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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 46 -Eine an<strong>der</strong>e Situation besteht, wenn sich eine ursprünglich in Versicherungsverträgen vereinbarte,meist in AVB enthaltene Bedingung nachträglich als unwirksam erweist – z.B. nach§§ 305 ff. BGB. Im Gegensatz zu Massenverträgen <strong>des</strong> Waren- und Dienstleistungsgeschäftesist <strong>der</strong> Versicherungsschutz erst durch die AVB inhaltlich bestimmt, so dass durchdie Unwirksamkeit einer Bedingung eine unplanmäßige Lücke in dem Vertrag entsteht. Entfällteine Bedingung, kann sie in aller Regel auch nicht durch eine gesetzliche Vorschrift ersetztwerden, da solche für die meisten durch AVB geregelten Gesichtspunkte nicht bestehen.Die Klärung <strong>der</strong> so entstehenden Unsicherheit durch einvernehmliche Vertragsän<strong>der</strong>ung wirdbei <strong>der</strong> sehr großen Zahl betroffener Verträge praktisch undurchführbar sein. Die Auflösungaller betroffenen Verträge - durch Kündigung seitens <strong>des</strong> Versicherers o<strong>der</strong> durch Unwirksamkeit<strong>des</strong> Vertrags insgesamt (an<strong>der</strong>s ausdrücklich die allgemeine Regelung <strong>des</strong> § 306Abs. 1 BGB) - wird nur in Einzelfällen dem Interesse bei<strong>der</strong> Seiten entsprechen. Der Versichererwürde den gesamten Vertragsbestand, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den bisherigenVersicherungsschutz verlieren; beiden Seiten bliebe nur <strong>der</strong> Abschluss neuer Verträge, möglicherweisemit an<strong>der</strong>en Vertragspartnern.Die für diesen Fall in § 16 Abs. 1 E an erster Stelle angeordnete Verweisung erstreckt sicheinerseits auf § 306 Abs. 1 BGB, wonach <strong>der</strong> Vertrag im Übrigen wirksam bleiben soll; diesentspricht in <strong>der</strong> Regel insbeson<strong>der</strong>e dem Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, da er an<strong>der</strong>enfallsrückwirkend den Versicherungsschutz verlieren würde. An<strong>der</strong>erseits bestimmt dieVorschrift damit in Übereinstimmung mit § 306 Abs. 2 BGB, dass an die Stelle <strong>der</strong> unwirksamenBedingung die entsprechende dispositive gesetzliche Vorschrift tritt, falls eine solchevorhanden ist; dabei kommen außer Vorschriften dieses Gesetzes auch diejenigen <strong>des</strong> BGBfür die Vertragsanpassung in Betracht.Wenn keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, die als Ergänzung <strong>des</strong> Vertrags an dieStelle <strong>der</strong> unwirksamen Bedingung herangezogen werden können, kann <strong>der</strong> Versichererdiese nach § 16 Abs. 2 Satz 1 E durch einseitige Erklärung ersetzen, wenn <strong>der</strong> Vertrag ohneeine solche Anpassung nicht mehr durchgeführt werden kann o<strong>der</strong> wenn das Festhalten andem Vertrag ohne Anpassung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. Damit geht die Regelung über die <strong>des</strong> § 306 Abs. 3 BGB hinaus, die unter diesenVoraussetzungen <strong>zur</strong> Unwirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags insgesamt führen würde; dies soll beiVersicherungen vermieden werden, um den Versicherungsschutz nach Möglichkeit zu erhalten.

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