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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 45 -bestehenden Probleme mit <strong>der</strong> Überschussbeteiligung in weitere Bereiche übertragen. Diesist nicht wünschenswert, denn die Schwierigkeiten, durch eine vertragliche Überschussbeteiligungnicht benötigte Prämienteile an den Versicherungsnehmer wie<strong>der</strong> sicher <strong>zur</strong>ückzuführen,sind nur bedingt lösbar (vgl. Ziff. 1.3.2.1.3). Deshalb sollen Prämienän<strong>der</strong>ungsklauselnweiterhin zulässig bleiben.Der Entwurf verzichtet darauf, die Voraussetzungen für Prämienän<strong>der</strong>ungsklauseln zu regeln.Dafür sind die folgenden drei Gesichtspunkte maßgebend:- Eine gesetzliche Regelung wäre sehr aufwendig und umfangreich. Wenn die Zulässigkeitohne Schwierigkeiten aus dem Gesetz ableitbar sein soll, müssten die Grenzen<strong>der</strong> Prämienän<strong>der</strong>ung im Einzelnen nach Anlass und Ausmaß geregelt werden.- Nur wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber keine Son<strong>der</strong>regelung trifft, bleibt es uneingeschränkt bei<strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Prämienän<strong>der</strong>ungsklauseln nach §§ 305 ff. BGB; eine einseitigePrämienerhöhung ist ohne Vertragskündigung <strong>des</strong> Versicherers nur auf <strong>der</strong> Grundlageeiner wirksamen AVB-Bestimmung möglich.- Im Falle einer (zulässigen) Prämienerhöhung auf <strong>der</strong> Grundlage einer wirksamenPrämienän<strong>der</strong>ungsklausel hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Son<strong>der</strong>kündigungsrechtnach § 43 E. Er kann sich also <strong>der</strong> höheren Prämie entziehen, muss dann allerdingsan<strong>der</strong>weitigen Versicherungsschutz suchen.1.2.2.11.2 Bedingungsän<strong>der</strong>ungDa Versicherungsverträge vielfach lange Zeit in Kraft sind, können sich die tatsächlichen undrechtlichen Umstände, unter denen ein Vertrag geschlossen worden ist, so wesentlich än<strong>der</strong>n,dass <strong>der</strong> Versicherer Anlass sieht, die Vertragsbedingungen dieser Entwicklung anzupassen.Bisher ist er dazu einseitig nur bei <strong>der</strong> Krankenversicherung in <strong>der</strong> Lage, wobei ihm§ 178g Abs. 3 VVG enge Grenzen setzt. Diese Bestimmung ist ein Ausgleich dafür, dass dasKündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers vertraglich o<strong>der</strong> gesetzlich ausgeschlossen ist, dieseralso sein Ziel nicht über eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrags,erreichen kann. Es besteht kein Anlass, eine <strong>der</strong>artige Regelung allgemein auch für an<strong>der</strong>eVersicherungsverträge einzuführen, da die Laufzeit wesentlich kürzer und <strong>der</strong> Versicherer in<strong>der</strong> Lage ist, sich durch Kündigung in angemessener Zeit von denjenigen Verträgen zu befreien,bei denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit den vom Versicherer für notwendig gehaltenenneuen Bedingungen nicht einverstanden ist. Nur in Ausnahmefällen ist es vorstellbar,dass <strong>der</strong> Versicherer nach § 313 BGB eine Anpassung <strong>des</strong> Vertrags verlangen kann.

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