Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertragsänderung durch den VersichererDa Versicherungsverträge für einen längeren Zeitraum fest abgeschlossen werden und darüberhinaus aufgrund einer Verlängerungsklausel für viele Jahre in Kraft bleiben können,besteht häufig Anlass, Verträge mit Wirkung für die Zukunft geänderten Voraussetzungenanzupassen. Dies kann durch einvernehmliche Vertragsänderung ebenso geschehen wiedurch einseitige Kündigung verbunden mit dem Angebot des Neuabschlusses zu geändertenBedingungen. Da der Versicherer bei Massenverträgen Änderungsvereinbarungen mit allenVersicherungsnehmern nicht erreichen kann und den Weg der Kündigung im Interesse derBestandserhaltung oft nicht gehen will, besteht aus seiner Sicht ein Interesse an einer einseitigenVertragsänderung ohne Mitwirkung der Versicherungsnehmer. Dies berücksichtigtder Entwurf aber nur in einem Bereich – im Falle der Ersetzung unwirksamer Klauseln.1.2.2.11.1 PrämienänderungsklauselnWenn der Versicherer bei Vertragsabschluss die Schaden- und Kostenentwicklung für einenunbestimmten Zeitraum nicht hinreichend sicher überblicken kann, wird er sich oft eine Erhöhungder Prämie durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die folgenden Versicherungsperiodenvorbehalten. Die Zulässigkeit solcher Prämienanpassungsklauseln ist im geltendenGesetz nicht ausdrücklich geregelt, jedoch geht § 31 VVG ebenso wie § 309 Nr. 1 BGB vonder grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Vertragsbedingungen aus. Da sie fast ausnahmslosnicht durch Individualvereinbarungen, sondern durch AVB eingeführt werden, ergeben sichaus der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB erhebliche Einschränkungen der Zulässigkeit.Der Entwurf geht davon aus, dass Prämienänderungsklauseln versicherungswirtschaftlichund oft auch aufsichtsrechtlich geboten sind. Der Versicherer kann das Risiko der zukünftigenSchaden- und Kostenentwicklung über einen längeren Zeitraum nicht tragen, ohne denBestand des Unternehmens zu gefährden. Wenn nur eine verhältnismäßig geringe Zahl vonVerträgen der Entwicklung nicht angepasst wird, besteht die Gefahr, dass dies zu Lastenanderer Versicherungsnehmer geht.Das gilt nur für diejenigen Versicherungsbereiche nicht, in denen sehr hohe versicherungstechnischeÜberschüsse verbreitet sind und auch weiterhin trotz möglicher Steigerung desSchadenaufwandes erwartet werden. In allen anderen Bereichen müssten die Versichererbei einem Verbot der Anpassungsklauseln erhebliche zusätzliche Sicherheitszuschläge einführen.Damit würde der Gesetzgeber die in einem Sonderbereich, der Lebensversicherung,
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