Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertragsänderung durch den VersichererDa Versicherungsverträge für einen längeren Zeitraum fest abgeschlossen werden und darüberhinaus aufgrund einer Verlängerungsklausel für viele Jahre in Kraft bleiben können,besteht häufig Anlass, Verträge mit Wirkung für die Zukunft geänderten Voraussetzungenanzupassen. Dies kann durch einvernehmliche Vertragsänderung ebenso geschehen wiedurch einseitige Kündigung verbunden mit dem Angebot des Neuabschlusses zu geändertenBedingungen. Da der Versicherer bei Massenverträgen Änderungsvereinbarungen mit allenVersicherungsnehmern nicht erreichen kann und den Weg der Kündigung im Interesse derBestandserhaltung oft nicht gehen will, besteht aus seiner Sicht ein Interesse an einer einseitigenVertragsänderung ohne Mitwirkung der Versicherungsnehmer. Dies berücksichtigtder Entwurf aber nur in einem Bereich – im Falle der Ersetzung unwirksamer Klauseln.1.2.2.11.1 PrämienänderungsklauselnWenn der Versicherer bei Vertragsabschluss die Schaden- und Kostenentwicklung für einenunbestimmten Zeitraum nicht hinreichend sicher überblicken kann, wird er sich oft eine Erhöhungder Prämie durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die folgenden Versicherungsperiodenvorbehalten. Die Zulässigkeit solcher Prämienanpassungsklauseln ist im geltendenGesetz nicht ausdrücklich geregelt, jedoch geht § 31 VVG ebenso wie § 309 Nr. 1 BGB vonder grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Vertragsbedingungen aus. Da sie fast ausnahmslosnicht durch Individualvereinbarungen, sondern durch AVB eingeführt werden, ergeben sichaus der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB erhebliche Einschränkungen der Zulässigkeit.Der Entwurf geht davon aus, dass Prämienänderungsklauseln versicherungswirtschaftlichund oft auch aufsichtsrechtlich geboten sind. Der Versicherer kann das Risiko der zukünftigenSchaden- und Kostenentwicklung über einen längeren Zeitraum nicht tragen, ohne denBestand des Unternehmens zu gefährden. Wenn nur eine verhältnismäßig geringe Zahl vonVerträgen der Entwicklung nicht angepasst wird, besteht die Gefahr, dass dies zu Lastenanderer Versicherungsnehmer geht.Das gilt nur für diejenigen Versicherungsbereiche nicht, in denen sehr hohe versicherungstechnischeÜberschüsse verbreitet sind und auch weiterhin trotz möglicher Steigerung desSchadenaufwandes erwartet werden. In allen anderen Bereichen müssten die Versichererbei einem Verbot der Anpassungsklauseln erhebliche zusätzliche Sicherheitszuschläge einführen.Damit würde der Gesetzgeber die in einem Sonderbereich, der Lebensversicherung,

- 45 -bestehenden Probleme mit der Überschussbeteiligung in weitere Bereiche übertragen. Diesist nicht wünschenswert, denn die Schwierigkeiten, durch eine vertragliche Überschussbeteiligungnicht benötigte Prämienteile an den Versicherungsnehmer wieder sicher zurückzuführen,sind nur bedingt lösbar (vgl. Ziff. 1.3.2.1.3). Deshalb sollen Prämienänderungsklauselnweiterhin zulässig bleiben.Der Entwurf verzichtet darauf, die Voraussetzungen für Prämienänderungsklauseln zu regeln.Dafür sind die folgenden drei Gesichtspunkte maßgebend:- Eine gesetzliche Regelung wäre sehr aufwendig und umfangreich. Wenn die Zulässigkeitohne Schwierigkeiten aus dem Gesetz ableitbar sein soll, müssten die Grenzender Prämienänderung im Einzelnen nach Anlass und Ausmaß geregelt werden.- Nur wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung trifft, bleibt es uneingeschränkt beider Kontrolle der Prämienänderungsklauseln nach §§ 305 ff. BGB; eine einseitigePrämienerhöhung ist ohne Vertragskündigung des Versicherers nur auf der Grundlageeiner wirksamen AVB-Bestimmung möglich.- Im Falle einer (zulässigen) Prämienerhöhung auf der Grundlage einer wirksamenPrämienänderungsklausel hat der Versicherungsnehmer das Sonderkündigungsrechtnach § 43 E. Er kann sich also der höheren Prämie entziehen, muss dann allerdingsanderweitigen Versicherungsschutz suchen.1.2.2.11.2 BedingungsänderungDa Versicherungsverträge vielfach lange Zeit in Kraft sind, können sich die tatsächlichen undrechtlichen Umstände, unter denen ein Vertrag geschlossen worden ist, so wesentlich ändern,dass der Versicherer Anlass sieht, die Vertragsbedingungen dieser Entwicklung anzupassen.Bisher ist er dazu einseitig nur bei der Krankenversicherung in der Lage, wobei ihm§ 178g Abs. 3 VVG enge Grenzen setzt. Diese Bestimmung ist ein Ausgleich dafür, dass dasKündigungsrecht des Versicherers vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist, dieseralso sein Ziel nicht über eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrags,erreichen kann. Es besteht kein Anlass, eine derartige Regelung allgemein auch für andereVersicherungsverträge einzuführen, da die Laufzeit wesentlich kürzer und der Versicherer inder Lage ist, sich durch Kündigung in angemessener Zeit von denjenigen Verträgen zu befreien,bei denen der Versicherungsnehmer mit den vom Versicherer für notwendig gehaltenenneuen Bedingungen nicht einverstanden ist. Nur in Ausnahmefällen ist es vorstellbar,dass der Versicherer nach § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangen kann.

- 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertragsän<strong>der</strong>ung durch den VersichererDa Versicherungsverträge für einen längeren Zeitraum fest abgeschlossen werden und darüberhinaus aufgrund einer Verlängerungsklausel für viele Jahre in Kraft bleiben können,besteht häufig Anlass, Verträge mit Wirkung für die Zukunft geän<strong>der</strong>ten Voraussetzungenanzupassen. Dies kann durch einvernehmliche Vertragsän<strong>der</strong>ung ebenso geschehen wiedurch einseitige Kündigung verbunden mit dem Angebot <strong>des</strong> Neuabschlusses zu geän<strong>der</strong>tenBedingungen. Da <strong>der</strong> Versicherer bei Massenverträgen Än<strong>der</strong>ungsvereinbarungen mit allenVersicherungsnehmern nicht erreichen kann und den Weg <strong>der</strong> Kündigung im Interesse <strong>der</strong>Bestandserhaltung oft nicht gehen will, besteht aus seiner Sicht ein Interesse an einer einseitigenVertragsän<strong>der</strong>ung ohne Mitwirkung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer. Dies berücksichtigt<strong>der</strong> Entwurf aber nur in einem Bereich – im Falle <strong>der</strong> Ersetzung unwirksamer Klauseln.1.2.2.11.1 Prämienän<strong>der</strong>ungsklauselnWenn <strong>der</strong> Versicherer bei Vertragsabschluss die Schaden- und Kostenentwicklung für einenunbestimmten Zeitraum nicht hinreichend sicher überblicken kann, wird er sich oft eine Erhöhung<strong>der</strong> Prämie durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die folgenden Versicherungsperiodenvorbehalten. Die Zulässigkeit solcher Prämienanpassungsklauseln ist im geltendenGesetz nicht ausdrücklich geregelt, jedoch geht § 31 VVG ebenso wie § 309 Nr. 1 BGB von<strong>der</strong> grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Vertragsbedingungen aus. Da sie fast ausnahmslosnicht durch Individualvereinbarungen, son<strong>der</strong>n durch AVB eingeführt werden, ergeben sichaus <strong>der</strong> Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB erhebliche Einschränkungen <strong>der</strong> Zulässigkeit.Der Entwurf geht davon aus, dass Prämienän<strong>der</strong>ungsklauseln versicherungswirtschaftlichund oft auch aufsichtsrechtlich geboten sind. Der Versicherer kann das Risiko <strong>der</strong> zukünftigenSchaden- und Kostenentwicklung über einen längeren Zeitraum nicht tragen, ohne denBestand <strong>des</strong> Unternehmens zu gefährden. Wenn nur eine verhältnismäßig geringe Zahl vonVerträgen <strong>der</strong> Entwicklung nicht angepasst wird, besteht die Gefahr, dass dies zu Lastenan<strong>der</strong>er Versicherungsnehmer geht.Das gilt nur für diejenigen Versicherungsbereiche nicht, in denen sehr hohe versicherungstechnischeÜberschüsse verbreitet sind und auch weiterhin trotz möglicher Steigerung <strong>des</strong>Schadenaufwan<strong>des</strong> erwartet werden. In allen an<strong>der</strong>en Bereichen müssten die Versichererbei einem Verbot <strong>der</strong> Anpassungsklauseln erhebliche zusätzliche Sicherheitszuschläge einführen.Damit würde <strong>der</strong> Gesetzgeber die in einem Son<strong>der</strong>bereich, <strong>der</strong> Lebensversicherung,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!