12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 556 -gen handle.§ 190 (Innungsunterstützungskassen; Berufsgenossenschaften)1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse,die bei den auf Grund <strong>der</strong> Gewerbeordnung von Innungen o<strong>der</strong> Innungsverbändenerrichteten Unterstützungskassen begründet werden. 2 Das gleiche gilt von Versicherungsverhältnissen,die bei Berufsgenossenschaften gemäß § 23 <strong>des</strong> Gesetzes,betreffend die Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl.S. 335) begründet werden.§ 191(aufgehoben)§ 192(aufgehoben)§ 193 (Wie<strong>der</strong>aufbaupflicht nach Lan<strong>des</strong>recht)(1) Unberührt bleiben die lan<strong>des</strong>gesetzlichen Vorschriften, nach welchen <strong>der</strong> Versichererverpflichtet ist, die Entschädigungssumme nur <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> versichertenGegenstan<strong>des</strong> zu zahlen.(2) Die Lan<strong>des</strong>gesetze können bestimmen, in welcher Weise im Falle <strong>des</strong> § 97 dieVerwendung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> zu sichern ist.§ 194(aufgehoben)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!