Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 42 -geübt werden. Über das Kündigungsrecht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zubelehren; dies entspricht den neuen Regelungen in § 21 Abs. 5 und § 43 E.Die für den Versicherungsnehmer einschneidende Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherersbei Gefahrerhöhung wird nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen für dieVerletzung vertraglicher Verpflichtungen des Versicherungsnehmers umgestaltet. Dies bedeutetzum einen, dass die Leistungspflicht des Versicherers abweichend vom geltenden §25 Abs. 2 Satz 1 VVG bei nur einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehenbleibt. Zum anderen wird für die Fälle der groben Fahrlässigkeit das bisherige starre Allesoder-Nichts-Prinzipdurch eine Quotelungsregelung ersetzt. § 28 Abs. 1 Satz 2 E stimmt insoweitmit § 30 Abs. 2 Satz 2 E überein. Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegtschließlich darin, dass die nicht erkannte Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2E von der vorgenommenen Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und durch § 28Abs. 2 E dem Fall der objektiven Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird. Nach §28 Abs. 2 E gilt eine entsprechende Regelung auch für die Verletzung der Anzeigepflichtennach § 25 Abs. 2 und 3 E, falls der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkteintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen.1.2.2.10.4 Vertragliche ObliegenheitenIm Versicherungsvertrag sind vielfach Obliegenheiten geregelt, die der Versicherungsnehmerwährend der gesamten Vertragszeit - dann meist zur Verminderung der Gefahr oder zurVerhinderung einer Gefahrerhöhung - oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles - dannmeist zur Minderung des Schadens oder zur Erleichterung der Feststellung der Leistungspflichtdes Versicherers - zu erfüllen hat. § 6 VVG beschränkt schon bisher die bei einerVerletzung dieser vertraglichen Obliegenheiten zulässigen Sanktionen. § 30 E schränkt sieteilweise weiter ein, gleicht sie an die oben genannten allgemeinen Grundsätze für Vertragsverletzungenan und weicht damit erheblich von der bisherigen Regelung ab. Auf eine Definitiondes Begriffes der Obliegenheit wird dabei weiterhin verzichtet, weil sonst dessen Weiterentwicklungdurch die Rechtsprechung erschwert würde und im Übrigen das schwierigeAbgrenzungsproblem der sog. verdeckten Obliegenheiten nicht gelöst werden könnte.Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende vertraglicheObliegenheit, ist der Versicherer nach § 30 Abs. 1 E grundsätzlich zur fristlosen Kündigungberechtigt; dieses Kündigungsrecht ist nur ausgeschlossen, wenn die Verletzung weder aufVorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Damit ist die

- 43 -Kündigung bei einer unverschuldeten oder einfach fahrlässigen Obliegenheitsverletzungausgeschlossen. Wie jede Kündigung wirkt auch diese außerordentliche Kündigung nur fürdie Zukunft, so dass der Versicherungsschutz für die Vergangenheit unberührt bleibt.Die weiter gehende Leistungsfreiheit des Versicherers, die unabhängig von der Ausübungdes Kündigungsrechtes eintritt, ist auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen beschränkt (§30 Abs. 2 Satz 1 E). Bei grober Fahrlässigkeit tritt an die Stelle der Leistungsfreiheit die Kürzungder Versicherungsleistung nach der Schwere des Verschuldens (§ 30 Abs. 2 Satz 2 E).Bei allenfalls einfacher Fahrlässigkeit ist die Leistungsfreiheit ausgeschlossen.In Anlehnung an die sog. Relevanzrechtsprechung des BGH legt § 30 Abs. 3 Satz 1 E zusätzlichein Kausalitätserfordernis fest. Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht nichtfrei, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht desVersicherers ursächlich ist. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da der Versicherer keinen Nachteilerleidet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzungirrelevant ist. Daher soll die bisherige Beschränkung des Kausalitätserfordernisses nach § 6Abs. 3 VVG auf einfach fahrlässige Verletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles entfallen.Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention nur bei Arglist des Versicherungsnehmers(§ 30 Abs. 3 Satz 2 E).Ebenfalls auf die Rechtsprechung geht die Regelung in § 30 Abs. 4 E über die Belehrungspflichtendes Versicherers bei Verletzung einer vertraglich bestimmten Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitdes Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. §34 E) zurück. Die Leistungsbefreiung des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmerdurch besondere Mitteilung in Textform auf diese Folgen einer Obliegenheitsverletzunghingewiesen worden ist. Dies gilt allerdings nicht für Obliegenheiten, die z.B. unmittelbarbei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund des konkreten Ablaufsentstehen und auf die der Versicherer daher nicht noch einmal hinweisen kann. Im Falle derArglist des Versicherungsnehmers bedarf es keiner Belehrung.Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Versicherers, das den Versicherungsschutzrückwirkend entfallen lassen würde, ist für den Fall der Verletzung vertraglicher Obliegenheitenwie bisher (§ 6 Abs. 4 VVG) ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 E).

- 43 -Kündigung bei einer unverschuldeten o<strong>der</strong> einfach fahrlässigen Obliegenheitsverletzungausgeschlossen. Wie jede Kündigung wirkt auch diese außerordentliche Kündigung nur fürdie Zukunft, so dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz für die Vergangenheit unberührt bleibt.Die weiter gehende Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers, die unabhängig von <strong>der</strong> Ausübung<strong>des</strong> Kündigungsrechtes eintritt, ist auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen beschränkt (§30 Abs. 2 Satz 1 E). Bei grober Fahrlässigkeit tritt an die Stelle <strong>der</strong> Leistungsfreiheit die Kürzung<strong>der</strong> Versicherungsleistung nach <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens (§ 30 Abs. 2 Satz 2 E).Bei allenfalls einfacher Fahrlässigkeit ist die Leistungsfreiheit ausgeschlossen.In Anlehnung an die sog. Relevanzrechtsprechung <strong>des</strong> BGH legt § 30 Abs. 3 Satz 1 E zusätzlichein Kausalitätserfor<strong>der</strong>nis fest. Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht nichtfrei, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung<strong>des</strong> Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong>Versicherers ursächlich ist. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da <strong>der</strong> Versicherer keinen Nachteilerleidet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzungirrelevant ist. Daher soll die bisherige Beschränkung <strong>des</strong> Kausalitätserfor<strong>der</strong>nisses nach § 6Abs. 3 VVG auf einfach fahrlässige Verletzungen nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles entfallen.Etwas an<strong>der</strong>es gilt aus Gründen <strong>der</strong> Generalprävention nur bei Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(§ 30 Abs. 3 Satz 2 E).Ebenfalls auf die Rechtsprechung geht die Regelung in § 30 Abs. 4 E über die Belehrungspflichten<strong>des</strong> Versicherers bei Verletzung einer vertraglich bestimmten Auskunfts- o<strong>der</strong> Aufklärungsobliegenheit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles (vgl. §34 E) <strong>zur</strong>ück. Die Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers tritt nur dann ein, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdurch beson<strong>der</strong>e Mitteilung in Textform auf diese Folgen einer Obliegenheitsverletzunghingewiesen worden ist. Dies gilt allerdings nicht für Obliegenheiten, die z.B. unmittelbarbei o<strong>der</strong> nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles auf Grund <strong>des</strong> konkreten Ablaufsentstehen und auf die <strong>der</strong> Versicherer daher nicht noch einmal hinweisen kann. Im Falle <strong>der</strong>Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bedarf es keiner Belehrung.Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes <strong>des</strong> Versicherers, das den Versicherungsschutzrückwirkend entfallen lassen würde, ist für den Fall <strong>der</strong> Verletzung vertraglicher Obliegenheitenwie bisher (§ 6 Abs. 4 VVG) ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 E).

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