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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 200 Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod <strong>des</strong>Versicherungsnehmers die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses unter Benennung<strong>des</strong> künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt o<strong>der</strong> füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person von<strong>der</strong> Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen an<strong>der</strong>enMitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit <strong>der</strong>Maßgabe fort, dass <strong>der</strong> Versicherer nur zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, dieer auch bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.§ 201 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 187 bis 190 und 193 bis 200 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person abgewichen werden.- 555 -Kapitel 3 Schlussvorschriften Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften§ 202 RückversicherungDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.§ 203 Großrisiken, laufende VersicherungDie Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 genanntenGroßrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.§ 204 Kleinere Versicherungsvereine(1) Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 40, 41, 45 über den Zahlungsverzug bei Erstprämie o<strong>der</strong>Folgeprämie und die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158 bis 161 für die Lebensversicherung überdie Gewährung einer prämienfreien Versicherung, die Kündigung und den Rückkaufswertfinden, soweit mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungenabweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung auf1. Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, <strong>der</strong> als kleinerer Verein imSinne <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,2. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen,3. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 Nr. 2 und3 abweichende Bestimmungen getroffen, so kann <strong>der</strong>en Wirksamkeit nicht unter Berufungdarauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleinerenBeträgen handele.§ 178n (Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Endet das Versicherungsverhältnis, durch den Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod <strong>des</strong>Versicherungsnehmers die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses unter Benennung<strong>des</strong> künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt o<strong>der</strong> füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person von<strong>der</strong> Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.§ 178o (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>des</strong> § 178a Abs. 4, <strong>der</strong> §§178c bis 178f, <strong>des</strong> § 178g Abs. 1 bis 3 und <strong>der</strong> §§ 178h bis 178n zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong>Versicherer nicht berufen.§ 186 (See- und Rückversicherung)Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherungkeine Anwendung.§ 187 (Großrisiken)Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit sind auf diein Artikel 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertraggenannten Großrisiken nicht anzuwenden.§ 188(gegenstandslos)§ 189 (Versicherung mit kleineren Beträgen)(1) Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie,<strong>des</strong> § 165 über das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 174 bis 176, 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und dieErstattung <strong>der</strong> Prämienreserve finden, soweit mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehördein den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, keineAnwendung:1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, <strong>der</strong> als kleinerer Verein im Sinne <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten <strong>der</strong>Lebensversicherung mit kleineren Beträgen,3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 Nr. 2, 3abweichende Bestimmungen getroffen, so kann <strong>der</strong>en Gültigkeit nicht unter Berufungdarauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträ-

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