Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

stungsminderung wirksam werden soll.(6) 1 Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personenoder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer dieAnfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluss des Monatsverlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.§ 198 Rückkehr aus der GKV(1) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis, das mindestensfünf Jahre ununterbrochen bestanden hat, nach § 197 Abs. 2 und kommt eine gesetzlicheKrankenversicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchinnerhalb von drei Monaten nach Ende des Versicherungsverhältnisses nicht zustande,so sind die versicherten Personen berechtigt, innerhalb von zwei Monaten dieFortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu erklären. 2 Dies gilt auch, wenn einegesetzliche Krankenversicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeitnach § 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zwölf Monatennach Ende des Versicherungsverhältnisses endet.(2) Die Erklärungsfrist beginnt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Ablauf von dreiMonaten nach Ende des Versicherungsverhältnisses, im Falle des Absatzes 1 Satz 2mit dem Ende der gesetzlichen Krankenversicherung.(3) Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses beginnt im Falle des Absatzes 1Satz 1 mit dem Ende des gekündigten Versicherungsverhältnisses, im Falle des Absatzes1 Satz 2 am Tag nach der Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung.§ 199 Kündigung des Versicherers(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krankheitskosten-, KrankentagegeldoderPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. 2 Sie istweiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einerKrankheitskostenvollversicherung besteht. 3 Eine Krankentagegeldversicherung, für diekein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kannder Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitutiven Krankenversicherung, beider die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.(3) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zuden Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.- 554 -nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.§ 178i (Kündigung des Versicherers)(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einerPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenenKranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. 2 Sie ist weiterhin ausgeschlossenfür eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicherAnspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht, kann derVersicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zuden Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.

§ 200 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod desVersicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennungdes künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person vonder Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderenMitgliedstaat der Europäischen Union, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit derMaßgabe fort, dass der Versicherer nur zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, dieer auch bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.§ 201 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 187 bis 190 und 193 bis 200 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.- 555 -Kapitel 3 Schlussvorschriften Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften§ 202 RückversicherungDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.§ 203 Großrisiken, laufende VersicherungDie Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 genanntenGroßrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.§ 204 Kleinere Versicherungsvereine(1) Die Vorschriften der §§ 40, 41, 45 über den Zahlungsverzug bei Erstprämie oderFolgeprämie und die Vorschriften der §§ 158 bis 161 für die Lebensversicherung überdie Gewährung einer prämienfreien Versicherung, die Kündigung und den Rückkaufswertfinden, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungenabweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung auf1. Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein imSinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,2. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen,3. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und3 abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufungdarauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleinerenBeträgen handele.§ 178n (Tod des Versicherungsnehmers)(1) Endet das Versicherungsverhältnis, durch den Tod des Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod desVersicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennungdes künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person vonder Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.§ 178o (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil desVersicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich derVersicherer nicht berufen.§ 186 (See- und Rückversicherung)Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherungkeine Anwendung.§ 187 (Großrisiken)Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit sind auf diein Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertraggenannten Großrisiken nicht anzuwenden.§ 188(gegenstandslos)§ 189 (Versicherung mit kleineren Beträgen)(1) Die Vorschriften der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie,des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriftender §§ 174 bis 176, 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und dieErstattung der Prämienreserve finden, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehördein den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, keineAnwendung:1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne desVersicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten derLebensversicherung mit kleineren Beträgen,3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufungdarauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträ-

stungsmin<strong>der</strong>ung wirksam werden soll.(6) 1 Hat sich <strong>der</strong> Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personeno<strong>der</strong> Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Kündigungdie Aufhebung <strong>des</strong> übrigen Teils <strong>der</strong> Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Versicherer dieAnfechtung o<strong>der</strong> den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluss <strong>des</strong> Monatsverlangen, in dem ihm die Erklärung <strong>des</strong> Versicherers zugegangen ist.§ 198 Rückkehr aus <strong>der</strong> GKV(1) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis, das min<strong>des</strong>tensfünf Jahre ununterbrochen bestanden hat, nach § 197 Abs. 2 und kommt eine gesetzlicheKrankenversicherung nach den §§ 5, 9 o<strong>der</strong> 10 <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuchinnerhalb von drei Monaten nach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses nicht zustande,so sind die versicherten Personen berechtigt, innerhalb von zwei Monaten dieFortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses zu erklären. 2 Dies gilt auch, wenn einegesetzliche Krankenversicherung nach den §§ 5 o<strong>der</strong> 10 vor Erfüllung <strong>der</strong> Vorversicherungszeitnach § 9 <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zwölf Monatennach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses endet.(2) Die Erklärungsfrist beginnt im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 mit dem Ablauf von dreiMonaten nach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses, im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2mit dem Ende <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.(3) Die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses beginnt im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1Satz 1 mit dem Ende <strong>des</strong> gekündigten Versicherungsverhältnisses, im Falle <strong>des</strong> Absatzes1 Satz 2 am Tag nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.§ 199 Kündigung <strong>des</strong> Versicherers(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krankheitskosten-, Krankentagegeldo<strong>der</strong>Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. 2 Sie istweiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einerKrankheitskostenvollversicherung besteht. 3 Eine Krankentagegeldversicherung, für diekein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss <strong>des</strong> Arbeitgebers besteht, kann<strong>der</strong> Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitutiven Krankenversicherung, bei<strong>der</strong> die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung berechnet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.(3) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung o<strong>der</strong> einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann <strong>der</strong> Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Versicherungsjahre zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung zuden Bedingungen <strong>der</strong> Einzelversicherung fortsetzen können.- 554 -nats verlangen, in dem ihm die Erklärung <strong>des</strong> Versicherers zugegangen ist.§ 178i (Kündigung <strong>des</strong> Versicherers)(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einerPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenenKranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. 2 Sie ist weiterhin ausgeschlossenfür eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicherAnspruch auf einen Beitragszuschuß <strong>des</strong> Arbeitgebers besteht, kann <strong>der</strong>Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung o<strong>der</strong> einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann <strong>der</strong> Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Versicherungsjahre zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung zuden Bedingungen <strong>der</strong> Einzelversicherung fortsetzen können.

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