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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 553 -(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(3) 1 Im Falle <strong>der</strong> Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Übertragung von Krankenversicherungsbeständen auf ein an<strong>der</strong>es Krankenversicherungsunternehmenim Sinne von § 14 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt Absatz1 für die Dauer von fünf Jahren nicht, soweit ein Wechselrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnur aufgrund <strong>der</strong> Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung begründet würde.2 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragungrechtswirksam geworden ist.§ 197 Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Vorbehaltlich einer vereinbarten Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer in <strong>der</strong> Krankheitskosten-und in <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einKrankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangenist, zum Ende <strong>des</strong> ersten Jahres o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. 2 Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen o<strong>der</strong> Tarife beschränkt werden.(2) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- o<strong>der</strong> pflegeversicherungspflichtig,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- o<strong>der</strong> eine Pflegekrankenversicherungsowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht kündigen; die Kündigung istunwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichtnicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem <strong>der</strong> Versicherer ihnhierzu in Textform aufgefor<strong>der</strong>t hat, es sei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. 2 Macht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer von seinemKündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunktzu. 3 Später kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zumEnde <strong>des</strong> Monats kündigen, in dem er den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht nachweist.4 Der Versicherungspflicht steht gleich <strong>der</strong> gesetzliche Anspruch auf Familienversicherungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlicheno<strong>der</strong> ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Erfüllt <strong>der</strong> Versicherer die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a <strong>des</strong> Fünften BuchesSozialgesetzbuch nicht, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkungkündigen.(4) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters o<strong>der</strong> bei Eintreten an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungen die Prämiefür ein an<strong>der</strong>es Lebensalter o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Altersgruppe gilt o<strong>der</strong> die Prämie unterBerücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versichertenPerson binnen zwei Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en Inkrafttretenskündigen, wenn sich die Prämie durch die Än<strong>der</strong>ung erhöht.(5) Erhöht <strong>der</strong> Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ter die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenenversicherten Person innerhalb von einem Monat nach Zugang <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung o<strong>der</strong> die Lei-§ 178h (Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) 1 Vorbehaltlich einer vereinbarten Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer in <strong>der</strong> Krankheitskosten-und in <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einKrankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangenist, zum Ende <strong>des</strong> ersten Jahres o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. 2 Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen o<strong>der</strong> Tarife beschränkt werden.(2) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- o<strong>der</strong> pflegeversicherungspflichtig,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- o<strong>der</strong> eine Pflegekrankenversicherungrückwirkend zum Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht kündigen. 2 Macht<strong>der</strong> Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versichererdie Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. 3 Später kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis zum Ende <strong>des</strong> Monats kündigen, in dem er den Eintritt <strong>der</strong>Versicherungspflicht nachweist. 4 Der Versicherungspflicht steht gleich <strong>der</strong> gesetzlicheAnspruch auf Familienversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht nur vorübergehende Anspruch aufHeilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen o<strong>der</strong> ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag <strong>zur</strong> Folge, dass bei Erreichen einesbestimmten Lebensalters o<strong>der</strong> bei Eintreten an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungendie Prämie für ein an<strong>der</strong>es Lebensalter o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Altersgruppe gilt o<strong>der</strong> diePrämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann <strong>der</strong>Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versichertenPerson binnen zwei Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en Inkrafttretenskündigen, wenn sich die Prämie durch die Än<strong>der</strong>ung erhöht.(4) Erhöht <strong>der</strong> Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ter die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenenversicherten Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung o<strong>der</strong> dieLeistungsmin<strong>der</strong>ung wirksam werden soll.(5) 1 Hat sich <strong>der</strong> Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personeno<strong>der</strong> Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Kündigungdie Aufhebung <strong>des</strong> übrigen Teils <strong>der</strong> Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Versicherer dieAnfechtung o<strong>der</strong> den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluß <strong>des</strong> Mo-

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