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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. 2 Unbeschadetbleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlago<strong>der</strong> einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.(2) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherersgesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer bei einernicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung einer für die Prämienkalkulationmaßgeblichen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend denberichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisseneu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagenüberprüft und <strong>der</strong> Prämienanpassung zugestimmt hat. 2 Dabei darf auch ein betragsmäßigfestgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechendgeän<strong>der</strong>t werden, soweit dies vereinbart ist. 3 Maßgebliche Berechnungsgrundlagenim Sinne <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen einschließlich <strong>der</strong>Schadenregulierungskosten, die Sterbewahrscheinlichkeit und <strong>der</strong> Rechnungszins. 4 Fürdie Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfungund Zustimmung durch den Treuhän<strong>der</strong> gelten die Regelungen <strong>des</strong> § 12b Abs. 1bis 2b in Verbindung mit <strong>der</strong> aufgrund <strong>des</strong> § 12c <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzeserlassenen Rechtsverordnung.(3) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 das ordentlicheKündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist<strong>der</strong> Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Verhältnisse <strong>des</strong> Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen unddie Tarifbestimmungen den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen, wenn die Än<strong>der</strong>ungen<strong>zur</strong> hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten erfor<strong>der</strong>lich erscheinenund ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüftund ihre Angemessenheit bestätigt hat. 2 Ersetzt <strong>der</strong> Versicherer eine unwirksameBestimmung in den Versicherungsbedingungen, so bedarf die neue Regelung zu ihrerWirksamkeit <strong>der</strong> Bestätigung eines unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>s, dass die Voraussetzungennach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.(4) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 2 und3 zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Unterrichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdurch den Versicherer über die Anpassung folgt.§ 196 Tarifwechsel(1) 1 Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vomVersicherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 12c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in an<strong>der</strong>eTarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertragerworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung annimmt. 2 Soweit die Leistungen indem Tarif, in den <strong>der</strong> Versicherungsnehmer wechseln will, höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong>sind als in dem bisherigen Tarif, kann <strong>der</strong> Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschlusso<strong>der</strong> einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eineWartezeit verlangen. 3 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlagsund einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistungeinen Leistungsausschluss vereinbart.- 552 -daraus ergebene Prämie verlangen. 2 Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksichtauf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag o<strong>der</strong> einen Leistungsausschlußzu vereinbaren.(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherersgesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer bei einer alsnicht nur vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> tatsächlichen Schadensbedarfsgegenüber <strong>der</strong> technischen Berechnungsgrundlage und <strong>der</strong> daraus errechnetenPrämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagenauch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängigerTreuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagen überprüft und <strong>der</strong> Prämienanpassungzugestimmt hat.(3) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischenBerechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht<strong>des</strong> Versicherers gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>des</strong>Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen, wenn die Än<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> hinreichendenWahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten erfor<strong>der</strong>lich erscheinen und ein unabhängigerTreuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und ihre Angemessenheitbestätigt hat. 2 Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmungunwirksam, findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrages<strong>des</strong>sen Ergänzung notwendig ist.(4) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 2 und3 zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfolgt.§ 178f (Tarifwechsel)(1) 1 Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vomVersicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in an<strong>der</strong>e Tarife mit gleichartigemVersicherungsschutz unter Anrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechteund <strong>der</strong> Alterungsrückstellung annimmt. 2 Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den <strong>der</strong>Versicherungsnehmer wechseln will, höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> sind, als in dem bisherigenTarif, kann <strong>der</strong> Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß o<strong>der</strong>einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. 3 DerVersicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeitdadurch anwenden, dass er hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistung einen Leistungsausschlußvereinbart.(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.

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