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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 551 -kann eine Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer <strong>des</strong> Elternteils vereinbart werden. 2 Diese darfdrei Monate nicht übersteigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherungnicht, wenn für das Neugeborene o<strong>der</strong> für das Adoptivkind an<strong>der</strong>weitiger privater o<strong>der</strong>gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im In- o<strong>der</strong> Ausland besteht.§ 190 Beihilfeempfänger(1) Bei <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch aufBeihilfe nach den Grundsätzen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dasssie insoweit mit <strong>der</strong> Versetzung <strong>der</strong> versicherten Person in den Ruhestand endet, alssich damit <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz erhöht.(2) 1 Än<strong>der</strong>t sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach denGrundsätzen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong>Beihilfeanspruch, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass <strong>der</strong> Versichererden Versicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Krankheitskostentarifeso anpasst, dass dadurch <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> weggefalleneBeihilfeanspruch ausgeglichen wird. 2 Wird <strong>der</strong> Antrag innerhalb von sechs Monatennach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den angepassten Versicherungsschutzohne erneute Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren.§ 191 BereicherungsverbotHat die versicherte Person wegen <strong>des</strong>selben Versicherungsfalles Anspruch auf Beihilfenach den Grundsätzen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes o<strong>der</strong> Anspruch auf Kostenerstattunggegen eine Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekasse nach den Vorschriften <strong>des</strong> Fünften o<strong>der</strong> <strong>des</strong>Elften Buches Sozialgesetzbuch, so ist <strong>der</strong> Versicherer nur abzüglich <strong>der</strong> Leistungen<strong>der</strong> Beihilfeträger und <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.§ 192 Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, wird bei <strong>der</strong> Versicherung aufdie Person eines an<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong>en Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.§ 193 Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDer Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong>die versicherte Person die Krankheit o<strong>der</strong> den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführthat.§ 194 Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherers1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong>versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht inGutachten zu geben, die er bei <strong>der</strong> Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeiteiner medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2 Der Auskunftsanspruch kann nurvon <strong>der</strong> jeweils betroffenen Person o<strong>der</strong> ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemachtwerden.§ 195 Prämien- und Bedingungsanpassung(1) 1 Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungberechnet wird, kann <strong>der</strong> Versicherer nur die entsprechend den technischenBerechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong>drei Monate nicht übersteigen.§ 178e (Beihilfe)1 Än<strong>der</strong>t sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong> Beihilfeanspruch,so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass <strong>der</strong> Versicherer denVersicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Krankheitskostentarife so anpaßt,dass dadurch <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> weggefallene Beihilfeanspruchausgeglichen wird. 2 Wird <strong>der</strong> Antrag innerhalb von zwei Monaten nach <strong>der</strong>Än<strong>der</strong>ung gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohneerneute Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren.§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(3) 1 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird.2 Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicherBedeutung ist, kommt bei <strong>der</strong> Versicherung auf die Person eines an<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong>enKenntnis und ihr Verhalten in Betracht.§ 178l (Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall)Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmero<strong>der</strong> die versicherte Person die Krankheit o<strong>der</strong> den Unfall bei sich selbst vorsätzlichherbeigeführt hat.§ 178m (Auskunftspflicht)1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> je<strong>der</strong>versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht inGutachten zu geben, die er bei <strong>der</strong> Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeiteiner medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2 Der Auskunftsanspruch kann jedochnur von <strong>der</strong> jeweils betroffenen Person o<strong>der</strong> ihrem gesetzlichen Vertreter geltendgemacht werden.§ 178g (Prämie; Prämien- und Bedingungsanpassung))(1) 1 Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischenBerechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann <strong>der</strong> Versicherer nur die sich

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