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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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ung mit Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres <strong>der</strong> versicherten Person endet. 2 Der Versicherungsnehmerkann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antragauf Abschluss einer mit Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres beginnenden neuenKrankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung <strong>des</strong> 70. Lebensjahresendet; auf dieses Recht hat <strong>der</strong> Versicherer ihn frühestens sechs Monatevor dem Ende <strong>der</strong> Versicherung unter Beifügung <strong>des</strong> Wortlauts dieser Vorschrift inTextform hinzuweisen. 3 Wird <strong>der</strong> Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung<strong>des</strong> 65. Lebensjahres gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsschutz ohneerneute Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren, soweit <strong>der</strong> Versicherungsschutznicht höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> ist als im bisherigen Tarif. 4 Hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmernicht nach Satz 2 Halbsatz 2 auf das Ende <strong>der</strong> Versicherung hingewiesenund wird <strong>der</strong> Antrag vor Vollendung <strong>des</strong> 66. Lebensjahres gestellt, gilt Satz 3mit <strong>der</strong> Maßgabe entsprechend, dass die Versicherung mit Zugang <strong>des</strong> Antrags beimVersicherer beginnt; ist <strong>der</strong> Versicherungsfall schon vor Zugang <strong>des</strong> Antrags eingetreten,so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. 5 Satz 2 Halbsatz 1und Satz 3 gelten entsprechend, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Versicherungnach Satz 3 o<strong>der</strong> 4 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, diespätestens mit Vollendung <strong>des</strong> 75. Lebensjahres endet.(5) Krankenversicherungen im Sinne <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2bis 5 können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.§ 188 Wartezeiten(1) 1 Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in <strong>der</strong> Krankheitskosten-,Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit dreiMonate und als beson<strong>der</strong>e Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. 2 In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherungdarf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.(2) 1 Personen, die aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherungausscheiden, ist die dort ununterbrochen <strong>zur</strong>ückgelegte Versicherungszeitauf die Wartezeit an<strong>zur</strong>echnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nachBeendigung <strong>der</strong> Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird.2 Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruchauf Heilfürsorge ausscheiden.§ 189 Kin<strong>der</strong>nachversicherung(1) 1 Besteht am Tag <strong>der</strong> Geburt für min<strong>des</strong>tens ein Elternteil eine Krankenversicherung,so ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, <strong>des</strong>sen neugeborenes Kind ab Vollendung <strong>der</strong> Geburtohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung <strong>zur</strong>Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag <strong>der</strong> Geburt rückwirkend erfolgt.2 Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als <strong>der</strong> beantragte Versicherungsschutz <strong>des</strong>Neugeborenen nicht höher und nicht umfassen<strong>der</strong> als <strong>der</strong> <strong>des</strong> versicherten Elternteilsist.(2) 1 Der Geburt eines Kin<strong>des</strong> steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt<strong>der</strong> Adoption noch min<strong>der</strong>jährig ist. 2 Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarungeines Risikozuschlags höchstens bis <strong>zur</strong> einfachen Prämienhöhe zulässig.(3) 1 Als Voraussetzung für die Versicherung <strong>des</strong> Neugeborenen o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Adoptivkin<strong>des</strong>- 550 -§ 178c (Wartezeit)(1) 1 Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in <strong>der</strong> Krankheitskosten-,Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit dreiMonate und als beson<strong>der</strong>e Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. 2 In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherungdarf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.(2) 1 Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist diedort ununterbrochen <strong>zur</strong>ückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit an<strong>zur</strong>echnen,sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung <strong>der</strong> Vorversicherungzum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird. 2 Gleiches gilt für Personen, dieaus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.§ 178d (Kin<strong>der</strong>nachversicherung)(1) 1 Besteht am Tag <strong>der</strong> Geburt für min<strong>des</strong>tens ein Elternteil eine Krankenversicherung,ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, <strong>des</strong>sen neugeborenes Kind ab Vollendung <strong>der</strong> Geburtohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung <strong>zur</strong> Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tag <strong>der</strong> Geburt rückwirkend erfolgt. 2 DieseVerpflichtung besteht nur insoweit, als <strong>der</strong> beantragte Versicherungsschutz <strong>des</strong> Neugeborenennicht höher und nicht umfassen<strong>der</strong> als <strong>der</strong> <strong>des</strong> versicherten Elternteils ist.(2) 1 Der Geburt eines Kin<strong>des</strong> steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt<strong>der</strong> Adoption noch min<strong>der</strong>jährig ist. 2 Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarungeines Risikozuschlages höchstens bis <strong>zur</strong> einfachen Prämienhöhe zulässig.(3) 1 Als Voraussetzung für die Versicherung <strong>des</strong> Neugeborenen o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Adoptivkin<strong>des</strong>kann eine Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer <strong>des</strong> Elternteils vereinbart werden. 2 Diese darf

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