Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

§ 182 PflichtversicherungBesteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, sohat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Unfallversicherungbesteht.§ 183 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 171 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 173, 178 bis 180 kann nichtzum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichenwerden.- 548 -Titel 4 Krankenversicherung Zweiter Titel. Krankenversicherung§ 184 Versicherte Person1 Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder einesanderen genommen werden. 2 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherunggenommen wird.§ 185 Anzuwendende Vorschriften(1) 1 Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherunggewährt wird, sind die §§ 75 bis 82 und 84 bis 89 anzuwenden. 2 Die Vorschriften der §§25 bis 29 und des § 31 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. 3 § 21 Abs.3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat.(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch aufRückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungenzu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungenerbracht hat, so ist § 88 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.(3) 1 Die §§ 46 bis 51 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden,dass ausschließlich der Versicherte die Versicherungsleistung verlangen kann, wennder Versicherungsnehmer ihn gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigender Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oderunwiderruflich erfolgen. 2 Anderenfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungverlangen. 3 Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.§ 186 Leistung des Versicherers(1) 1 Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbartenUmfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegenKrankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcherbei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungenzur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zuerstatten. 2 An Stelle der Erstattung von Aufwendungen kann die unmittelbare Abrechnungder Leistungen mit deren Erbringern vereinbart werden.(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeldzu leisten.mittlung und Feststellung des Unfalls sowie des Umfanges der Leistungspflicht desVersicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständennach geboten war.§ 185 (Ermittlungskosten)(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, sogilt § 158b Abs. 2 entsprechend.§ 180a (Vermutung der Unfreiwilligkeit)(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften des Absatzes 1 zum Nachteildes Betroffenen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers odereines anderen genommen werden.(3) 1 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird.§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(2) 1 Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherunggewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. 2 Die Vorschriftender §§ 23 bis 30 und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.§ 178k (Rücktritt des Versicherers)1 Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertragesobliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten,wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. 2 Das Rücktrittsrechtbleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.§ 178b (Umfang des Versicherungsschutzes)(1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet der Versicherer im vereinbarten Umfangfür die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheitoder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher beiSchwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zurFrüherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen.(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeldzu leisten.(3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folgevon Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch

(3) 1 Der Versicherer ist nach Absatz 1 und 2 nur insoweit zur Leistung verpflichtet, alsdie Heilbehandlung oder sonstige Leistung sowie die Aufwendungen hierfür auch nachwirtschaftlichen Maßstäben notwendig sind. 2 Die wirtschaftliche Notwendigkeit fehlt nur,wenn unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen der Heilbehandlungoder sonstigen Leistungen nicht diejenige gewählt wird, welche die geringeren Kostenverursacht, oder wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungenin einem unangemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.(4) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folgevon Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durchdas vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.(5) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kann ferner vereinbart werden1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcherLeistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer vonLeistungen nach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nachAbsatz 1;4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchenwegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und derhieraus resultierenden Folgen.(6) 1 In der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versichertenPerson zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeldzu leisten (Pflegetagegeldversicherung). 2 Absatz 3 gilt für die Pflegekostenversicherungentsprechend.(7) In der privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuchgelten für die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und für die Pflegestufen dieGrundsätze der §§ 14 und 15 in Verbindung mit der aufgrund des § 16 des Elften BuchesSozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung.§ 187 Versicherungsdauer(1) 1 Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 unbefristet.2 Wird in der nicht substitutiven Krankenversicherung die Prämie nach Art der Lebensversicherungberechnet, gilt Satz 1 entsprechend.(2) Für Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen könnenVertragslaufzeiten vereinbart werden.(3) 1 Für die Krankenversicherung einer Person mit befristeter Aufenthaltserlaubnis imInland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. 2 Ist einekürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeitabgeschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenenVertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einemanderen Versicherer abgeschlossen wird.(4) 1 In der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versiche-- 549 -das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.(4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der Versicherer im Fall der Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege der versicherten Personentstehen (Pflegekostenversicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld(Pflegetagegeldversicherung).§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(4) 1 Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann, ist unbefristet. 2 Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskostenundfür die Krankenhaustagegeldversicherung eine Mindestdauer bis zu drei Jahrenvereinbart werden. 3 Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungenkönnen Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

(3) 1 Der Versicherer ist nach Absatz 1 und 2 nur insoweit <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, alsdie Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstige Leistung sowie die Aufwendungen hierfür auch nachwirtschaftlichen Maßstäben notwendig sind. 2 Die wirtschaftliche Notwendigkeit fehlt nur,wenn unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen <strong>der</strong> Heilbehandlungo<strong>der</strong> sonstigen Leistungen nicht diejenige gewählt wird, welche die geringeren Kostenverursacht, o<strong>der</strong> wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstigen Leistungenin einem unangemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.(4) Bei <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den als Folgevon Krankheit o<strong>der</strong> Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durchdas vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.(5) Als Inhalt <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung kann ferner vereinbart werden1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcherLeistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen <strong>der</strong> Erbringer vonLeistungen nach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche <strong>der</strong> Erbringer von Leistungen nachAbsatz 1;4. die Unterstützung <strong>der</strong> versicherten Personen bei <strong>der</strong> Durchsetzung von Ansprüchenwegen fehlerhafter Erbringung <strong>der</strong> Leistungen nach Absatz 1 und <strong>der</strong>hieraus resultierenden Folgen.(6) 1 In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, im Fall <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege <strong>der</strong> versichertenPerson zu erstatten (Pflegekostenversicherung) o<strong>der</strong> das vereinbarte Tagegeldzu leisten (Pflegetagegeldversicherung). 2 Absatz 3 gilt für die Pflegekostenversicherungentsprechend.(7) In <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung im Sinne <strong>des</strong> Elften Buches Sozialgesetzbuchgelten für die Voraussetzungen <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit und für die Pflegestufen dieGrundsätze <strong>der</strong> §§ 14 und 15 in Verbindung mit <strong>der</strong> aufgrund <strong>des</strong> § 16 <strong>des</strong> Elften BuchesSozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung.§ 187 Versicherungsdauer(1) 1 Die Krankenversicherung, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 unbefristet.2 Wird in <strong>der</strong> nicht substitutiven Krankenversicherung die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungberechnet, gilt Satz 1 entsprechend.(2) Für Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen könnenVertragslaufzeiten vereinbart werden.(3) 1 Für die Krankenversicherung einer Person mit befristeter Aufenthaltserlaubnis imInland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. 2 Ist einekürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeitabgeschlossen werden, die unter Einschluss <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> abgelaufenenVertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> neue Vertrag mit eineman<strong>der</strong>en Versicherer abgeschlossen wird.(4) 1 In <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versiche-- 549 -das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.(4) In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung haftet <strong>der</strong> Versicherer im Fall <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege <strong>der</strong> versicherten Personentstehen (Pflegekostenversicherung) o<strong>der</strong> er leistet das vereinbarte Tagegeld(Pflegetagegeldversicherung).§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(4) 1 Die Krankenversicherung, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann, ist unbefristet. 2 Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskostenundfür die Krankenhaustagegeldversicherung eine Min<strong>des</strong>tdauer bis zu drei Jahrenvereinbart werden. 3 Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungenkönnen Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

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