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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 547 -§ 177 BezugsberechtigungIst als Leistung <strong>des</strong> Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten dieVorschriften <strong>der</strong> §§ 152 und 153 entsprechend.§ 178 Hinweispflicht <strong>des</strong> Versicherers1 Zeigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, so hat <strong>der</strong> Versicherer ihnauf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristenin Textform hinzuweisen. 2 Unterbleibt dieser Hinweis, so kann sich <strong>der</strong> Versichererauf Fristversäumnis nicht berufen.§ 179 Anerkenntnis(1) 1 Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nachVorlage <strong>der</strong> zu seiner Beurteilung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen in Textform zu erklären, obund in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. 2 Wird eine Invaliditätsleistungbeantragt, beträgt die Frist drei Monate.(2) 1 Erkennt <strong>der</strong> Versicherer den Anspruch an o<strong>der</strong> haben sich Versicherungsnehmerund Versicherer über Grund und Höhe <strong>des</strong> Anspruchs geeinigt, so wird die Leistunginnerhalb von zwei Wochen fällig. 2 Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest,so hat <strong>der</strong> Versicherer auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers einen angemessenenVorschuss zu leisten.§ 180 Neubemessung <strong>der</strong> Invalidität(1) 1 Sind Leistungen für den Fall <strong>der</strong> Invalidität vereinbart, so sind Versicherungsnehmerund Versicherer berechtigt, den Grad <strong>der</strong> Invalidität jährlich, längstens bis zu dreiJahren nach Eintritt <strong>des</strong> Unfalles, neu bemessen zu lassen. 2 In <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>unfallversicherungkann die Frist, innerhalb <strong>der</strong>er eine Neubemessung verlangt werden kann,verlängert werden.(2) 1 Mit <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Versicherers über die Leistungspflicht ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerüber sein Recht zu unterrichten, den Grad <strong>der</strong> Invalidität neu bemessen zulassen. 2 Unterbleibt diese Unterrichtung, so kann sich <strong>der</strong> Versicherer auf eine Verspätung<strong>des</strong> Verlangens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, den Grad <strong>der</strong> Invalidität neu zubemessen, nicht berufen.§ 181 Sachverständigenverfahren, SchadenermittlungskostenDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 86 und 87 sind entsprechend anzuwenden.welche von dieser Vorschrift zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichenwird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.§ 180 (Kapitalversicherung )Ist als Leistung <strong>des</strong> Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten dieVorschriften <strong>der</strong> §§ 166 bis 168.§ 184 (Sachverständigenverfahren)(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versicherungo<strong>der</strong> das Maß <strong>der</strong> durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeitdurch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nichtverbindlich, wenn sie offenbar von <strong>der</strong> wirklichen Sachlage erheblich abweicht. 2 DieFeststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigendie Feststellung nicht treffen können o<strong>der</strong> wollen o<strong>der</strong> sie verzögern.(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, sofinden auf die Ernennung die Vorschriften <strong>des</strong> § 64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.(3) Eine Vereinbarung, durch welche von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 abgewichenwird, ist nichtig.§ 185 (Ermittlungskosten)(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Er-

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