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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 546 -cherten Person o<strong>der</strong> einem vertraglich diesem gleichgestellten Ereignis die versprochenenLeistungen zu erbringen.(2) 1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen aufihren Körper wirken<strong>des</strong> Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2 DieUnfreiwilligkeit wird bis zum Beweis <strong>des</strong> Gegenteils vermutet.§ 172 Invalidität1 Der Versicherer schuldet die für den Fall <strong>der</strong> Invalidität versprochenen Leistungen imvereinbarten Umfang, wenn die körperliche o<strong>der</strong> geistige Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> versichertenPerson dauerhaft beeinträchtigt ist. 2 Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wennsie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Än<strong>der</strong>ung dieses Zustan<strong>des</strong>nicht erwartet werden kann.§ 173 Gefahrerhöhung(1) Als Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr gilt nur eine solche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände, dienach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieVereinbarung bedarf <strong>der</strong> Textform.(2) 1 Ergeben sich im Falle einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif <strong>des</strong> Versicherersbei unverän<strong>der</strong>ter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, so gelten diesemit Ablauf eines Monats nach Eintritt <strong>der</strong> Gefahrerhöhung als vereinbart.2 Weitergehende Rechte kann <strong>der</strong> Versicherer nur geltend machen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.§ 174 Mitwirkende UrsachenIst vereinbart, dass <strong>der</strong> Anspruch auf die versprochenen Leistungen entfällt o<strong>der</strong> sichmin<strong>der</strong>t, wenn Krankheiten o<strong>der</strong> Gebrechen bei <strong>der</strong> durch den Versicherungsfall verursachtenGesundheitsschädigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgen mitgewirkt haben, so hat <strong>der</strong> Versichererdie Voraussetzungen <strong>des</strong> Wegfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Anspruchs nachzuweisen.§ 175 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn im Falle <strong>des</strong> § 170 Abs. 2<strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.§ 176 Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SchadensDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 84 und 85 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.§ 180a (Vermutung <strong>der</strong> Unfreiwilligkeit)(1) Hängt die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers davon ab, dass <strong>der</strong> Betroffene unfreiwilligeine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise<strong>des</strong> Gegenteils vermutet.(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1 zum Nachteil<strong>des</strong> Betroffenen abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.§ 181 (Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall)(1) Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn im Falle <strong>des</strong> § 179Abs. 3 <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung denUnfall herbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.§ 182 (Anzeigepflicht)Die Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls liegt, wenn das Recht auf die Leistungeinem bezugsberechtigten Dritten zusteht, diesem ob; das gleiche gilt von <strong>der</strong> Pflicht<strong>zur</strong> Auskunft und <strong>zur</strong> Beschaffung von Belegen.§ 183 (Rettungspflicht)1 Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Folgen <strong>des</strong> Unfallsnach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen <strong>des</strong> Versicherers zu befolgen,soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. 2 Auf eine Vereinbarung, durch

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