Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 42 -geübt werden. Über das Kündigungsrecht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zubelehren; dies entspricht den neuen Regelungen in § 21 Abs. 5 und § 43 E.Die für den Versicherungsnehmer einschneidende Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherersbei Gefahrerhöhung wird nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen für dieVerletzung vertraglicher Verpflichtungen des Versicherungsnehmers umgestaltet. Dies bedeutetzum einen, dass die Leistungspflicht des Versicherers abweichend vom geltenden §25 Abs. 2 Satz 1 VVG bei nur einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehenbleibt. Zum anderen wird für die Fälle der groben Fahrlässigkeit das bisherige starre Allesoder-Nichts-Prinzipdurch eine Quotelungsregelung ersetzt. § 28 Abs. 1 Satz 2 E stimmt insoweitmit § 30 Abs. 2 Satz 2 E überein. Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegtschließlich darin, dass die nicht erkannte Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2E von der vorgenommenen Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und durch § 28Abs. 2 E dem Fall der objektiven Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird. Nach §28 Abs. 2 E gilt eine entsprechende Regelung auch für die Verletzung der Anzeigepflichtennach § 25 Abs. 2 und 3 E, falls der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkteintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen.1.2.2.10.4 Vertragliche ObliegenheitenIm Versicherungsvertrag sind vielfach Obliegenheiten geregelt, die der Versicherungsnehmerwährend der gesamten Vertragszeit - dann meist zur Verminderung der Gefahr oder zurVerhinderung einer Gefahrerhöhung - oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles - dannmeist zur Minderung des Schadens oder zur Erleichterung der Feststellung der Leistungspflichtdes Versicherers - zu erfüllen hat. § 6 VVG beschränkt schon bisher die bei einerVerletzung dieser vertraglichen Obliegenheiten zulässigen Sanktionen. § 30 E schränkt sieteilweise weiter ein, gleicht sie an die oben genannten allgemeinen Grundsätze für Vertragsverletzungenan und weicht damit erheblich von der bisherigen Regelung ab. Auf eine Definitiondes Begriffes der Obliegenheit wird dabei weiterhin verzichtet, weil sonst dessen Weiterentwicklungdurch die Rechtsprechung erschwert würde und im Übrigen das schwierigeAbgrenzungsproblem der sog. verdeckten Obliegenheiten nicht gelöst werden könnte.Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende vertraglicheObliegenheit, ist der Versicherer nach § 30 Abs. 1 E grundsätzlich zur fristlosen Kündigungberechtigt; dieses Kündigungsrecht ist nur ausgeschlossen, wenn die Verletzung weder aufVorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Damit ist die
- 43 -Kündigung bei einer unverschuldeten oder einfach fahrlässigen Obliegenheitsverletzungausgeschlossen. Wie jede Kündigung wirkt auch diese außerordentliche Kündigung nur fürdie Zukunft, so dass der Versicherungsschutz für die Vergangenheit unberührt bleibt.Die weiter gehende Leistungsfreiheit des Versicherers, die unabhängig von der Ausübungdes Kündigungsrechtes eintritt, ist auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen beschränkt (§30 Abs. 2 Satz 1 E). Bei grober Fahrlässigkeit tritt an die Stelle der Leistungsfreiheit die Kürzungder Versicherungsleistung nach der Schwere des Verschuldens (§ 30 Abs. 2 Satz 2 E).Bei allenfalls einfacher Fahrlässigkeit ist die Leistungsfreiheit ausgeschlossen.In Anlehnung an die sog. Relevanzrechtsprechung des BGH legt § 30 Abs. 3 Satz 1 E zusätzlichein Kausalitätserfordernis fest. Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht nichtfrei, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht desVersicherers ursächlich ist. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da der Versicherer keinen Nachteilerleidet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzungirrelevant ist. Daher soll die bisherige Beschränkung des Kausalitätserfordernisses nach § 6Abs. 3 VVG auf einfach fahrlässige Verletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles entfallen.Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention nur bei Arglist des Versicherungsnehmers(§ 30 Abs. 3 Satz 2 E).Ebenfalls auf die Rechtsprechung geht die Regelung in § 30 Abs. 4 E über die Belehrungspflichtendes Versicherers bei Verletzung einer vertraglich bestimmten Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitdes Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. §34 E) zurück. Die Leistungsbefreiung des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmerdurch besondere Mitteilung in Textform auf diese Folgen einer Obliegenheitsverletzunghingewiesen worden ist. Dies gilt allerdings nicht für Obliegenheiten, die z.B. unmittelbarbei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund des konkreten Ablaufsentstehen und auf die der Versicherer daher nicht noch einmal hinweisen kann. Im Falle derArglist des Versicherungsnehmers bedarf es keiner Belehrung.Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Versicherers, das den Versicherungsschutzrückwirkend entfallen lassen würde, ist für den Fall der Verletzung vertraglicher Obliegenheitenwie bisher (§ 6 Abs. 4 VVG) ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 E).
- Seite 5 und 6: - V -betriebliche Altersversorgung
- Seite 8 und 9: - VIII -1.5.3 Erstreckung der Neure
- Seite 10 und 11: - X -Abkürzungsverzeichnisa.A.ande
- Seite 12 und 13: - XII -Formvorschriftenanpassungsge
- Seite 14 und 15: - XIV -vgl.vergleicheVNVersicherung
- Seite 16 und 17: - 2 -Die Kommission soll ihre Arbei
- Seite 18 und 19: - 4 -1.1.3 Bereits erstattete Beric
- Seite 20 und 21: - 6 -1.1.5 Unterstützung der Kommi
- Seite 22 und 23: - 8 -rungsformen ausgeht, zukünfti
- Seite 24 und 25: - 10 -Erstversicherung. Deshalb wir
- Seite 26 und 27: - 12 -chen Tätigkeit abschließen,
- Seite 28 und 29: - 14 -dingte Nachfragepflicht des V
- Seite 30 und 31: - 16 -Ablösung eines Baudarlehens
- Seite 32 und 33: - 18 -tragsschluss nach dem „Poli
- Seite 34 und 35: - 20 -Die Richtlinie 85/577/EWG üb
- Seite 36 und 37: - 22 -Art schließt und in aller Re
- Seite 38 und 39: - 24 -einer auflösenden Bedingung,
- Seite 40 und 41: - 26 -vertraglicher Obliegenheiten
- Seite 42 und 43: - 28 -1.2.2.7 Laufzeit von Versiche
- Seite 44 und 45: - 30 -abschließen, da der Versiche
- Seite 46 und 47: - 32 -- § 70 Abs. 3 VVG - Kündigu
- Seite 48 und 49: - 34 -1.2.2.9.1 Nichtzahlung der Er
- Seite 50 und 51: - 36 -ausreichend geschützt, dass
- Seite 52 und 53: - 38 -- Vorsätzliche Verstöße f
- Seite 54 und 55: - 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis des Versi
- Seite 58 und 59: - 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertrags
- Seite 60 und 61: - 46 -Eine andere Situation besteht
- Seite 62 und 63: - 48 -den langwierige Ermittlungen
- Seite 64 und 65: - 50 -der sog. Sofortdeckung im Rah
- Seite 66 und 67: - 52 -Eine gesetzliche Regelung ist
- Seite 68 und 69: - 54 -zung für die möglicherweise
- Seite 70 und 71: - 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E
- Seite 72 und 73: - 58 -1.2.2.15 Versicherungsvermitt
- Seite 74 und 75: - 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflicht
- Seite 76 und 77: - 62 -Nach dem Wortlaut des Artikel
- Seite 78 und 79: - 64 -Adressat der Schadensersatzpf
- Seite 80 und 81: - 66 -schäftsbedingungen durchsetz
- Seite 82 und 83: - 68 -In der Sachversicherung kann
- Seite 84 und 85: - 70 -schaffen, diese sind aber nic
- Seite 86 und 87: - 72 -Die vollständige oder teilwe
- Seite 88 und 89: - 74 -Versicherungsanspruch gegen d
- Seite 90 und 91: - 76 -1.2.4.4 Veräußerung der ver
- Seite 92 und 93: - 78 -ben, dass die bisher ausdrüc
- Seite 94 und 95: - 80 -Das bisherige Verbot von Aner
- Seite 96 und 97: - 82 -gen. In vielen Fällen ist ab
- Seite 98 und 99: - 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches Leitbi
- Seite 100 und 101: - 86 -punkt vertraglich vereinbarte
- Seite 102 und 103: - 88 -Eine ausdrückliche Einschrä
- Seite 104 und 105: - 90 -pflichten des Versicherungsve
- 42 -geübt werden. Über das Kündigungsrecht hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer zubelehren; dies entspricht den neuen Regelungen in § 21 Abs. 5 und § 43 E.Die für den Versicherungsnehmer einschneidende Sanktion <strong>der</strong> Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherersbei Gefahrerhöhung wird nach den oben wie<strong>der</strong>gegebenen Grundsätzen für dieVerletzung vertraglicher Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers umgestaltet. Dies bedeutetzum einen, dass die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers abweichend vom geltenden §25 Abs. 2 Satz 1 VVG bei nur einfacher Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bestehenbleibt. Zum an<strong>der</strong>en wird für die Fälle <strong>der</strong> groben Fahrlässigkeit das bisherige starre Alleso<strong>der</strong>-Nichts-Prinzipdurch eine Quotelungsregelung ersetzt. § 28 Abs. 1 Satz 2 E stimmt insoweitmit § 30 Abs. 2 Satz 2 E überein. Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegtschließlich darin, dass die nicht erkannte Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2E von <strong>der</strong> vorgenommenen Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und durch § 28Abs. 2 E dem Fall <strong>der</strong> objektiven Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird. Nach §28 Abs. 2 E gilt eine entsprechende Regelung auch für die Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtennach § 25 Abs. 2 und 3 E, falls <strong>der</strong> Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkteintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen.1.2.2.10.4 Vertragliche ObliegenheitenIm Versicherungsvertrag sind vielfach Obliegenheiten geregelt, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmerwährend <strong>der</strong> gesamten Vertragszeit - dann meist <strong>zur</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> <strong>zur</strong>Verhin<strong>der</strong>ung einer Gefahrerhöhung - o<strong>der</strong> nach Eintritt eines Versicherungsfalles - dannmeist <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Erleichterung <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers - zu erfüllen hat. § 6 VVG beschränkt schon bisher die bei einerVerletzung dieser vertraglichen Obliegenheiten zulässigen Sanktionen. § 30 E schränkt sieteilweise weiter ein, gleicht sie an die oben genannten allgemeinen Grundsätze für Vertragsverletzungenan und weicht damit erheblich von <strong>der</strong> bisherigen Regelung ab. Auf eine Definition<strong>des</strong> Begriffes <strong>der</strong> Obliegenheit wird dabei weiterhin verzichtet, weil sonst <strong>des</strong>sen Weiterentwicklungdurch die Rechtsprechung erschwert würde und im Übrigen das schwierigeAbgrenzungsproblem <strong>der</strong> sog. verdeckten Obliegenheiten nicht gelöst werden könnte.Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende vertraglicheObliegenheit, ist <strong>der</strong> Versicherer nach § 30 Abs. 1 E grundsätzlich <strong>zur</strong> fristlosen Kündigungberechtigt; dieses Kündigungsrecht ist nur ausgeschlossen, wenn die Verletzung we<strong>der</strong> aufVorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers beruht. Damit ist die