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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 545 -ren, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt.(2) 1 Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2 Es ist bis zum Ablauf<strong>der</strong> Frist bindend.§ 166 Leistungsfreiheit nach Anerkenntnis(1) Entfallen nach einem Anerkenntnis, das nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 wirksambegrenzt ist, die Voraussetzungen <strong>der</strong> Leistungspflicht, wird <strong>der</strong> Versicherer nur leistungsfrei,wenn er dem Versicherungsnehmer diese Verän<strong>der</strong>ung in Textform dargelegthat.(2) Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf <strong>des</strong> dritten Monats nach <strong>der</strong>Erklärung <strong>des</strong> Versicherers ein.§ 167 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 165 und 166 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 168 Anzuwendende VorschriftenDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 142 bis 162 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechendanzuwenden, soweit die Beson<strong>der</strong>heiten dieser Versicherung dem nichtentgegenstehen.§ 169 Ähnliche Versicherungsverträge(1) Die §§ 165 bis 168 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen <strong>der</strong> Versichererfür eine dauerhafte Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechendanzuwenden.(2) Auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitzum Gegenstand haben, sowie auf die Unfallversicherung findet Absatz 1keine Anwendung.Titel 3 Unfallversicherung Vierter Abschnitt. Unfallversicherung§ 170 Versicherte Person(1) 1 Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles, <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmero<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en zustößt, geschlossen werden. 2 Eine Versicherung gegenUnfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>engenommen.(2) 1 Wird die Versicherung auf eine an<strong>der</strong>e Person von dem Versicherungsnehmer füreigene Rechnung genommen, so ist <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung<strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. 2 Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeitbeschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretungin den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, sokann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(3) Soweit im Falle <strong>des</strong> Absatzes 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnisund das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, wirdauch die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en berücksichtigt.§ 171 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(1) In <strong>der</strong> Unfallversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall <strong>der</strong> versi-§ 179 (Versicherbare Personen)(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, o<strong>der</strong>gegen Unfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, genommen werden.(2) 1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, gilt im Zweifel alsfür Rechnung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en genommen. 2 Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 75 bis 79 finden entsprechendeAnwendung.(3) 1 Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, von dem Versicherungsnehmerfür eigene Rechnung genommen, so ist <strong>zur</strong> Gültigkeit <strong>des</strong> Vertragsdie schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. 2 Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähigo<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestellt und stehtdie Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(4) Soweit im Falle <strong>des</strong> Absatzes 3 die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung ist, kommtauch die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en in Betracht.

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