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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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ierten Schlussgewinnanteil zu zahlen.§ 162 Eintrittsrecht(1) 1 Wird in den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ein Arrest vollzogen o<strong>der</strong> eineZwangsvollstreckung vorgenommen o<strong>der</strong> wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers eröffnet, so kann <strong>der</strong> namentlich bezeichnete Bezugsberechtigtemit Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an seiner Stelle in denVersicherungsvertrag eintreten. 2 Tritt <strong>der</strong> Bezugsberechtigte ein, so hat er die For<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> betreibenden Gläubiger o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Insolvenzmasse bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>des</strong> Betragszu befriedigen, <strong>des</strong>sen Zahlung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer im Falle <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong>Versicherungsvertrags vom Versicherer verlangen kann.(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht o<strong>der</strong> nicht namentlich bezeichnet, steht das gleicheRecht dem Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner und den Kin<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu.(3) 1 Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2 Die Anzeige kann nur innerhalbeines Monats erfolgen, nachdem <strong>der</strong> Eintrittsberechtigte von <strong>der</strong> Pfändung Kenntniserlangt hat o<strong>der</strong> das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.§ 163 Abweichende Vereinbarungen1 Von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 144 bis 147, 149 bis 151, 154 und 156 bis 162 kann nichtzum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Eintrittsberechtigten abgewichenwerden. 2 Für das Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 158und für seine Kündigung nach § 160 kann die Schriftform o<strong>der</strong> Textform vereinbartwerden.Titel 2Berufsunfähigkeitsversicherung§ 164 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(1) Bei <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, für die Dauer<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit, längstens bis zum vereinbarten Endtermin, die vereinbarte Leistungzu erbringen.(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitlicheBeeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung o<strong>der</strong> mehrals altersentsprechendem Kräfteverfall ganz o<strong>der</strong> teilweise voraussichtlich auf Dauernicht mehr ausüben kann.(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht kann vereinbart werden, dass <strong>der</strong>Versicherte auch keine an<strong>der</strong>e Tätigkeit, die zu übernehmen er auf Grund seiner Ausbildungund Fähigkeiten in <strong>der</strong> Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht,ausübt o<strong>der</strong> ausüben kann.§ 165 Anerkenntnis(1) Der Versicherer muss nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklä-- 544 -§ 177 (Eintrittsrecht Dritter)(1) 1 Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen o<strong>der</strong> eine Zwangsvollstreckungvorgenommen o<strong>der</strong> wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen <strong>des</strong>Versicherungsnehmers eröffnet, so kann <strong>der</strong> namentlich bezeichnete Bezugsberechtigtemit Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrageintreten. 2 Tritt <strong>der</strong> Bezugsberechtigte ein, so hat er die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>betreibenden Gläubiger o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Insolvenzmasse bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>des</strong> Betrages zu befriedigen,<strong>des</strong>sen Zahlung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer im Falle <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsvertragsvom Versicherer verlangen kann.(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht o<strong>der</strong> nicht namentlich bezeichnet, steht das gleicheRecht dem Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner und den Kin<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu.(3) 1 Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2 Die Anzeige kann nur innerhalbeines Monats erfolgen, nachdem <strong>der</strong> Eintrittsberechtigte von <strong>der</strong> Pfändung Kenntniserlangt hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Konkurs eröffnet worden ist.§ 178 (Halbzwingende Vorschriften)(1) 1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 162 bis 164, §165, § 169 o<strong>der</strong> <strong>des</strong> § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichenwird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen. 2 Jedoch kann für die Kündigung,zu <strong>der</strong> nach § 165 <strong>der</strong> Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schriftliche Formbedungen werden.(2) 1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 174 bis 177 zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Eintrittsberechtigten abgewichen wird,kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen. 2 In den Versicherungsbedingungen kann jedochmit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde eine an<strong>der</strong>e als die in den §§ 174, 175vorgesehene Art <strong>der</strong> Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine an<strong>der</strong>eals die in § 176 vorgesehene Berechnung <strong>des</strong> zu erstattenden Betrages bestimmt werden.

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