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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Versicherungsnehmers aus <strong>der</strong> Überschussbeteiligung bleiben unberührt.§ 159 Kündigung <strong>des</strong> Versicherers(1) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnis, so wandelt sich mit <strong>der</strong> Kündigungdie Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. 2 Auf die Umwandlungfindet § 158 Anwendung.(2) Im Falle <strong>des</strong> § 41 Abs. 2 ist <strong>der</strong> Versicherer zu <strong>der</strong> Leistung verpflichtet, die ihmobliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls die Versicherung ineine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.(3) Bei <strong>der</strong> Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 41 Abs. 1 hat <strong>der</strong> Versicherer auf dieeintretende Umwandlung <strong>der</strong> Versicherung hinzuweisen.§ 160 Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisje<strong>der</strong>zeit für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Versicherung in <strong>der</strong> Art genommen, dass <strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong>Versicherers <strong>zur</strong> Zahlung <strong>des</strong> vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrechtdem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligenZahlung besteht.§ 161 Rückkaufswert(1) Wird eine Versicherung, bei welcher <strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherersgewiss ist, durch Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> durch Rücktritt o<strong>der</strong> Anfechtung<strong>des</strong> Versicherers aufgehoben, so hat <strong>der</strong> Versicherer den Rückkaufswert zuzahlen.(2) 1 Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einemVersicherungsfall zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kündigung nicht übersteigt. 2 Der danach nichtbezahlte Teil <strong>des</strong> Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden.3 Im Falle <strong>des</strong> Rücktrittes und <strong>der</strong> Anfechtung ist <strong>der</strong> volle Rückkaufswert zu zahlen.(3) 1 Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> Prämienkalkulation zum Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodeberechnete Deckungskapital <strong>der</strong> Versicherung, bei einer Kündigungmin<strong>des</strong>tens jedoch die Hälfte <strong>des</strong> ungezillmerten Deckungskapitals. 2 Der Rückkaufswertist im Vertrag für je<strong>des</strong> Versicherungsjahr anzugeben.(4) 1 Bei fondsgebundenen Versicherungen und an<strong>der</strong>en Versicherungen, die Leistungen<strong>der</strong> in § 54b <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist<strong>der</strong> Rückkaufswert abweichend von Absatz 3 nach anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematikals Zeitwert <strong>der</strong> Versicherung zu berechnen. 2 Die Grundsätze <strong>der</strong>Berechnung sind in dem Vertrag anzugeben.(5) 1 Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert undangemessen ist. 2 Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte überrechnungsmäßigeAbschlusskosten ist unwirksam.(6) Neben dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag hat <strong>der</strong> Versichererbereits zugeteilte Überschussanteile und einen für den Kündigungsfall bereits dekla-- 543 -(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessenist.§ 175 (Umwandlung nach Kündigung <strong>des</strong> Versicherers)(1) Kündigt <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mit<strong>der</strong> Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlungfindet § 174 Anwendung.(2) Im Falle <strong>des</strong> § 39 Abs. 2 ist <strong>der</strong> Versicherer zu <strong>der</strong> Leistung verpflichtet, die ihmobliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls die Versicherung ineine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.(3) Die in § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf dieeintretende Umwandlung <strong>der</strong> Versicherung enthalten.§ 165 (Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisje<strong>der</strong>zeit für den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Kapitalversicherung für den To<strong>des</strong>fall in <strong>der</strong> Art genommen, dass <strong>der</strong> Eintritt<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Zahlung <strong>des</strong> vereinbarten Kapitals gewiß ist, sosteht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämiein einer einmaligen Zahlung besteht.§ 176 (Rückkaufswert)(1) Wird eine Kapitalversicherung für den To<strong>des</strong>fall, die in <strong>der</strong> Art genommen ist, dass<strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Zahlung <strong>des</strong> vereinbarten Kapitalsgewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung o<strong>der</strong> Anfechtung aufgehoben, so hat <strong>der</strong> Versichererden auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.(2) 1 Das gleiche gilt bei einer Versicherung <strong>der</strong> in Absatz 1 bezeichneten Art auch dann,wenn nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung<strong>zur</strong> Zahlung <strong>des</strong> vereinbarten Kapitals frei ist. 2 Im Fall <strong>des</strong> § 170 Abs. 1 ist jedoch <strong>der</strong>Versicherer <strong>zur</strong> Erstattung <strong>des</strong> Rückkaufswerts nicht verpflichtet.(3) 1 Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematikfür den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert <strong>der</strong> Versicherung zuberechnen. 2 Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessenist.

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