Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 542 -§ 156 Prämien- und Leistungsänderung(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem derEintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer zu einerNeufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungzu gewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungender Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.2 Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert warenund ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungendes Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.(3) Soweit nichts anderes vereinbart, wird eine Neufestsetzung der Prämie und eineHerabsetzung der Versicherungsleistung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, derauf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzungder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen,so bedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung eines unabhängigenTreuhänders, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.§ 158 Prämienfreie Versicherung(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherungverlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.2 Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallendenRückkaufswert nach § 161 zu zahlen.(2) Die prämienfreie Versicherungsleistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegungdes Rückkaufswertes nach § 161 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertragfür jedes Versicherungsjahr anzugeben.(3) 1 Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodeunter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. 2 Die Ansprüche desund zur Beschaffung von Belegen.§ 172 (Prämien- und Bedingungsanpassung)(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem derEintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderungdes Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen undder daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigtenBerechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um diedauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängigerTreuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungenfür die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. 2 Für Änderungender Bestimmungen zur Überschussbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkungdes Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigungder Aufsichtsbehörde bedürfen.(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmungunwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertragesdessen Ergänzung notwendig ist.(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach Absatz 1 zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt. Änderungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung desVersicherungsnehmers wirksam.§ 172 (Prämien- und Bedingungsanpassung)(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmungunwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertragesdessen Ergänzung notwendig ist.(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach Absatz 1 zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt. Änderungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung desVersicherungsnehmers wirksam.§ 173(aufgehoben)§ 174 (Umwandlung in prämienfreie Versicherung)(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherungverlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrenteerreicht wird. 2 Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht erreicht, so hat der Versichererden auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten, der nach §176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungnach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagender Prämienkalkulation vorzunehmen.(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiodeunter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.§ 159 Kündigung des Versicherers(1) 1 Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, so wandelt sich mit der Kündigungdie Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. 2 Auf die Umwandlungfindet § 158 Anwendung.(2) Im Falle des § 41 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihmobliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung ineine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 41 Abs. 1 hat der Versicherer auf dieeintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.§ 160 Kündigung des Versicherungsnehmers(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisjederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Versicherung in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung desVersicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrechtdem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligenZahlung besteht.§ 161 Rückkaufswert(1) Wird eine Versicherung, bei welcher der Eintritt der Verpflichtung des Versicherersgewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtungdes Versicherers aufgehoben, so hat der Versicherer den Rückkaufswert zuzahlen.(2) 1 Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einemVersicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. 2 Der danach nichtbezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden.3 Im Falle des Rücktrittes und der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.(3) 1 Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiodeberechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigungmindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. 2 Der Rückkaufswertist im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.(4) 1 Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungender in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, istder Rückkaufswert abweichend von Absatz 3 nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikals Zeitwert der Versicherung zu berechnen. 2 Die Grundsätze derBerechnung sind in dem Vertrag anzugeben.(5) 1 Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert undangemessen ist. 2 Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte überrechnungsmäßigeAbschlusskosten ist unwirksam.(6) Neben dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag hat der Versichererbereits zugeteilte Überschussanteile und einen für den Kündigungsfall bereits dekla-- 543 -(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessenist.§ 175 (Umwandlung nach Kündigung des Versicherers)(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mitder Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlungfindet § 174 Anwendung.(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihmobliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung ineine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.(3) Die in § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf dieeintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.§ 165 (Kündigung des Versicherungsnehmers)(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisjederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintrittder Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, sosteht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämiein einer einmaligen Zahlung besteht.§ 176 (Rückkaufswert)(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dassder Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitalsgewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versichererden auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.(2) 1 Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art auch dann,wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. 2 Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch derVersicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.(3) 1 Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikfür den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zuberechnen. 2 Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessenist.

- 542 -§ 156 Prämien- und Leistungsän<strong>der</strong>ung(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem <strong>der</strong>Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers ungewiss ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer zu einerNeufestsetzung <strong>der</strong> vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich <strong>der</strong> Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> vereinbarten Prämie geän<strong>der</strong>t hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erfor<strong>der</strong>lich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistungzu gewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen<strong>der</strong> Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.2 Eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erst- o<strong>der</strong> Neukalkulation un<strong>zur</strong>eichend kalkuliert warenund ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist <strong>der</strong> Versicherer unter den Voraussetzungen<strong>des</strong> Absatzes 1 <strong>zur</strong> Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung berechtigt.(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart, wird eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie und eineHerabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong>auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt <strong>der</strong> Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen,so bedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong> Bestätigung eines unabhängigenTreuhän<strong>der</strong>s, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.§ 158 Prämienfreie Versicherung(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann je<strong>der</strong>zeit für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung <strong>der</strong> Versicherung in eine prämienfreie Versicherungverlangen, sofern die dafür vereinbarte Min<strong>des</strong>tversicherungsleistung erreicht wird.2 Wird diese nicht erreicht, hat <strong>der</strong> Versicherer den auf die Versicherung entfallendenRückkaufswert nach § 161 zu zahlen.(2) Die prämienfreie Versicherungsleistung ist nach anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> Prämienkalkulation unter Zugrundelegung<strong>des</strong> Rückkaufswertes nach § 161 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertragfür je<strong>des</strong> Versicherungsjahr anzugeben.(3) 1 Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodeunter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. 2 Die Ansprüche <strong>des</strong>und <strong>zur</strong> Beschaffung von Belegen.§ 172 (Prämien- und Bedingungsanpassung)(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem <strong>der</strong>Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers ungewiß ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer nur beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Verän<strong>der</strong>ung<strong>des</strong> Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und<strong>der</strong> daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigtenBerechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erfor<strong>der</strong>lich erscheint, um diedauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängigerTreuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungenfür die Än<strong>der</strong>ung überprüft und <strong>der</strong>en Angemessenheit bestätigt hat. 2 Für Än<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> Bestimmungen <strong>zur</strong> Überschussbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung<strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s entfällt, wenn Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 1 und 2 <strong>der</strong> Genehmigung<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde bedürfen.(2) Ist in den Versicherungsbedingungen <strong>der</strong> Lebensversicherung eine Bestimmungunwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrages<strong>des</strong>sen Ergänzung notwendig ist.(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 zu Beginn<strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfolgt. Än<strong>der</strong>ungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers wirksam.§ 172 (Prämien- und Bedingungsanpassung)(2) Ist in den Versicherungsbedingungen <strong>der</strong> Lebensversicherung eine Bestimmungunwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrages<strong>des</strong>sen Ergänzung notwendig ist.(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 zu Beginn<strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfolgt. Än<strong>der</strong>ungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers wirksam.§ 173(aufgehoben)§ 174 (Umwandlung in prämienfreie Versicherung)(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann je<strong>der</strong>zeit für den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung <strong>der</strong> Versicherung in eine prämienfreie Versicherungverlangen, sofern die dafür vereinbarte Min<strong>des</strong>tversicherungssumme o<strong>der</strong> Min<strong>des</strong>trenteerreicht wird. 2 Wird <strong>der</strong> entsprechende Min<strong>des</strong>tbetrag nicht erreicht, so hat <strong>der</strong> Versichererden auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten, <strong>der</strong> nach §176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.(2) Bei <strong>der</strong> Umwandlung ist die Berechnung <strong>der</strong> prämienfreien Versicherungsleistungnach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen<strong>der</strong> Prämienkalkulation vorzunehmen.(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodeunter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

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