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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 541 -(3) Ein unwi<strong>der</strong>ruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts Abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherersbereits mit <strong>der</strong> Bezeichnung als Bezugsberechtigter.§ 153 Auslegung <strong>der</strong> Bezugsberechtigung(1) 1 Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet,so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. 2 Der von einem Bezugsberechtigtennicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.(2) 1 Soll die Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Tode <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an<strong>des</strong>sen Erben erfolgen, so sind im Zweifel diejenigen, welche <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> To<strong>des</strong> alsErben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2 Eine Ausschlagung<strong>der</strong> Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.(3) Wird das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers von dem bezugsberechtigtenDritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.(4) Ist <strong>der</strong> Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne <strong>des</strong> Absatzes2 Satz 1 nicht zu.§ 154 Selbsttötung(1) 1 Bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,wenn die versicherte Person sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss<strong>des</strong> Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. 2 Dies gilt nicht, wenn die Tatin einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung<strong>der</strong> Geistestätigkeit begangen worden ist.(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung geän<strong>der</strong>t werden.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet , wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Tod <strong>des</strong>an<strong>der</strong>en herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn dieser den Tod <strong>der</strong> versicherten Person vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtlicheHandlung herbeiführt.(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts Abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erstmit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls.§ 167 (Auslegung <strong>der</strong> Bezugsberechtigung)(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteileals Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt;<strong>der</strong> von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigtenzu.(2) 1 Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Tode<strong>des</strong> Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähereBestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> To<strong>des</strong> alsErben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2 Eine Ausschlagung<strong>der</strong> Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.(3) Ist <strong>der</strong> Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne <strong>des</strong> Absatzes2 Satz 1 nicht zu.§ 168 (Nichterwerb <strong>des</strong> Bezugsberechtigten)Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers vondem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmerzu.§ 169 (Selbstmord)1 Bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>Leistung frei, wenn <strong>der</strong>jenige, auf <strong>des</strong>sen Person die Versicherung genommen ist,Selbstmord begangen hat. 2 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenndie Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafterStörung <strong>der</strong> Geistestätigkeit begangen worden ist§ 170 (Tötung durch Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> Berechtigten)(1) Ist die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung denTod <strong>des</strong> an<strong>der</strong>n herbeiführt.(2) Ist bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch einewi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Tod <strong>des</strong>jenigen, auf <strong>des</strong>sen Person die Versicherunggenommen ist, herbeiführt.§ 171 (Anzeigepflicht)(1) 1 Eine Anzeige von dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zumachen, wenn <strong>der</strong> Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. 2 Der Anzeigepflicht wird genügt,wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallserfolgt; durch die Absendung <strong>der</strong> Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) Steht das Recht auf die Leistung einem an<strong>der</strong>en als dem Versicherungsnehmer zu,so liegt die Anzeigepflicht dem an<strong>der</strong>en ob; das gleiche gilt von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Auskunft

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