Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

cherungsjahres anzugeben1. die Todesfallleistung,2. der Rückkaufswert,3. der erreichte Stand der Erlebensfallleistung und4. die prämienfreie Versicherungssumme.(2) Hat der Versicherer über die Modellrechung hinaus bezifferte Angaben zur möglichenzukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmerjährlich unaufgefordert in Textform auf Abweichungen der tatsächlichenEntwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.§ 148 Kenntnis und Verhalten der versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten desVersicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, wird bei der Versicherung auf diePerson eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.§ 149 Unrichtige Altersangabe1 Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, so verändert sichdie Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichenAlter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. 2 Das Recht, wegen derVerletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versichererabweichend von § 21 Abs. 2 nur zu, wenn er nachweist, dass er den Vertrag bei richtigerAltersangabe nicht geschlossen hätte.§ 150 AnzeigepflichtverletzungDie Rechte des Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 wegen einer Verletzung der demVersicherungsnehmer bei Vertragsschluss obliegenden Anzeigepflicht erlöschen abweichendvon § 23 Abs. 3 Satz 1 nach Ablauf von fünf Jahren.§ 151 Gefahränderung(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, dienach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieVereinbarung bedarf der Textform.(2) 1 Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wennseit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerarglistig gegen § 25 verstoßen hat.(3) § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nurwegen solcher Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicherVereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.§ 152 Bezugsberechtigung(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versichererseinen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen, sowie an die Stelle des sobezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmernichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versichererserst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.- 540 -§ 161 (Kenntnis- und Verhaltenszurechnung)Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten desVersicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung aufdie Person eines anderen als des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und dasVerhalten des anderen in Betracht.§ 162 (Unrichtige Altersangabe)1 Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen werden soll,unrichtig angegeben worden und infolge der unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrigbestimmt, so mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchemdie dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht.2 Das Recht, wegen Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten,steht dem Versicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb der Grenzen liegt,welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen festgesetzt sind.§ 163 (Verletzung der Anzeigepflicht)1 Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertragsobliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer von dem Vertrag nicht mehrzurücktreten, wenn seit der Schließung zehn Jahre verstrichen sind. 2 Das Rücktrittsrechtbleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.§ 164 (Gefahrerhöhung)(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welchenach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieErklärung des Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form.(2) 1 Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wennseit der Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. 2 Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachungbefugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeigezu machen, arglistig verletzt worden ist.§ 164a (Gefahrminderung)§ 41a gilt nicht für die Lebensversicherung.§ 166 (Bezugsberechtigung)(1) 1 Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmerdie Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einenDritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichnetenDritten einen anderen zu setzen. 2 Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an dieStelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auchdann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.

- 541 -(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmernichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherersbereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.§ 153 Auslegung der Bezugsberechtigung(1) 1 Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet,so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. 2 Der von einem Bezugsberechtigtennicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.(2) 1 Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers andessen Erben erfolgen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes alsErben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2 Eine Ausschlagungder Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigtenDritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Absatzes2 Satz 1 nicht zu.§ 154 Selbsttötung(1) 1 Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,wenn die versicherte Person sich innerhalb von drei Jahren nach Abschlussdes Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. 2 Dies gilt nicht, wenn die Tatin einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störungder Geistestätigkeit begangen worden ist.(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung geändert werden.(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmersgenommen, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet , wenn derVersicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desanderen herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn dieser den Tod der versicherten Person vorsätzlich durch eine widerrechtlicheHandlung herbeiführt.(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmernichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erstmit dem Eintritt des Versicherungsfalls.§ 167 (Auslegung der Bezugsberechtigung)(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteileals Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt;der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigtenzu.(2) 1 Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Todedes Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähereBestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes alsErben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2 Eine Ausschlagungder Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.(3) Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Absatzes2 Satz 1 nicht zu.§ 168 (Nichterwerb des Bezugsberechtigten)Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers vondem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmerzu.§ 169 (Selbstmord)1 Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer von der Verpflichtung zurLeistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist,Selbstmord begangen hat. 2 Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenndie Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafterStörung der Geistestätigkeit begangen worden ist§ 170 (Tötung durch Versicherungsnehmer oder Berechtigten)(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmersgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung denTod des andern herbeiführt.(2) Ist bei einer Versicherung für den Todesfall ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch einewiderrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person die Versicherunggenommen ist, herbeiführt.§ 171 (Anzeigepflicht)(1) 1 Eine Anzeige von dem Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zumachen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. 2 Der Anzeigepflicht wird genügt,wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfallserfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft

cherungsjahres anzugeben1. die To<strong>des</strong>fallleistung,2. <strong>der</strong> Rückkaufswert,3. <strong>der</strong> erreichte Stand <strong>der</strong> Erlebensfallleistung und4. die prämienfreie Versicherungssumme.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherer über die Modellrechung hinaus bezifferte Angaben <strong>zur</strong> möglichenzukünftigen Entwicklung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmerjährlich unaufgefor<strong>der</strong>t in Textform auf Abweichungen <strong>der</strong> tatsächlichenEntwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.§ 148 Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, wird bei <strong>der</strong> Versicherung auf diePerson eines an<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong>en Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.§ 149 Unrichtige Altersangabe1 Ist das Alter <strong>der</strong> versicherten Person unrichtig angegeben worden, so verän<strong>der</strong>t sichdie Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichenAlter entsprechende Prämie zu <strong>der</strong> vereinbarten Prämie steht. 2 Das Recht, wegen <strong>der</strong>Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht von dem Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, steht dem Versichererabweichend von § 21 Abs. 2 nur zu, wenn er nachweist, dass er den Vertrag bei richtigerAltersangabe nicht geschlossen hätte.§ 150 AnzeigepflichtverletzungDie Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 wegen einer Verletzung <strong>der</strong> demVersicherungsnehmer bei Vertragsschluss obliegenden Anzeigepflicht erlöschen abweichendvon § 23 Abs. 3 Satz 1 nach Ablauf von fünf Jahren.§ 151 Gefahrän<strong>der</strong>ung(1) Als Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr gilt nur eine solche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände, dienach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieVereinbarung bedarf <strong>der</strong> Textform.(2) 1 Eine Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr kann <strong>der</strong> Versicherer nicht mehr geltend machen, wennseit <strong>der</strong> Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerarglistig gegen § 25 verstoßen hat.(3) § 44 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie nurwegen solcher Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicherVereinbarung als Gefahrmin<strong>der</strong>ung angesehen werden soll.§ 152 Bezugsberechtigung(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versichererseinen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen, sowie an die Stelle <strong>des</strong> sobezeichneten Dritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen.(2) Ein wi<strong>der</strong>ruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts Abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versichererserst mit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles.- 540 -§ 161 (Kenntnis- und Verhaltens<strong>zur</strong>echnung)Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei <strong>der</strong> Versicherung aufdie Person eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und dasVerhalten <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en in Betracht.§ 162 (Unrichtige Altersangabe)1 Ist das Alter <strong>des</strong>jenigen, auf <strong>des</strong>sen Person die Versicherung genommen werden soll,unrichtig angegeben worden und infolge <strong>der</strong> unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrigbestimmt, so min<strong>der</strong>t sich die Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Verhältnis, in welchemdie dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu <strong>der</strong> vereinbarten Prämie steht.2 Das Recht, wegen Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht von dem Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten,steht dem Versicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb <strong>der</strong> Grenzen liegt,welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen festgesetzt sind.§ 163 (Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht)1 Wegen einer Verletzung <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertragsobliegenden Anzeigepflicht kann <strong>der</strong> Versicherer von dem Vertrag nicht mehr<strong>zur</strong>ücktreten, wenn seit <strong>der</strong> Schließung zehn Jahre verstrichen sind. 2 Das Rücktrittsrechtbleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.§ 164 (Gefahrerhöhung)(1) Als Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr gilt nur eine solche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände, welchenach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieErklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Form.(2) 1 Eine Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr kann <strong>der</strong> Versicherer nicht mehr geltend machen, wennseit <strong>der</strong> Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. 2 Der Versicherer bleibt jedoch <strong>zur</strong> Geltendmachungbefugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen o<strong>der</strong> ihm Anzeigezu machen, arglistig verletzt worden ist.§ 164a (Gefahrmin<strong>der</strong>ung)§ 41a gilt nicht für die Lebensversicherung.§ 166 (Bezugsberechtigung)(1) 1 Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmerdie Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherers einenDritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle <strong>des</strong> so bezeichnetenDritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen. 2 Die Befugnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, an dieStelle <strong>des</strong> bezugsberechtigten Dritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen, gilt im Zweifel auchdann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung <strong>des</strong> Dritten im Vertrag erfolgt ist.

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