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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 539 -§ 143 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung <strong>der</strong> versicherten Person wird einRecht <strong>des</strong> Versicherers, die Vornahme <strong>der</strong> Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.§ 144 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Wi<strong>der</strong>rufsfrist 30 Tage.(2) Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach Ablauf eines Jahres nachZahlung <strong>der</strong> ersten Prämie aus, so hat <strong>der</strong> Versicherer abweichend von § 9 Abs. 2 Satz1 den Rückkaufswert nach § 161 zu zahlen.§ 145 Überschussbeteiligung(1) Eine Überschussbeteiligung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossenwerden.(2) Der Versicherer hat die Überschussverteilung nach einem verursachungsorientiertenVerfahren durchzuführen, es sei denn, es sind an<strong>der</strong>e angemessene Verteilungsgrundsätzevereinbart.(3) Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung ist in Textform mitzuteilen, dass <strong>der</strong> Überschussnach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird, eine Min<strong>des</strong>tzuführung<strong>zur</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 81c <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtgesetzesvorzunehmen ist und die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 56a<strong>des</strong> Versicherungsaufsichtgesetzes auch <strong>zur</strong> Verlustdeckung herangezogen werdenkann.§ 146 Modellrechnung(1) Macht ein Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot o<strong>der</strong> dem Abschlusseiner Lebensversicherung bezifferte Angaben <strong>zur</strong> Höhe von möglichen Leistungen überdie vertraglich garantierten Leistungen hinaus, so hat er dem Versicherungsnehmereine Modellrechnung zu übergeben, bei <strong>der</strong> die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung<strong>der</strong> Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation, jedoch mit folgendenabweichenden Zinssätzen dargestellt wird:1. Höchstrechnungszinssatz multipliziert mit 1,672. Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes3. Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.(2) Absatz 1 gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen <strong>der</strong> in §54b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.(3) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in Textform darauf hinzuweisen,dass es sich bei <strong>der</strong> Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktiveAnnahmen zu Grunde liegen, und dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer aus <strong>der</strong> Modellrechnungkeine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.§ 147 Jährliche Unterrichtung(1) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung auf den To<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> Erlebensfall mit Überschussbeteiligunghat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich unaufgefor<strong>der</strong>t in Textform überdie tatsächliche Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung <strong>der</strong> Überschussbeteiligungzu unterrichten. 2 Dabei ist im einzelnen für das Ende <strong>des</strong> abgelaufenen Versi-Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 160 (Ärztliche Untersuchung)Durch die Vereinbarung, dass <strong>der</strong>jenige, auf <strong>des</strong>sen Person eine Versicherung genommenwerden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, wirdein Recht <strong>des</strong> Versicherers, die Vornahme <strong>der</strong> Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

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