Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versichertenSache aufgewendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durchZahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangenist.(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einerWoche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfallund seinen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.- 538 -dung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserungder versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sichdurch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmerzugegangen ist.§ 146 (Anzeigepflicht in der Binnenschiffahrt)Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt hat der Versicherungsnehmerjeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruchfür ihn nicht begründet wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,sofern der Unfall für die von dem Versicherer zu tragende Gefahr von Erheblichkeitist.§ 147 (See-, Fluß- und Landreise)Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils zur See, teils auf Binnengewässernoder zu Lande ausgeführt wird, so finden auf die Versicherung, auch soweitsie die Reise auf Binnengewässern oder zu Lande betrifft, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchsüber die Seeversicherung entsprechende Anwendung. Unberührtbleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2 Satz 2, des § 134 Abs. 2 und des § 135 überdie Dispache des Schiffers, über den Beginn und das Ende der Versicherung sowieüber die Haftung des Versicherers für die Beförderung zu und von der Eisenbahn.§ 148 (Forderungsübergang)Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.Abschnitt 2 Personenversicherung Dritter Abschnitt. Lebens- und KrankenversicherungVierter Abschnitt. UnfallversicherungTitel 1 Lebensversicherung Erster Titel. Lebensversicherung§ 142 Versicherte Person(1) 1 Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so istzur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; beiKollektivlebensversicherungen kann die Einwilligung in Textform erklärt werden. 2 Ist derandere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn einBetreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheitendem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung derEinwilligung nicht vertreten.(2) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes,so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versichererauch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistungverpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag dergewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.(3) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichenBeerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 159 (Versicherte Personen)(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder einesanderen genommen werden.(2) 1 Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so istzur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. 2 Ist derandere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn einBetreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheitendem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung derEinwilligung nicht vertreten.(3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die Person eines minderjährigenKindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag derVersicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahreszur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betragder gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen

- 539 -§ 143 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird einRecht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.§ 144 Widerruf des Versicherungsnehmers(1) Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.(2) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres nachZahlung der ersten Prämie aus, so hat der Versicherer abweichend von § 9 Abs. 2 Satz1 den Rückkaufswert nach § 161 zu zahlen.§ 145 Überschussbeteiligung(1) Eine Überschussbeteiligung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossenwerden.(2) Der Versicherer hat die Überschussverteilung nach einem verursachungsorientiertenVerfahren durchzuführen, es sei denn, es sind andere angemessene Verteilungsgrundsätzevereinbart.(3) Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung ist in Textform mitzuteilen, dass der Überschussnach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird, eine Mindestzuführungzur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 81c des Versicherungsaufsichtgesetzesvorzunehmen ist und die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 56ades Versicherungsaufsichtgesetzes auch zur Verlustdeckung herangezogen werdenkann.§ 146 Modellrechnung(1) Macht ein Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschlusseiner Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen überdie vertraglich garantierten Leistungen hinaus, so hat er dem Versicherungsnehmereine Modellrechnung zu übergeben, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegungder Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation, jedoch mit folgendenabweichenden Zinssätzen dargestellt wird:1. Höchstrechnungszinssatz multipliziert mit 1,672. Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes3. Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.(2) Absatz 1 gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in §54b Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.(3) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in Textform darauf hinzuweisen,dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktiveAnnahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnungkeine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.§ 147 Jährliche Unterrichtung(1) 1 Bei der Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall mit Überschussbeteiligunghat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich unaufgefordert in Textform überdie tatsächliche Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligungzu unterrichten. 2 Dabei ist im einzelnen für das Ende des abgelaufenen Versi-Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 160 (Ärztliche Untersuchung)Durch die Vereinbarung, dass derjenige, auf dessen Person eine Versicherung genommenwerden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, wirdein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung <strong>der</strong> versichertenSache aufgewendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durchZahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangenist.(2) Das Recht <strong>des</strong> Versicherers, sich durch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einerWoche nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfallund seinen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.- 538 -dung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung<strong>der</strong> versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sichdurch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmerzugegangen ist.§ 146 (Anzeigepflicht in <strong>der</strong> Binnenschiffahrt)Bei <strong>der</strong> Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Binnenschiffahrt hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmerjeden Unfall, <strong>der</strong> das Schiff o<strong>der</strong> die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruchfür ihn nicht begründet wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,sofern <strong>der</strong> Unfall für die von dem Versicherer zu tragende Gefahr von Erheblichkeitist.§ 147 (See-, Fluß- und Landreise)Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils <strong>zur</strong> See, teils auf Binnengewässerno<strong>der</strong> zu Lande ausgeführt wird, so finden auf die Versicherung, auch soweitsie die Reise auf Binnengewässern o<strong>der</strong> zu Lande betrifft, die Vorschriften <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchsüber die Seeversicherung entsprechende Anwendung. Unberührtbleiben die Vorschriften <strong>des</strong> § 133 Abs. 2 Satz 2, <strong>des</strong> § 134 Abs. 2 und <strong>des</strong> § 135 überdie Dispache <strong>des</strong> Schiffers, über den Beginn und das Ende <strong>der</strong> Versicherung sowieüber die Haftung <strong>des</strong> Versicherers für die Beför<strong>der</strong>ung zu und von <strong>der</strong> Eisenbahn.§ 148 (For<strong>der</strong>ungsübergang)Die Vorschrift <strong>des</strong> § 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.Abschnitt 2 Personenversicherung Dritter Abschnitt. Lebens- und KrankenversicherungVierter Abschnitt. UnfallversicherungTitel 1 Lebensversicherung Erster Titel. Lebensversicherung§ 142 Versicherte Person(1) 1 Wird die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist<strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich; beiKollektivlebensversicherungen kann die Einwilligung in Textform erklärt werden. 2 Ist <strong>der</strong>an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn einBetreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheitendem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong>Einwilligung nicht vertreten.(2) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>des</strong>,so bedarf es <strong>der</strong> Einwilligung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nur, wenn nach dem Vertrag <strong>der</strong> Versichererauch bei Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> vor <strong>der</strong> Vollendung <strong>des</strong> siebenten Lebensjahres <strong>zur</strong> Leistungverpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong>gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.(3) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichenBeerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 159 (Versicherte Personen)(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> einesan<strong>der</strong>en genommen werden.(2) 1 Wird die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist<strong>zur</strong> Gültigkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. 2 Ist <strong>der</strong>an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn einBetreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheitendem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong>Einwilligung nicht vertreten.(3) Nimmt <strong>der</strong> Vater o<strong>der</strong> die Mutter die Versicherung auf die Person eines min<strong>der</strong>jährigenKin<strong>des</strong>, so bedarf es <strong>der</strong> Einwilligung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nur, wenn nach dem Vertrag <strong>der</strong>Versicherer auch bei Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> vor <strong>der</strong> Vollendung <strong>des</strong> siebenten Lebensjahres<strong>zur</strong> Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag<strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen

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