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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 537 -wertes gilt als Betrag <strong>des</strong> Schadens.§ 138 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig herbeiführt.(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten <strong>der</strong> Schiffsbesatzung als solcher nichtzu vertreten.§ 139 Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache(1) 1 Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice o<strong>der</strong> ein Versicherungszertifikatausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet <strong>der</strong> Erwerber abweichend von § 96nicht für die Prämie. 2 In diesem Fall kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht auf Leistungsfreiheitwegen Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen,es sei denn, <strong>der</strong> Erwerber kannte den Grund für die Leistungsfreiheit o<strong>der</strong> hätte ihnkennen müssen.(2) Der Versicherer ist abweichend von § 97 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Güter zu kündigen.(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 98 nicht verpflichtet, dem Versichererdie Veräußerung anzuzeigen.§ 140 Veräußerung <strong>des</strong> versicherten SchiffesWird ein versichertes Schiff veräußert, so endet abweichend von § 96 die Versicherungmit <strong>der</strong> Übergabe <strong>des</strong> Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit<strong>der</strong> Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.§ 141 Abandon(1) 1 Der Versicherer ist nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles berechtigt, sich durchZahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.2 Der Versicherer bleibt zum Ersatz <strong>der</strong> Kosten verpflichtet, welche <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong>min<strong>der</strong>ung zu ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil <strong>des</strong>Versicherungswertes (Absatz 1) gilt als Betrag <strong>des</strong> Schadens.§ 141 (Versicherungswert <strong>des</strong> Schiffes)(1) 1 Als Versicherungswert <strong>des</strong> Schiffes gilt <strong>der</strong> Wert, den das Schiff bei dem Beginn<strong>der</strong> Versicherung hat. 2 Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls alsVersicherungswert.(2) Bei einer Beschädigung <strong>des</strong> Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist,die nach den §§ 709, 710 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskostenals Betrag <strong>des</strong> Schadens.§ 130 (Schuldhafte Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalls)1 Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, <strong>der</strong> von dem Versicherungsnehmervorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig verursacht wird. 2 Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmerdurch eine fehlerhafte Führung <strong>des</strong> Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen,es sei denn, dass dem Versicherungsnehmer eine bösliche Handlungsweise <strong>zur</strong>Last fällt.§ 142 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Güterversicherung)1 Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern ist <strong>der</strong> Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer unabhängig von dem Willen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerseingetretenen Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> wegen einer Veräußerung <strong>der</strong> versichertenGüter zu kündigen. 2 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhungo<strong>der</strong> eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.§ 143 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Schiffen)(1) 1 Wird bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes das Versicherungsverhältnis, währenddas Schiff unterwegs ist, von dem Versicherer wegen einer unabhängig von dem Willen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> wegen Veräußerung<strong>des</strong> Schiffes gekündigt, so wirkt die Kündigung nicht vor <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Reise.2 Tritt während <strong>des</strong> bezeichneten Zeitraums ein Versicherungsfall ein, so wird dieVerpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Leistung nicht dadurch berührt, dass die Anzeige<strong>der</strong> Gefahrerhöhung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veräußerung unterblieben ist.(2) Ist die Verpflichtung <strong>zur</strong> Anzeige schon vor dem Beginn <strong>der</strong> Reise verletzt, so findendie Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1 nur Anwendung, wenn die Gefahrerhöhung o<strong>der</strong> dieVeräußerung dem Versicherer vor dem Beginn <strong>der</strong> Reise bekanntgeworden ist.(3) Bei einer Zwangsversteigerung <strong>des</strong> versicherten Schiffes finden die Vorschriftenüber die Veräußerung entsprechende Anwendung.§ 145 (Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme)1 Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls berechtigt, sich durchZahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.2 Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatz <strong>der</strong> Kosten verpflichtet, welche <strong>zur</strong> Abwen-

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