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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 136 Aufwendungsersatz(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer durch Beiträge <strong>zur</strong> großen Havereiund <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens entstehen, sowie die Kosten für dieErmittlung und Feststellung eines versicherten Schadens fallen dem Versicherer auchinsoweit <strong>zur</strong> Last, wie sie zusammen mit <strong>der</strong> übrigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen.(2) Sind Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Ermittlung und Feststellungeines Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung <strong>der</strong> durcheinen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht o<strong>der</strong> Beiträge <strong>zur</strong> großen Havereigeleistet o<strong>der</strong> ist eine persönliche Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Entrichtungsolcher Beiträge entstanden, so ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den Schaden,<strong>der</strong> durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm<strong>zur</strong> Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge zu ersetzen.§ 137 Versicherungswert(1) Als Versicherungswert gilt <strong>der</strong> gemeine Handelswert und in <strong>des</strong>sen Ermangelung<strong>der</strong> gemeine Wert, den die Güter am Ort <strong>der</strong> Absendung bei Beginn <strong>der</strong> Versicherunghaben, zuzüglich <strong>der</strong> Versicherungskosten sowie <strong>der</strong> Kosten, die bis <strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong>Güter durch den Beför<strong>der</strong>er entstehen, und <strong>der</strong> endgültig bezahlten Fracht.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesals Versicherungswert.(3) 1 Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort ankommen, ist <strong>der</strong> Wert, den siedort in beschädigtem Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an diesem Ortin unbeschädigtem Zustand haben würden. 2 Der dem Verhältnis <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung zuihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil <strong>des</strong> Versicherungs-- 536 -(2) Wird vor <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Löschung für eine neue Reise Ladung eingenommen,so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit <strong>der</strong> Einnahme angefangenwird.(3) Wird nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so trittin Ansehung <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Versicherung <strong>der</strong> Ort, wo die Reise aufhört, an dieStelle <strong>des</strong> Bestimmungsorts.§ 139 (Verlängerung <strong>der</strong> Schiffsversicherung)1 Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungszeit unterwegs,so gilt das Versicherungsverhältnis als verlängert bis <strong>zur</strong> Ankunft <strong>des</strong> Schiffesam nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem gelöscht wird, bis zu dem nach §138 für die Beendigung <strong>der</strong> Versicherung maßgebenden Zeitpunkt. 2 Der Versicherungsnehmerkann die Verlängerung, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist,durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung ausschließen.§ 133 (Große Haverei)(1) 1 Die Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge <strong>zur</strong>großen Haverei. 2 Sind ausschließlich Güter <strong>des</strong> Schiffseigners verladen, so umfaßt dieVersicherung auch die Aufopferungen, welche <strong>zur</strong> großen Haverei gehören würden,wenn das Eigentum an den Gütern einem an<strong>der</strong>en zustände.(2) 1 Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 835 bis 839 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs finden entsprechendeAnwendung. 2 Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist für den Versicherer nur verbindlich,wenn er <strong>der</strong> Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.§ 144 (Rettungskosten)(1) Aufwendungen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gemäß § 62 <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong>Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens macht, fallen, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer sie für gebotenhalten durfte, dem Versicherer ohne Rücksicht darauf <strong>zur</strong> Last, ob sie zusammenmit <strong>der</strong> übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(2) Sind Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Ermittlung und Feststellungeines Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung <strong>der</strong> durcheinen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht o<strong>der</strong> Beiträge <strong>zur</strong> großen Havereigeleistet o<strong>der</strong> ist eine persönliche Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Entrichtungsolcher Beiträge entstanden, so haftet <strong>der</strong> Versicherer für den Schaden, <strong>der</strong>durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm <strong>zur</strong>Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.§ 140 (Versicherungswert <strong>der</strong> Güter)(1) Als Versicherungswert <strong>der</strong> Güter gilt <strong>der</strong> gemeine Handelswert und in <strong>des</strong>sen Ermangelung<strong>der</strong> gemeine Wert, den die Güter am Ort <strong>der</strong> Absendung in dem Zeitpunkthaben, welcher nach den §§ 134 bis 136 für den Beginn <strong>der</strong> Versicherung maßgebendist, unter Hin<strong>zur</strong>echnung <strong>der</strong> Versicherungskosten sowie <strong>der</strong>jenigen Kosten, welche bis<strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong> Güter durch den Frachtführer entstehen.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert <strong>der</strong> Güter gilt auch bei dem Eintritt <strong>des</strong>Versicherungsfalls als Versicherungswert.(3) 1 Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist <strong>der</strong> Wert, den sie in beschädigtemZustand am Ablieferungsort haben, von dem Wert in Abzug zu bringen, den sie andiesem Ort in unbeschädigtem Zustand haben würden. 2 Der dem Verhältnis <strong>der</strong> Wert-

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