Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis des VersicherersEin Verstoß gegen die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist dann irrelevant, wennder Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeigekannte (§ 21 Abs. 6 Satz 2 E). Dabei werden die Kenntnisse des Versicherungsvertretersdem Versicherer zugerechnet (§ 70 E). Regelungsbedürftig ist die Frage, unter welchen Voraussetzungender Versicherer sich anrechnen lassen muss, dass er sich bestimmte Kenntnissehätte verschaffen können.Die neue Regelung des § 32 E knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einzelnenFällen der Wissenszurechnung im Konzern an. Im Interesse der Rechtssicherheit werden dieVoraussetzungen allgemein bestimmt, unter denen sich ein Versicherer ausnahmsweise dasWissen eines anderen Versicherers zurechnen lassen muss. In erster Linie geht es um dieFälle, in denen der Versicherungsnehmer einem Versicherer bestimmte Umstände beim Abschlusseines Versicherungsvertrags zwar nicht ausdrücklich anzeigt, sich aber auf Unterlageneines anderen Unternehmens beruft. Der Versicherer ist dadurch veranlasst, entwederdiese Kenntnisse nach Möglichkeit abzurufen oder gegenüber dem Versicherungsnehmerauf dessen unmittelbaren Angaben zu bestehen.Die Regelung stellt nicht darauf ab, ob die beiden betroffenen Versicherer konzernverbundensind. Durch eine Bezugnahme auf den aktienrechtlichen Konzernbegriff, der eine einheitlicheLeitung der so verbundenen Unternehmen voraussetzt, könnte keine sachlich befriedigendeAbgrenzung erreicht werden; es gibt Versicherergruppen, bei denen die einheitliche Leitungfehlt oder nicht nachzuweisen ist, die aber wie Konzernunternehmen arbeitsteilig zusammenarbeitenund gegenüber den Versicherungsnehmern als Einheit auftreten. Entscheidendist vielmehr, ob der Versicherer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die bei dem anderenVersicherer gespeicherten Daten des Versicherungsnehmers abzurufen. Dabei sind auch diedatenschutzrechtlichen Grenzen zu berücksichtigen.1.2.2.10.3 Gefahrerhöhung nach VertragsschlussDie geltenden Vorschriften der §§ 23 bis 25 VVG sollen vereinfacht werden. Zugleich sollensie an die oben entwickelten allgemeinen Grundsätze angepasst werden; dies führt zu einigennicht unwesentlichen Änderungen der Regelung über die Gefahrerhöhung.
- 41 -In § 25 Abs. 1 E wird das für den Versicherungsnehmer geltende Verbot, ohne Einwilligungdes Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder zuzulassen, unverändert aufrechterhalten;anderenfalls würde der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für ein vonihm veranlasstes, aber vom Versicherer nicht akzeptiertes Risiko erhalten. Dem § 21 Abs. 1E entsprechend ist maßgeblicher Zeitpunkt die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,in der Praxis meist der Versicherungsantrag, während nach § 23 VVG von dem Abschlussdes Versicherungsvertrags, in der Praxis meist erst durch die später liegende Annahmeerklärungdes Versicherers, auszugehen ist.Das Verbot wird wie bisher konkretisiert durch § 29 E, wonach unerhebliche oder den Umständennach mitversicherte Gefahrerhöhungen außer Betracht bleiben. Neben das Verbottritt die Anzeigepflicht für nachträglich erkannte (§ 25 Abs. 2 E) und für diejenigen Gefahrerhöhungen,die unabhängig von dem Versicherungsnehmer eingetreten sind (§ 25 Abs. 3 E).Abweichend vom geltenden Recht (§ 24 VVG) soll dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 1E ein Recht zur fristlosen Kündigung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzungder Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 E zustehen. Bei einfach fahrlässigem Verstoß gegen dieseVerpflichtung und bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 und 3 E bestehtzwar auch ein außerordentliches Kündigungsrecht, aber der Versicherer hat eine Kündigungsfristvon einem Monat einzuhalten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 E). Anders als bei§ 30 E erscheint ein Verzicht auf eine begrenzte Sanktion bei leichter Fahrlässigkeit hiernicht gerechtfertigt, da es sich bei der Gefahrerhöhung um einen den Versicherer auch inZukunft belastenden Dauerverstoß handelt. Eine Kündigung ist insgesamt ausgeschlossen,wenn der Verstoß gegen § 25 Abs. 1 E vom Versicherungsnehmer ausnahmsweise nicht zuvertreten ist und er die Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 und 3 E erfüllt hat.Durch § 27 E wird dem Versicherer ein Wahlrecht eingeräumt, an Stelle der Kündigung nach§ 26 E eine erhöhte Prämie zu verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen.Die Prämie ist nach den für die höhere Gefahr maßgeblichen Geschäftsgrundsätzendes Versicherers zu bemessen. Die Erlöschensvorschrift des § 26 Abs. 3 E gilt auch fürdie Ausübung dieses Rechtes auf Prämienerhöhung bzw. auf Ausschluss der Absicherung.Allerdings soll der Versicherungsnehmer bei einer Prämienerhöhung von mehr als 20 Prozentdie Gelegenheit erhalten, durch fristlose Kündigung des Vertrags (§ 27 Abs. 2 E) dashöhere Risiko anderweitig günstiger zu versichern oder auf eine Versicherung zu verzichten;entsprechendes gilt für den Fall des Risikoausschlusses durch den Versicherer. Das Kündigungsrechtmuss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers aus-
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