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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 132 Anzeigepflichtverletzung(1) 1 Abweichend von § 21 Abs. 2 ist bei Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht <strong>der</strong> Rücktritt <strong>des</strong>Versicherers ausgeschlossen; <strong>der</strong> Versicherer kann innerhalb eines Monats von demZeitpunkt an, in dem er Kenntnis von dem nicht o<strong>der</strong> unrichtig angezeigten Umstan<strong>der</strong>langt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. 2 Die Verpflichtung <strong>zur</strong>Leistung bleibt bestehen, wenn <strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlichfür den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers war.(2) 1 Verweigert <strong>der</strong> Versicherer die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denVertrag kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monatsvon dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung<strong>des</strong> Versicherers, dass er die Leistung verweigert, zugeht.§ 133 Gefahrän<strong>der</strong>ung(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 25 die Gefahr erhöhen o<strong>der</strong> inan<strong>der</strong>er Weise än<strong>der</strong>n und die Än<strong>der</strong>ung durch einen Dritten gestatten.(2) Der Versicherungsnehmer hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr dem Versicherer unverzüglichanzuzeigen.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall nach demZeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.- 534 -§ 132 (Haftungsausschlüsse bei Schiffen)(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes haftet <strong>der</strong> Versicherer nicht für einen Schaden,<strong>der</strong> daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand o<strong>der</strong> nichtgehörig ausgerüstet o<strong>der</strong> bemannt die Reise antritt.(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, <strong>der</strong> nur eine Folge <strong>der</strong> Abnutzung <strong>des</strong> Schiffesim gewöhnlichen Gebrauch ist o<strong>der</strong> nur durch Alter, Fäulnis o<strong>der</strong> Wurmfraß verursachtwird.§ 134 (Dauer <strong>der</strong> Güterversicherung)(1) Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer <strong>der</strong> versichertenReise.(2) 1 Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter von demFrachtführer <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong>, wenn die Beför<strong>der</strong>ung nicht sofort erfolgen kann,<strong>zur</strong> einstweiligen Verwahrung angenommen werden. 2 Sie endigt mit dem Zeitpunkt, inwelchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert o<strong>der</strong>, wenn sich einAblieferungshin<strong>der</strong>nis ergibt, rechtmäßig hinterlegt o<strong>der</strong> verkauft werden.§ 135 (Beför<strong>der</strong>ung auf Eisenbahnen)Unter die Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Gütern auf Eisenbahnenfällt auch die Beför<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Eisenbahn sowie die Beför<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> Eisenbahnan den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung o<strong>der</strong> unter ihrer Verantwortlichkeiterfolgt.§ 136 (Beför<strong>der</strong>ung auf Binnengewässern)Sind Güter gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung auf Binnengewässern versichert, soträgt <strong>der</strong> Versicherer die Gefahr <strong>der</strong> Benutzung von Leichterfahrzeugen bei <strong>der</strong> Verladungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist.§ 142 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Güterversicherung)1 Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern ist <strong>der</strong> Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer unabhängig von dem Willen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerseingetretenen Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> wegen einer Veräußerung <strong>der</strong> versichertenGüter zu kündigen. 2 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhungo<strong>der</strong> eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.§ 143 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Schiffen)(1) 1 Wird bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes das Versicherungsverhältnis, während

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