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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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tätig zu werden.§ 129 Gutachterverfahren1 Für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete o<strong>der</strong>mutwillig sei, hat <strong>der</strong> Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>esVerfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheitenzwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten o<strong>der</strong> dieMutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. 2 Der Versicherer hat denVersicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.3 Sieht <strong>der</strong> Versicherungsvertrag kein <strong>der</strong>artiges Verfahren vor o<strong>der</strong> unterlässt <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmersim Einzelfall als anerkannt.§ 130 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 127 bis 129 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.- 533 -Titel 3 Transportversicherung Fünfter Titel. Transportversicherung§ 131 Gefahrtragung(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong>damit verbundenen Lagerung trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen die Güterwährend <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt sind.(2) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes o<strong>der</strong> eines Luftfahrzeugs gegen die Gefahren<strong>der</strong> Schifffahrt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Luftfahrt trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen das Schiffo<strong>der</strong> das Luftfahrzeug während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt ist. 2 Bei <strong>der</strong>Versicherung eines Schiffes haftet <strong>der</strong> Versicherer auch für den Schaden, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dasser den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.(3) Die Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Schifffahrt umfasst die Beiträge <strong>zur</strong> großenHaverei.§ 158n (Gutachterverfahren bei Verneinung <strong>der</strong> Leistungspflicht)1 Für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete o<strong>der</strong>mutwillig sei, hat <strong>der</strong> Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>esVerfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheitenzwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten o<strong>der</strong> dieMutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. 2 Der Versicherer hat denVersicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.3 Sieht <strong>der</strong> Versicherungsvertrag kein <strong>der</strong>artiges Verfahren vor o<strong>der</strong> unterläßt <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmersim Einzelfall als anerkannt.§ 158o (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158l bis 158n zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nichtberufen.§ 129 (Haftungsumfang)(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zu Landeo<strong>der</strong> auf Binnengewässern trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt sind.(2) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren <strong>der</strong> Binnenschiffahrt trägt<strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherungausgesetzt ist. 2 Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er deneinem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.§ 133 (Große Haverei)(1) 1 Die Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge <strong>zur</strong>großen Haverei. 2 Sind ausschließlich Güter <strong>des</strong> Schiffseigners verladen, so umfaßt dieVersicherung auch die Aufopferungen, welche <strong>zur</strong> großen Haverei gehören würden,wenn das Eigentum an den Gütern einem an<strong>der</strong>en zustände.(2) 1 Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 835 bis 839 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs finden entsprechendeAnwendung. 2 Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist für den Versicherer nur verbindlich,wenn er <strong>der</strong> Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.§ 131 (Haftungsausschlüsse)(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern haftet <strong>der</strong> Versicherer nicht für einen Schaden, <strong>der</strong>von dem Absen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Empfänger in dieser Eigenschaft vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässigverursacht wird.(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, <strong>der</strong> durch die natürliche Beschaffenheit <strong>der</strong>Güter, namentlich durch inneren Ver<strong>der</strong>b, Schwinden, gewöhnliche Leckage, sowiedurch mangelhafte Verpackung <strong>der</strong> Güter o<strong>der</strong> durch Ratten o<strong>der</strong> Mäuse verursachtwird; ist jedoch die Reise durch einen Unfall, für den <strong>der</strong> Versicherer haftet, ungewöhnlichverzögert worden, so fällt <strong>der</strong> Schaden dem Versicherer insoweit <strong>zur</strong> Last, als erinfolge <strong>der</strong> Verzögerung eingetreten ist.

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