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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 532 -(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruchauf Ersatz <strong>des</strong> Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Drittenund dem Versicherer ergeht, auch zugunsten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, wenn eszwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten <strong>des</strong> Versicherers.(2) Ist <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil,durch Anerkenntnis o<strong>der</strong> Vergleich festgestellt worden, so muss <strong>der</strong> Versicherungsnehmer,gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund <strong>des</strong> § 122 Satz 2erhoben werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmernicht nachweist, dass <strong>der</strong> Versicherer die Pflicht <strong>zur</strong> Abwehr unbegründeterEntschädigungsansprüche sowie <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> sachgemäßen Feststellung<strong>des</strong> Schadens schuldhaft verletzt hat.Titel 2 Rechtsschutzversicherung Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung§ 126 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versichertenerfor<strong>der</strong>lichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.§ 127 Schadenabwicklungsunternehmen(1) 1 Werden Gefahren aus dem Bereich <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung neben an<strong>der</strong>enGefahren versichert, muss im Versicherungsschein <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Deckung in <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie geson<strong>der</strong>t ausgewiesenwerden. 2 Beauftragt <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung ein selbständigesSchadenabwicklungsunternehmen, so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.(2) 1 Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherungkönnen, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmenmit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden.2 Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. 3 § 727 <strong>der</strong> Zivilprozessordnungist entsprechend anzuwenden.§ 128 Freie Anwaltswahl(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- undVerwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, <strong>der</strong> seine Interessen wahrnehmen soll, ausdem Kreis <strong>der</strong> Rechtsanwälte, <strong>der</strong>en Vergütung <strong>der</strong> Versicherer nach dem Versicherungsvertragträgt, frei zu wählen. 2 Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> VersicherungsnehmerRechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmenkann. 3 Besteht Versicherungsschutz <strong>zur</strong> Wahrnehmung rechtlicher Interessen,kann <strong>der</strong> Versicherer die von ihm zu ersetzenden Kosten eines für den Versicherungsnehmertätigen Rechtsanwalts auf den wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränken,wenn die Wahrnehmung <strong>der</strong> rechtlichen Interessen auf gleichen o<strong>der</strong> gleichartigenUrsachen beruht, in einem rechtlichen, zeitlichen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Zusammenhangsteht und gegen identische Gegner gerichtet ist (Sammelverfahren).(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer <strong>der</strong>in <strong>der</strong> Anlage zu § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflich§ 158l (Versicherungsschein und Schadenabwicklung)(1) 1 Werden Gefahren aus dem Bereich <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung neben an<strong>der</strong>enGefahren versichert, muß im Versicherungsschein <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Deckung in <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie geson<strong>der</strong>t ausgewiesenwerden. 2 Beauftragt <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung ein selbständigesSchadenabwicklungsunternehmen, so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.(2) 1 Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherungkönnen, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitungbeauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. 2 Der Titelwirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. 3 § 727 <strong>der</strong> Zivilprozeßordnung istentsprechend anzuwenden.§ 158m (Freie Anwaltswahl)(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- undVerwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, <strong>der</strong> seine Interessen wahrnehmen soll, ausdem Kreis <strong>der</strong> Rechtsanwälte, <strong>der</strong>en Vergütung <strong>der</strong> Versicherer nach dem Versicherungsvertragträgt, frei zu wählen. 2 Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> VersicherungsnehmerRechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmenkann.(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer <strong>der</strong>in <strong>der</strong> Anlage zu § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflichtätig zu werden.

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