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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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<strong>des</strong> Versicherers nach den §§ 116 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehörigerErfüllung <strong>der</strong> Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern <strong>der</strong> Dritte vorher in Textformauf die Folgen <strong>der</strong> Verletzung hingewiesen worden ist.§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten§ 38 findet in Ansehung <strong>des</strong> Dritten keine Anwendung.§ 122 Gesamtschuldner1 Im Verhältnis <strong>der</strong> Gesamtschuldner nach § 116 Abs. 2 zueinan<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Versichererallein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis<strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist. 2 Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist inihrem Verhältnis zueinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherungsnehmer allein verpflichtet. 3 Der Versichererkann Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erfor<strong>der</strong>lichhalten durfte; die Verjährung dieses Anspruchs beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong>Jahres, in dem <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten erfüllt wird.§ 123 Veräußerung <strong>der</strong> versicherten SacheDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 96 bis 99 über die Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache geltensinngemäß.§ 124 Rückgriff bei mehreren Versicherten(1) Ist bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, so kann er dies einem Versicherten,<strong>der</strong> <strong>zur</strong> selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertragbefugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die <strong>der</strong> Leistungsfreiheit zugrunde liegendenUmstände in <strong>der</strong> Person dieses Versicherten vorliegen o<strong>der</strong> wenn diese Umstände demVersicherten bekannt o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht bekannt waren.(2) 1 Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. 2 § 117 Abs. 4 ist entsprechendanzuwenden.(3) Soweit <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er gegen den VersicherungsnehmerRückgriff nehmen.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs.2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherer die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.§ 125 Rechtskrafterstreckung- 531 -die Haftung <strong>des</strong> Versicherers nach § 158c auf den Betrag, den er auch bei gehörigerErfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. 2 Liegt eine Verletzung <strong>der</strong> Verpflichtungnach § 158d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn <strong>der</strong> Drittevorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen <strong>der</strong> Verletzung hingewiesen wordenist.(2) Die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmermit dem Dritten ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers einen Vergleich schließt o<strong>der</strong><strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.§ 158f (For<strong>der</strong>ungsübergang)Soweit <strong>der</strong> Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong>Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Dritten geltend gemacht werden.§ 158g (Aufrechnung gegenüber Dritten)§ 35b findet in Ansehung <strong>des</strong> Dritten keine Anwendung.(Vgl. § 158f)§ 158h (Veräußerung <strong>der</strong> Sache)1 Die Vorschriften über die Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache gelten sinngemäß.2 Schließt <strong>der</strong> Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihnübergegangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Beginn <strong>des</strong> neuen Versicherungsverhältnissesdas alte Versicherungsverhältnis als gekündigt.§ 158i (Leistungspflicht bei Fremdversicherung)1 Ist bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten,<strong>der</strong> <strong>zur</strong> selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertragbefugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die <strong>der</strong> Leistungsfreiheit zugrundeliegendenUmstände in <strong>der</strong> Person dieses Versicherten vorliegen o<strong>der</strong> wenndiese Umstände dem Versicherten bekannt o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht bekannt waren.2 Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht bestimmt sich nach § 158c Abs. 3. § 158c Abs. 4findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Soweit <strong>der</strong>Versicherer Leistungen nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den VersicherungsnehmerRückgriff nehmen.

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