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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 530 -satzpflicht nach § 839 Abs. 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen,dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers vorliegen.2 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Beamte nach § 839 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchspersönlich haftet.(5) 1 Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, soendet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 17 erst mit dem Ablauf einesMonats, nachdem <strong>der</strong> Insolvenzverwalter diesen Umstand <strong>der</strong> hierfür zuständigenStelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüberwirksam. 2 Ist eine <strong>zur</strong> Entgegennahme <strong>der</strong> Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nichtbenannt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers; die Benachrichtigung bedarf <strong>der</strong> Textform.§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die aufgrund <strong>des</strong>selben Ereignisseszu leisten ist, die Versicherungssumme, so wird die Versicherungssumme nach folgen<strong>der</strong>Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigtenausgezahlt:1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht in <strong>der</strong>Lage sind, Ersatz ihrer Schäden vom Schädiger, von einem an<strong>der</strong>en Versichererals <strong>des</strong>sen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungsträger o<strong>der</strong> einemsonstigen Dritten zu erlangen;2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen<strong>des</strong> Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht in <strong>der</strong> Lage sind, vom Schädiger,einem an<strong>der</strong>en Versicherer als <strong>des</strong>sen Haftpflichtversicherer o<strong>der</strong> einemDritten Ersatz zu erlangen;3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer o<strong>der</strong> sonstige Dritte wegenPersonen- und sonstiger Schäden übergegangen sind;4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;5. für alle sonstigen Ansprüche.(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft,so kann sich ein vorrangig zu befriedigen<strong>der</strong> Anspruchsberechtigter, <strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Geltendmachung dieses Anspruchsnicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 119 Obliegenheiten <strong>des</strong> Dritten(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch nach § 116 Abs. 1herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereignisin Textform anzuzeigen; durch die Absendung <strong>der</strong> Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) 1 Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie <strong>zur</strong> Feststellung<strong>des</strong> Schadensereignisses und <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> Schadens erfor<strong>der</strong>lich ist. 2 Belegekann <strong>der</strong> Versicherer insoweit verlangen, als <strong>der</strong>en Beschaffung dem Dritten billigerweisezugemutet werden kann.§ 120 Obliegenheitsverletzung <strong>des</strong> DrittenVerletzt <strong>der</strong> Dritte die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2, so beschränkt sich die Haftung(6) Ein Recht <strong>des</strong> Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wirddurch diese Vorschriften nicht begründet.§ 158d (Anzeige- und Auskunftspflicht <strong>des</strong> Dritten)(1) Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend, so hater dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.(2) Macht <strong>der</strong> Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend,so hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.(3) 1 Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie <strong>zur</strong> Feststellung<strong>des</strong> Schadensereignisses und <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> Schadens erfor<strong>der</strong>lich ist. 2 Zur Vorlegungvon Belegen ist <strong>der</strong> Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweisezugemutet werden kann.§ 158e (Pflichtverletzung <strong>des</strong> Dritten)(1) 1 Verletzt <strong>der</strong> Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 2, 3, so beschränkt sich

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