Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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erschöpft, so kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglichauf die Vorschrift des § 109 Abs. 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachungdieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 111 Insolvenz des VersicherungsnehmersIst über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, sokann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchsabgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmersverlangen.§ 112 Kündigung nach Versicherungsfall(1) 1 Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch desVersicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder abgelehnt, so ist jeder Teil berechtigt,das Versicherungsverhältnis zu kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn der Versichererdem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruchdes Dritten kommen zu lassen.(2) 1 Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnungdes Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit demDritten ergangenen Urteils zulässig. 2 § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.§ 113 Abweichende VereinbarungenVon den §§ 105 und 107 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichenwerden.- 528 -dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2 Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft,so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist,nachträglich auf die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mitder Geltendmachung dieser Ansprüche entschuldbarerweise nicht gerechnet hat.§ 157 (Insolvenz des Versicherungsnehmers)Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, sokann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchsabgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmersverlangen.§ 158 (Kündigung nach dem Versicherungsfall)(1) 1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oderdie Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältniszu kündigen. 2 Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmerdie Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreitkommen zu lassen.(2) 1 Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflichtoder der Verweigerung der Entschädigung oder seit der Rechtskraft des imRechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. 2 Der Versicherer hat eineKündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht füreinen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl diePrämie für die laufende Versicherungsperiode. 2 Kündigt der Versicherer, so gebührtihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.§ 158a (Halbzwingende Vorschriften)Auf Vereinbarungen, durch die von den Vorschriften des § 153, § 154 Abs. 1, § 156Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherernicht berufen.Untertitel 2 Vorschriften für die Pflichtversicherung II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung§ 114 Pflichtversicherung(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtungbesteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtenVersicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzeseingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzuschließen.(2) Besteht für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechendeHaftpflichtversicherung besteht.(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch insoweit Anwendung, als der Versicherungsvertrageine über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendeDeckung gewährt.§ 158b (Anzuwendende Vorschriften)(1) Für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtungbesteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158c bis 158k.(2) 1 Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechendeHaftpflichtversicherung besteht. 2 Soweit die Bescheinigung nicht auf Grund anderergesetzlicher Bestimmungen gesondert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungsscheinverbunden werden.§ 158k (Über Mindestdeckung hinausgehende Deckung)Die Vorschriften über die Pflichtversicherung finden auch insoweit Anwendung, als derVersicherungsvertrag eine über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendeDeckung gewährt.
§ 115 MindestversicherungssummeDie Mindestversicherungssumme einer Pflichtversicherung beträgt, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens jedoch eineMillion Euro je Versicherungsjahr.§ 116 Direktanspruch(1) 1 Der geschädigte Dritte kann im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers ausdem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmendes § 117 Abs. 1 bis 4 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen denVersicherer geltend machen. 2 Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.(2) Soweit der Dritte nach Absatz 1 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auchgegen den Versicherer geltend machen kann, haften der Versicherer und der ersatzpflichtigeVersicherungsnehmer als Gesamtschuldner.(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruchgegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2 Die Verjährungbeginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerbeginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignisan. 3 Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherersgehemmt. 4 Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährungdes Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigenVersicherungsnehmer und umgekehrt.§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 116 kann nicht entgegengehalten werden, dassder Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtetist.(2) 1 Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisseszur Folge hat, kann vorbehaltlich des Satzes 4 dem Anspruch des Drittennach § 116 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einenMonat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer diesen Umstandder hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. 2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnisdurch Zeitablauf endet. 3 Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigungdes Versicherungsverhältnisses. 4 Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstandkann dem Anspruch des Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vordem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigungeiner entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossenen neuen Versicherungzugegangen ist.(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der gesetzlichenMindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr verpflichtet.2 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seinesSchadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen.(4) 1 Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach den Absätzen 1 oder 2 mit einerErsatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Er-- 529 -§ 158c (Leistungspflicht im Verhältnis zum Dritten)(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmergegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehungdes Dritten bestehen.(2) 1 Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisseszur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats,nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigthat. 2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endigt.3 Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.4 Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme derAnzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummenund der von ihm übernommenen Gefahr.(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seinesSchadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen.(5) 1 Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach den Absätzen 1 oder 2 mit einerErsatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflichtnach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen,dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchespersönlich haftet.
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§ 115 Min<strong>des</strong>tversicherungssummeDie Min<strong>des</strong>tversicherungssumme einer Pflichtversicherung beträgt, soweit gesetzlichnichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens jedoch eineMillion Euro je Versicherungsjahr.§ 116 Direktanspruch(1) 1 Der geschädigte Dritte kann im Rahmen <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ausdem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen<strong>des</strong> § 117 Abs. 1 bis 4 seinen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens auch gegen denVersicherer geltend machen. 2 Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.(2) Soweit <strong>der</strong> Dritte nach Absatz 1 seinen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens auchgegen den Versicherer geltend machen kann, haften <strong>der</strong> Versicherer und <strong>der</strong> ersatzpflichtigeVersicherungsnehmer als Gesamtschuldner.(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt <strong>der</strong> gleichen Verjährung wie <strong>der</strong> Schadensersatzanspruchgegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2 Die Verjährungbeginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerbeginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignisan. 3 Ist <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zum Eingang <strong>der</strong> schriftlichen Entscheidung <strong>des</strong> Versicherersgehemmt. 4 Die Hemmung, die Ablaufhemmung und <strong>der</strong> Neubeginn <strong>der</strong> Verjährung<strong>des</strong> Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigenVersicherungsnehmer und umgekehrt.§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten(1) Dem Anspruch <strong>des</strong> Dritten nach § 116 kann nicht entgegengehalten werden, dass<strong>der</strong> Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtetist.(2) 1 Ein Umstand, <strong>der</strong> das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>zur</strong> Folge hat, kann vorbehaltlich <strong>des</strong> Satzes 4 dem Anspruch <strong>des</strong> Drittennach § 116 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einenMonat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem <strong>der</strong> Versicherer diesen Umstand<strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. 2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnisdurch Zeitablauf endet. 3 Der Lauf <strong>der</strong> Frist beginnt nicht vor Beendigung<strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses. 4 Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstandkann dem Anspruch <strong>des</strong> Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vordem Zeitpunkt <strong>des</strong> Schadensereignisses <strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle die Bestätigungeiner entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossenen neuen Versicherungzugegangen ist.(3) 1 In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 ist <strong>der</strong> Versicherer nur im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichenMin<strong>des</strong>tversicherungssumme und <strong>der</strong> von ihm übernommenen Gefahr verpflichtet.2 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, soweit <strong>der</strong> Dritte in <strong>der</strong> Lage ist, Ersatz seinesSchadens von einem an<strong>der</strong>en Schadenversicherer o<strong>der</strong> von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen.(4) 1 Trifft die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 mit einerErsatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Er-- 529 -§ 158c (Leistungspflicht im Verhältnis zum Dritten)(1) Ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung dem Versicherungsnehmergegenüber ganz o<strong>der</strong> teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung<strong>des</strong> Dritten bestehen.(2) 1 Ein Umstand, <strong>der</strong> das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>zur</strong> Folge hat, wirkt in Ansehung <strong>des</strong> Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats,nachdem <strong>der</strong> Versicherer diesen Umstand <strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle angezeigthat. 2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endigt.3 Der Lauf <strong>der</strong> Frist beginnt nicht vor <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses.4 Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine <strong>zur</strong> Entgegennahme <strong>der</strong>Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen <strong>der</strong> amtlich festgesetzten Min<strong>des</strong>tversicherungssummenund <strong>der</strong> von ihm übernommenen Gefahr.(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit <strong>der</strong> Dritte in <strong>der</strong> Lage ist, Ersatz seinesSchadens von einem an<strong>der</strong>en Schadensversicherer o<strong>der</strong> von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen.(5) 1 Trifft die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 mit einerErsatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflichtnach § 839 Abs. 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen,dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers vorliegen.Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Beamte nach § 839 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchespersönlich haftet.