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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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erschöpft, so kann sich ein bei <strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglichauf die Vorschrift <strong>des</strong> § 109 Abs. 1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Geltendmachungdieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 111 Insolvenz <strong>des</strong> VersicherungsnehmersIst über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, sokann <strong>der</strong> Dritte wegen <strong>des</strong> ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchsabgeson<strong>der</strong>te Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverlangen.§ 112 Kündigung nach Versicherungsfall(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherer nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles den Anspruch <strong>des</strong>Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt o<strong>der</strong> abgelehnt, so ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt,das Versicherungsverhältnis zu kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Versichererdem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch<strong>des</strong> Dritten kommen zu lassen.(2) 1 Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Anerkennung o<strong>der</strong> Ablehnung<strong>des</strong> Freistellungsanspruchs o<strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>des</strong> im Rechtsstreit mit demDritten ergangenen Urteils zulässig. 2 § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.§ 113 Abweichende VereinbarungenVon den §§ 105 und 107 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichenwerden.- 528 -dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2 Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft,so kann sich ein Dritter, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigt worden ist,nachträglich auf die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit<strong>der</strong> Geltendmachung dieser Ansprüche entschuldbarerweise nicht gerechnet hat.§ 157 (Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)Ist über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, sokann <strong>der</strong> Dritte wegen <strong>des</strong> ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchsabgeson<strong>der</strong>te Befriedigung aus <strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverlangen.§ 158 (Kündigung nach dem Versicherungsfall)(1) 1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber seine Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung <strong>der</strong> Entschädigung anerkannt o<strong>der</strong>die Leistung <strong>der</strong> fälligen Entschädigung verweigert, so ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt, das Versicherungsverhältniszu kündigen. 2 Das gleiche gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerdie Weisung erteilt, es über den Anspruch <strong>des</strong> Dritten zum Rechtsstreitkommen zu lassen.(2) 1 Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Entschädigungspflichto<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verweigerung <strong>der</strong> Entschädigung o<strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>des</strong> imRechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. 2 Der Versicherer hat eineKündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht füreinen späteren Zeitpunkt als den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl diePrämie für die laufende Versicherungsperiode. 2 Kündigt <strong>der</strong> Versicherer, so gebührtihm nur <strong>der</strong>jenige Teil <strong>der</strong> Prämie, welcher <strong>der</strong> abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.§ 158a (Halbzwingende Vorschriften)Auf Vereinbarungen, durch die von den Vorschriften <strong>des</strong> § 153, § 154 Abs. 1, § 156Abs. 2 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherernicht berufen.Untertitel 2 Vorschriften für die Pflichtversicherung II. Beson<strong>der</strong>e Vorschriften für die Pflichtversicherung§ 114 Pflichtversicherung(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu <strong>der</strong>en Abschluss eine gesetzliche Verpflichtungbesteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtenVersicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzeseingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzuschließen.(2) Besteht für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe <strong>der</strong> Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechendeHaftpflichtversicherung besteht.(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch insoweit Anwendung, als <strong>der</strong> Versicherungsvertrageine über die gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehendeDeckung gewährt.§ 158b (Anzuwendende Vorschriften)(1) Für eine Haftpflichtversicherung, zu <strong>der</strong>en Abschluß eine gesetzliche Verpflichtungbesteht (Pflichtversicherung), gelten die beson<strong>der</strong>en Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158c bis 158k.(2) 1 Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe <strong>der</strong> Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechendeHaftpflichtversicherung besteht. 2 Soweit die Bescheinigung nicht auf Grund an<strong>der</strong>ergesetzlicher Bestimmungen geson<strong>der</strong>t gefor<strong>der</strong>t wird, kann sie mit dem Versicherungsscheinverbunden werden.§ 158k (Über Min<strong>des</strong>tdeckung hinausgehende Deckung)Die Vorschriften über die Pflichtversicherung finden auch insoweit Anwendung, als <strong>der</strong>Versicherungsvertrag eine über die gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehendeDeckung gewährt.

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