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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 527 -geltend, so ist dieser <strong>zur</strong> Anzeige innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Geltendmachungverpflichtet.(2) 1 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,Prozesskostenhilfe beantragt o<strong>der</strong> wird ihm gerichtlich <strong>der</strong> Streit verkündet, so hat erdies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmerwegen <strong>des</strong> den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahreneingeleitet wird.(3) Zur Wahrung <strong>der</strong> Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung<strong>der</strong> Anzeige. § 33 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.§ 106 Anerkenntnis <strong>des</strong> VersicherungsnehmersEine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist,wenn ohne seine Einwilligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt o<strong>der</strong><strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.§ 107 Fälligkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung1 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von demZeitpunkt an, in welchem <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntniso<strong>der</strong> Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch <strong>des</strong> Dritten freizustellen.2 Ist <strong>der</strong> Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt worden, so hat <strong>der</strong> Versichererdie Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten anden Versicherungsnehmer zu zahlen. 3 Kosten, die gemäß § 102 zu ersetzen sind, hat<strong>der</strong> Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Berechnung zuzahlen.§ 108 Rentenanspruch(1) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Dritten <strong>zur</strong> Zahlung einer Rente verpflichtet, so ist<strong>der</strong> Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert <strong>der</strong> Rente nicht erreicht,nur <strong>zur</strong> Zahlung eines verhältnismäßigen Teils <strong>der</strong> Rente verpflichtet.(2) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraftGesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers aufdie Leistung <strong>der</strong> Sicherheit. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.§ 109 Verfügung über den Freistellungsanspruch(1) 1 Verfügungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegenden Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. 2 Der rechtsgeschäftlichenVerfügung steht eine Verfügung im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung o<strong>der</strong> Arrestvollziehunggleich.(2) Die Abtretung <strong>des</strong> Freistellungsanspruchs kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungenausgeschlossen werden.§ 110 Mehrere Geschädigte1 Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen<strong>der</strong>en Ansprüche die Versicherungssumme, so hat <strong>der</strong> Versicherer diese Ansprüchenach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. 2 Ist hierbei die Versicherungssumme(2) Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, soist dieser <strong>zur</strong> Anzeige innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Erhebung <strong>des</strong> Anspruchs verpflichtet.(3) Durch die Absendung <strong>der</strong> Anzeige werden die Fristen gewahrt.(4) 1 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,das Armenrecht nachgesucht o<strong>der</strong> wird ihm gerichtlich <strong>der</strong> Streit verkündet, so hat er,wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige unverzüglich zu erstatten. 2 Das gleichegilt, wenn gegen ihn wegen <strong>des</strong> den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahreneingeleitet wird.§ 154 (Fälligkeit)(2) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistungfrei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Dritten befriedigto<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen <strong>der</strong>Versicherungsnehmer die Befriedigung o<strong>der</strong> die Anerkennung nicht ohne offenbareUnbilligkeit verweigern konnte.§ 154 (Fälligkeit)(1) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt anzu leisten, in welchem <strong>der</strong> Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Anspruch <strong>des</strong> Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis o<strong>der</strong> Vergleichfestgestellt worden ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigungbinnen zwei Wochen von <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Berechnung an zu leisten.§ 155 (Rentenanspruch)(1) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Dritten <strong>zur</strong> Gewährung einer Rente verpflichtet,so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert <strong>der</strong> Rente nicht erreicht,nur einen verhältnismäßigen Teil <strong>der</strong> Rente verlangen.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraftGesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers aufdie Leistung <strong>der</strong> Sicherheit.§ 156 (Leistung an den Dritten)(1) 1 Verfügungen über die Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung aus dem Versicherungsverhältnissind dem Dritten gegenüber unwirksam. 2 Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eineVerfügung gleich, die im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arrestvollziehungerfolgt.(2) Ist die von dem Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkende Leistung durchVergleich, Anerkenntnis o<strong>der</strong> Urteil festgestellt, so ist <strong>der</strong> Versicherer nach vorherigerBenachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers berechtigt und auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverpflichtet, die Zahlung an den Dritten zu bewirken.§ 156 (Leistung an den Dritten)(3) 1 Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen ihre For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> die Verantwortlichkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme,so hat <strong>der</strong> Versicherer nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes 2 die For<strong>der</strong>ungen nach

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