12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 102 Kosten <strong>des</strong> Rechtsschutzes(1) 1 Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten,die durch die Abwehr <strong>der</strong> von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen,soweit die Aufwendung <strong>der</strong> Kosten den Umständen nach geboten ist. 2 Die Versicherungumfasst ferner die auf Weisung <strong>des</strong> Versicherers aufgewendeten Kosten <strong>der</strong> Verteidigungin einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche dieVerantwortlichkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge habenkönnte. 3 Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvorzuschießen.(2) 1 Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat <strong>der</strong> Versicherer die Kosten einesauf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten <strong>der</strong> Verteidigung nachAbsatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen<strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Freistellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Versicherungssummeübersteigen. 2 Dies gilt auch für Zinsen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer infolge einer vomVersicherer veranlassten Verzögerung <strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten diesem schuldet.(3) 1 Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichenEntscheidung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung abzuwenden, so hat <strong>der</strong>Versicherer die Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung zu bewirken. 2 Diese Verpflichtungbesteht nur bis zum Betrag <strong>der</strong> Versicherungssumme; ist <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, so tritt <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>der</strong> Mehrbetraghinzu. 3 Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er denAnspruch <strong>des</strong> Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.§ 103 Betriebshaftpflichtversicherung(1) 1 Besteht das Versicherungsverhältnis für ein Unternehmen, so erstreckt es sich aufdie Haftpflicht <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vertretung <strong>des</strong> Unternehmens befugten Personen sowie <strong>der</strong> Personen,die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. 2 Die Versicherunggilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.(2) 1 Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert o<strong>der</strong> auf Grund eines Nießbrauchs,eines Pachtvertrags o<strong>der</strong> eines ähnlichen Verhältnisses von einem Drittenübernommen, so tritt anstelle <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Dritte in die während <strong>der</strong>Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechteund Pflichten ein. 2 § 96 Abs. 2 und 3 sowie §§ 97 und 98 sind entsprechend anzuwenden.§ 104 Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDer Versicherer ist von seiner Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden bei dem Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und wi<strong>der</strong>rechtlich herbeigeführthat.§ 105 Anzeigepflicht(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachenanzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge habenkönnten. 2 Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer- 526 -§ 150 (Kosten <strong>des</strong> Rechtsschutzes)(1) 1 Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, diedurch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen,soweit die Aufwendung <strong>der</strong> Kosten den Umständen nach geboten ist. 2 Dies giltauch dann, wenn sich <strong>der</strong> Anspruch als unbegründet erweist. 3 Die Versicherung umfaßtauch die Kosten <strong>der</strong> Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitetwurde, welche die Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers einem Drittengegenüber <strong>zur</strong> Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung <strong>des</strong> Versicherersaufgewendet wurden. 4 Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvorzuschießen.(2) 1 Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat <strong>der</strong> Versicherer Kosten, die in einemauf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten <strong>der</strong> Verteidigungnach Absatz 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit <strong>der</strong> übrigenEntschädigung die Versicherungssumme übersteigen. 2 Das gleiche gilt von Zinsen,die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlaßten Verzögerung<strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten diesem zu entrichten hat.(3) 1 Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichenEntscheidung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung abzuwenden, so hat auf seinVerlangen <strong>der</strong> Versicherer die Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung zu bewirken.2 Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag <strong>der</strong> Versicherungssumme hinaus;haftet <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 2 für einen höheren Betrag, so tritt <strong>der</strong> Versicherungssumme<strong>der</strong> Mehrbetrag hinzu. 3 Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung frei,wenn er den Anspruch <strong>des</strong> Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründetanerkennt.§ 151 (Haftpflicht aus Geschäftsbetrieb)(1) 1 Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betrieb <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so erstreckt sie sich auf die Haftpflicht <strong>der</strong> Vertreter <strong>des</strong>Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er <strong>zur</strong> Leitungo<strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>des</strong> Betriebs o<strong>der</strong> eines Teiles <strong>des</strong> Betriebs angestellt hat.2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.(2) 1 Wird im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 das Unternehmen an einen Dritten veräußert o<strong>der</strong> aufGrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags o<strong>der</strong> eines ähnlichen Verhältnisses voneinem Dritten übernommen, so tritt an Stelle <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Dritte indie während <strong>der</strong> Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebendenRechte und Pflichten ein. 2 Die Vorschriften <strong>des</strong> § 69 Abs. 2, 3 und <strong>der</strong> §§ 70,71 finden entsprechende Anwendung.§ 152 (Vorsätzliche Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalls)Der Versicherer haftet nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt <strong>der</strong>Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, wi<strong>der</strong>rechtlich herbeigeführt hat.§ 153 (Anzeigepflicht)(1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen,die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge haben könnten. § 6Abs. 3, § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!