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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis <strong>des</strong> VersicherersEin Verstoß gegen die Anzeigepflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist dann irrelevant, wenn<strong>der</strong> Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand o<strong>der</strong> die Unrichtigkeit <strong>der</strong> Anzeigekannte (§ 21 Abs. 6 Satz 2 E). Dabei werden die Kenntnisse <strong>des</strong> Versicherungsvertretersdem Versicherer zugerechnet (§ 70 E). Regelungsbedürftig ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen<strong>der</strong> Versicherer sich anrechnen lassen muss, dass er sich bestimmte Kenntnissehätte verschaffen können.Die neue Regelung <strong>des</strong> § 32 E knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einzelnenFällen <strong>der</strong> Wissens<strong>zur</strong>echnung im Konzern an. Im Interesse <strong>der</strong> Rechtssicherheit werden dieVoraussetzungen allgemein bestimmt, unter denen sich ein Versicherer ausnahmsweise dasWissen eines an<strong>der</strong>en Versicherers <strong>zur</strong>echnen lassen muss. In erster Linie geht es um dieFälle, in denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einem Versicherer bestimmte Umstände beim Abschlusseines Versicherungsvertrags zwar nicht ausdrücklich anzeigt, sich aber auf Unterlageneines an<strong>der</strong>en Unternehmens beruft. Der Versicherer ist dadurch veranlasst, entwe<strong>der</strong>diese Kenntnisse nach Möglichkeit ab<strong>zur</strong>ufen o<strong>der</strong> gegenüber dem Versicherungsnehmerauf <strong>des</strong>sen unmittelbaren Angaben zu bestehen.Die Regelung stellt nicht darauf ab, ob die beiden betroffenen Versicherer konzernverbundensind. Durch eine Bezugnahme auf den aktienrechtlichen Konzernbegriff, <strong>der</strong> eine einheitlicheLeitung <strong>der</strong> so verbundenen Unternehmen voraussetzt, könnte keine sachlich befriedigendeAbgrenzung erreicht werden; es gibt Versicherergruppen, bei denen die einheitliche Leitungfehlt o<strong>der</strong> nicht nachzuweisen ist, die aber wie Konzernunternehmen arbeitsteilig zusammenarbeitenund gegenüber den Versicherungsnehmern als Einheit auftreten. Entscheidendist vielmehr, ob <strong>der</strong> Versicherer rechtlich und tatsächlich in <strong>der</strong> Lage ist, die bei dem an<strong>der</strong>enVersicherer gespeicherten Daten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ab<strong>zur</strong>ufen. Dabei sind auch diedatenschutzrechtlichen Grenzen zu berücksichtigen.1.2.2.10.3 Gefahrerhöhung nach VertragsschlussDie geltenden Vorschriften <strong>der</strong> §§ 23 bis 25 VVG sollen vereinfacht werden. Zugleich sollensie an die oben entwickelten allgemeinen Grundsätze angepasst werden; dies führt zu einigennicht unwesentlichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regelung über die Gefahrerhöhung.

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