Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

cherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so istdie getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichenSachlage erheblich abweicht. 2 Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtlicheEntscheidung. 3 Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nichttreffen können oder wollen oder sie verzögern.(2) 1 Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so istfür die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstandenist. 2 Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeiteines anderen Amtsgerichts begründet werden. 3 Die Verfügung, durch die dem Antragauf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abweicht, ist unwirksam.§ 87 Schadenermittlungskosten(1) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlungund Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten,als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. 2 Diese Kosten sind auchinsoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen.(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigenoder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es seidenn, dass der Versicherungsnehmer zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet odervom Versicherer aufgefordert worden ist.(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Kostenersatzentsprechend kürzen.§ 88 Übergang von Ersatzansprüchen(1) 1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, sogeht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schadenersetzt. 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung diesesAnspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriftenzu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,so wird der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung insoweit frei, als er infolge derObliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. 3 Im Falle einergrob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grobenFahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.- 522 -cherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so istdie getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichenSachlage erheblich abweicht. 2 Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. 3 Dasgleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollenoder sie verzögern.(2) 1 Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so istfür die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstandenist. 2 Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeiteines anderen Amtsgerichts begründet werden. 3 Eine Anfechtung der Verfügung, durchwelche dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abgewichenwird, ist nichtig.§ 65 (Vertretung bei Schadensermittlung)Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungenzur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigtenvertreten lassen darf, kann sich der Versicherer nicht berufen.§ 66 (Kosten der Schadensermittlung)(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung desihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zuerstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigenoder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, essei denn, dass der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtetwar.(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nurnach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis zu erstatten.§ 67 (Übergang von Ersatzansprüchen)(1) 1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegeneinen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser demVersicherungsnehmer den Schaden ersetzt. 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteildes Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. 3 Gibt der Versicherungsnehmerseinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendesRecht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus demAnspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm inhäuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen;der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlichverursacht hat.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mitder er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann der Übergangnach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schadenvorsätzlich verursacht.§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 76 Abs. 1 und der §§ 82, 84, 85 und 88 kann nicht zumNachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Sachversicherung§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den derVersicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffungoder Wiederherstellung der beschädigten Sache in neuwertigem Zustandunter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertesaufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst diejeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft oder Dienstverhältnis1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt desSchadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einemDienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben,für den die Versicherung gilt. 2 Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnunggenommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so ist § 85entsprechend anzuwenden.§ 93 Verzinsung der Entschädigung1 Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit derAnzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nichtaus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. 2 Der Lauf derFrist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann oder die Leistungspflicht des Versicherersvon Voraussetzungen abhängt, die der Versicherungsnehmer noch zu erfüllen hat.- 523 -§ 68a (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1, 2 und der§§ 62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich derVersicherer nicht berufen.§ 52 (Versicherungswert einer Sache)Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständenein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.§ 86 (Versicherungswert beweglicher Sachen)Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, beiArbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachengleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschiedzwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.§ 88 (Versicherungswert von Gebäuden)Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug einesdem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechendenBetrags.§ 54 (Inbegriff von Sachen)Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie die jeweilszu dem Inbegriff gehörigen Sachen.§ 85 (Häusliche Gemeinschaft)1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden sowie der ineinem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häuslicherGemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder an dem Ort, für den dieVersicherung gilt, ihren Beruf ausüben. 2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremdeRechnung genommen.§ 94 (Verzinsung)(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfallsmit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderenGründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldensdes Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht erfolgenkann.§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall § 96 (Kündigung nach Versicherungsfall)

(3) Richtet sich <strong>der</strong> Ersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit<strong>der</strong> er bei Eintritt <strong>des</strong> Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann <strong>der</strong> Übergangnach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schadenvorsätzlich verursacht.§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 und <strong>der</strong> §§ 82, 84, 85 und 88 kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Sachversicherung§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache o<strong>der</strong> einen Inbegriff von Sachen bezieht, <strong>der</strong> Betrag, den <strong>der</strong>Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalles für die Wie<strong>der</strong>beschaffungo<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> beschädigten Sache in neuwertigem Zustandunter Abzug <strong>des</strong> sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Min<strong>der</strong>wertesaufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst diejeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft o<strong>der</strong> Dienstverhältnis1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen <strong>der</strong> Personen, mit denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>des</strong>Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt o<strong>der</strong> die zu diesem Zeitpunkt in einemDienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben,für den die Versicherung gilt. 2 Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnunggenommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfall abzuwenden o<strong>der</strong> in seinen Auswirkungen zu min<strong>der</strong>n, so ist § 85entsprechend anzuwenden.§ 93 Verzinsung <strong>der</strong> Entschädigung1 Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong>Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nichtaus einem an<strong>der</strong>en Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. 2 Der Lauf <strong>der</strong>Frist ist gehemmt, solange <strong>der</strong> Schaden infolge eines Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann o<strong>der</strong> die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersvon Voraussetzungen abhängt, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer noch zu erfüllen hat.- 523 -§ 68a (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>des</strong> § 51 Abs. 1, 2 und <strong>der</strong>§§ 62, 67, 68 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong>Versicherer nicht berufen.§ 52 (Versicherungswert einer Sache)Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständenein an<strong>der</strong>es ergibt, <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Sache als Versicherungswert.§ 86 (Versicherungswert beweglicher Sachen)Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, beiArbeitsgerätschaften und Maschinen <strong>der</strong>jenige Betrag, welcher erfor<strong>der</strong>lich ist, um Sachengleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung <strong>des</strong> aus dem Unterschiedzwischen alt und neu sich ergebenden Min<strong>der</strong>werts.§ 88 (Versicherungswert von Gebäuden)Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden <strong>der</strong> ortsübliche Bauwert unter Abzug einesdem Zustand <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, insbeson<strong>der</strong>e dem Alter und <strong>der</strong> Abnutzung entsprechendenBetrags.§ 54 (Inbegriff von Sachen)Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie die jeweilszu dem Inbegriff gehörigen Sachen.§ 85 (Häusliche Gemeinschaft)1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Familie <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gehörenden sowie <strong>der</strong> ineinem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häuslicherGemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben o<strong>der</strong> an dem Ort, für den dieVersicherung gilt, ihren Beruf ausüben. 2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremdeRechnung genommen.§ 94 (Verzinsung)(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfallsmit vier vom Hun<strong>der</strong>t für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus beson<strong>der</strong>enGründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.(2) Der Lauf <strong>der</strong> in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens<strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Festsetzung <strong>des</strong> Schadens nicht erfolgenkann.§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall § 96 (Kündigung nach Versicherungsfall)

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