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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 83 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.(2) Führt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist<strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong>Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.§ 84 Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nach Möglichkeitfür die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens zu sorgen.(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen <strong>des</strong> Versicherers, soweit für ihn zumutbar,zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.2 Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedlicheWeisungen, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.(3) 1 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist <strong>der</strong> Versicherernicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Verletzung vorsätzlichbegangen hat. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegeneiner groben Fahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(4) 1 Abweichend von Absatz 3 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweitdie Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit we<strong>der</strong> für die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallesnoch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ursächlichist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistigverletzt hat.§ 85 Aufwendungsersatz(1) 1 Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gemäß § 84 Abs. 1 und 2 hat <strong>der</strong> Versicherer,auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als <strong>der</strong> Versicherungsnehmersie den Umständen nach für geboten halten durfte. 2 Der Versicherer hat den fürdie Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lichen Betrag auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvorzuschießen.(2) Ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatznach Absatz 1 entsprechend kürzen.(3) Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen <strong>des</strong> Versicherersmacht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>der</strong> sonstigenEntschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(4) Bei <strong>der</strong> Tierversicherung gehören die Kosten <strong>der</strong> Fütterung und <strong>der</strong> Pflege sowie dieKosten <strong>der</strong> tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherernach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.§ 86 Sachverständigenverfahren(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versi-- 521 -§ 61 (Schuldhafte Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalls)Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>der</strong> durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.§ 62 (Rettungspflicht)(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallsnach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens zu sorgen und dabeidie Weisungen <strong>des</strong> Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,solche Weisungen einzuholen. 2 Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind vonihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nacheigenem pflichtmäßigem Ermessen zu handeln.(2) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung we<strong>der</strong> aufVorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt<strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung insoweit verpflichtet, als <strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Schadens auchbei gehöriger Erfüllung <strong>der</strong> Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.§ 63 (Rettungskosten)(1) 1 Aufwendungen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auchwenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer <strong>zur</strong> Last, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmersie den Umständen nach für geboten halten durfte. 2 Der Versicherer hat Aufwendungen,die in Gemäßheit <strong>der</strong> von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auchinsoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit <strong>der</strong> übrigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen. 3 Er hat den für die Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lichen Betrag aufVerlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorzuschießen.(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56, 57bezeichneten Verhältnis zu erstatten.§ 123 (Rettungskosten)(1) Die Kosten <strong>der</strong> Fütterung und <strong>der</strong> Pflege sowie die Kosten <strong>der</strong> tierärztlichen Untersuchungund Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 von dem Versicherer zu erstattendenAufwendungen.(2) Die Kosten <strong>der</strong> ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines versichertenTieres haben <strong>der</strong> Versicherungsnehmer und <strong>der</strong> Versicherer zu gleichen Teilen zutragen.§ 64 (Sachverständigenverfahren)(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versi-

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