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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 520 -hat, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag <strong>des</strong> Schadensverlangen kann.(2) 1 Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>der</strong> zu Anteilen nach Maßgabe <strong>der</strong> Beträgeverpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu zahlen haben.2 Ist auf eine <strong>der</strong> Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann <strong>der</strong>Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den an<strong>der</strong>en Versicherer einenAnspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichenRecht <strong>zur</strong> Ausgleichung verpflichtet ist.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in <strong>der</strong> Absicht vereinbart,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist je<strong>der</strong> in dieserAbsicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu demZeitpunkt zu, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntniserlangt.§ 81 Beseitigung <strong>der</strong> Doppelversicherung(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstandenist, ohne Kenntnis von dem Entstehen <strong>der</strong> Doppelversicherung geschlossen,so kann er verlangen, dass <strong>der</strong> später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>der</strong> die Versicherungssummeunter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie auf den Teilbetragherabgesetzt wird, <strong>der</strong> durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) 1 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Doppelversicherung dadurch entstandenist, dass nach Abschluss <strong>der</strong> mehreren Versicherungen <strong>der</strong> Versicherungswert gesunkenist. 2 Sind in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig o<strong>der</strong> im Einvernehmen<strong>der</strong> Versicherer geschlossen worden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nurverhältnismäßige Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssummen und <strong>der</strong> Prämien verlangen.§ 82 Fehlen<strong>des</strong> versichertes Interesse(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie frei, wenn dasversicherte Interesse bei Beginn <strong>der</strong> Versicherung nicht besteht. 2 Dies gilt auch, wenndas Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen o<strong>der</strong> für einan<strong>der</strong>es künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. 3 Der Versicherer kann jedocheine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung weg, so stehtdem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherungnur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem <strong>der</strong> Versicherer vomWegfall <strong>des</strong> Interesses Kenntnis erlangt.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>des</strong> Interesse in <strong>der</strong> Absicht versichert,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist <strong>der</strong>Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem ervon den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.trag haftet, <strong>des</strong>sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, <strong>der</strong> Versicherungsnehmeraber im ganzen nicht mehr als den Betrag <strong>des</strong> Schadens verlangen kann.(2) 1 Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>der</strong> zu Anteilen nach Maßgabe <strong>der</strong> Beträgeverpflichtet <strong>der</strong>en Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßigobliegt. 2 Findet auf eine <strong>der</strong> Versicherungen ausländisches Recht Anwendung,so kann <strong>der</strong> Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den an<strong>der</strong>enVersicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nachdem für ihn maßgebenden Recht <strong>zur</strong> Ausgleichung verpflichtet ist.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in <strong>der</strong> Absicht genommen,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist je<strong>der</strong> in dieserAbsicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei<strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags von <strong>der</strong> Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zumSchluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.§ 60 (Aufhebung <strong>der</strong> Doppelversicherung )(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherungentstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen <strong>der</strong> Doppelversicherung geschlossen,so kann er verlangen, dass <strong>der</strong> später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>der</strong> dieVersicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie auf den Teilbetragherabgesetzt wird, <strong>der</strong> durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) 1 Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nachAbschluß <strong>der</strong> mehreren Versicherungen <strong>der</strong> Versicherungswert gesunken ist. 2 Sindjedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig o<strong>der</strong> im Einvernehmen<strong>der</strong> Versicherer geschlossen worden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nur verhältnismäßigeHerabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssummen und Prämien verlangen.(3) 1 Die Aufhebung o<strong>der</strong> Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf <strong>der</strong> Versicherungsperiodewirksam, in <strong>der</strong> sie verlangt wird. 2 Das Recht, die Aufhebung o<strong>der</strong> die Herabsetzungzu verlangen, erlischt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltendmacht, nachdem er von <strong>der</strong> Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.§ 68 (Fehlen<strong>des</strong> Interesse)(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung nicht o<strong>der</strong> gelangt,falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen o<strong>der</strong> sonst für ein künftigesInteresse genommen ist, das Interesse nicht <strong>zur</strong> Entstehung, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie frei; <strong>der</strong> Versicherer kann eineangemessene Geschäftsgebühr verlangen.(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung weg, so gebührtdem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nurbis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von demWegfall <strong>des</strong> Interesses Kenntnis erlangt.(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung durch ein Kriegsereigniso<strong>der</strong> durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg o<strong>der</strong> ist<strong>der</strong> Wegfall <strong>des</strong> Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt demVersicherer nur <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Prämie, welcher <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Gefahrtragung entspricht.(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist, sogebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.

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