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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertragerlangt hat.§ 71 AbschlussvollmachtIst <strong>der</strong> Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt,so ist er auch befugt, die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren,sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.§ 72 Beschränkung <strong>der</strong> VertretungsmachtEine Beschränkung <strong>der</strong> dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehendenVertretungsmacht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist gegenüber Drittenunwirksam.§ 73 Gerichtsstand(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Versicherungsvertrag vermittelt o<strong>der</strong> geschlossen,so ist für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis auchdas Gericht <strong>des</strong> Ortes zuständig, an dem <strong>der</strong> Vertreter <strong>zur</strong> Zeit <strong>der</strong> Vermittlung o<strong>der</strong><strong>des</strong> Abschlusses seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> in Ermangelung einer gewerblichenNie<strong>der</strong>lassung seinen Wohnsitz hatte.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossenwerden.- 518 -§ 45 (Abschlussagent)Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt,so ist er auch befugt, die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verlängerung solcher Verträge zu vereinbarensowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben..§ 46 (Bezirksagent)1 Ist <strong>der</strong> Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränktsich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welchesich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen o<strong>der</strong> mitden im Bezirk gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. 2 In Ansehung <strong>der</strong> vonihm vermittelten o<strong>der</strong> abgeschlossenen Verträge bleibt <strong>der</strong> Agent ohne Rücksicht aufdiese Beschränkung <strong>zur</strong> Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.§ 47 (Beschränkung <strong>der</strong> Vertretungsmacht)1 Eine Beschränkung <strong>der</strong> dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 43bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zulassen, wenn er die Beschränkung bei <strong>der</strong> Vornahme <strong>des</strong> Geschäfts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtshandlungkannte o<strong>der</strong> infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 2 Auf eine abweichendeVereinbarung kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.§ 48 (Gerichtsstand <strong>der</strong> Agentur)(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt o<strong>der</strong> abgeschlossen, so ist fürKlagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden,das Gericht <strong>des</strong> Ortes zuständig, wo <strong>der</strong> Agent <strong>zur</strong> Zeit <strong>der</strong> Vermittlung o<strong>der</strong> Schließungseine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> in Ermangelung einer gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassungseinen Wohnsitz hatte.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossenwerden.§ 74 Angestellte; nicht eingetragene VermittlerDie §§ 69 bis 73 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit Versicherungsvermittlungsgeschäftenbetraut sind, und auf Personen, die selbständig Versicherungsverträgevermitteln, ohne in ein Register nach § 60 Abs. 2 eingetragen zu sein, entsprechendanzuwenden.Abschnitt 2 Schadenversicherung Zweiter Abschnitt. SchadensversicherungTitel 1 Allgemeine Vorschriften Erster Titel. Vorschriften für die gesamte SchadensversicherungI. Inhalt <strong>des</strong> Vertrags§ 75 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Schadenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmernach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles den dadurch verursachten Vermögensschadennach Maßgabe <strong>des</strong> Vertrags zu ersetzen o<strong>der</strong> die sonst vereinbarte Leistung zuerbringen.§ 49 (Schadensersatz in Geld)Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.§ 50 (Haftungsgrenze)Der Versicherer haftet nur bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> Versicherungssumme.§ 53 (Entgehen<strong>der</strong> Gewinn)Die Versicherung umfasst den durch den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls entgehendenGewinn nur, soweit dies beson<strong>der</strong>s vereinbart ist.§ 55 (Bereicherungsverbot)

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