Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

mittlers halten,5. Angaben, die es den Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen ermöglichen,Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie Angabenüber die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.(2) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer ferner mitzuteilen, ob erseinen Rat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt.(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit sie der Versicherungsnehmerbereits bei einem früheren Versicherungsvertrag vom Versicherungsvermittleroder in einem Vertrag mit einem Versicherungsmakler in der in § 65 vorgeschriebenenForm erhalten hat und die Mitteilungen unverändert richtig sind.§ 62 Zusätzliche Mitteilungspflicht des Versicherungsvertreters1 Der Versicherungsvertreter hat dem Versicherungsnehmer in Bezug auf den angebotenenVersicherungsvertrag mitzuteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfteausschließlich oder nicht ausschließlich für einen oder mehrere Versichererzu tätigen. 2 Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmer die Namen der vonihm vertretenen Versicherer anzugeben; auf das Recht, diese Angabe zu verlangen,hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuweisen.§ 63 Beratungsgrundlage(1) 1 Teilt der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer mit, dass er seinenRat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet,seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgenund von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterieneine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, dieBedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. 2 Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmerdie Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben;auf das Recht, diese Angabe zu verlangen, hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklichhinzuweisen.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Versicherungsvermittler,der dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass er seinen Rat nicht auf eine Marktuntersuchungim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stützt.§ 64 Beratung des Versicherungsnehmers1 Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmerszu erfragen, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zubeurteilen, sowie nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situationhierfür Anlass besteht, und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherungerteilten Rat anzugeben. 2 Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnissesowie die Gründe für den erteilten Rat unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgradsdes angebotenen Versicherungsvertrags nach Maßgabe des § 65 zu dokumentieren.§ 65 Zeitpunkt und Form der Informationen(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Mitteilungen und Angaben nach den §§ 61 bis63 vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, die Dokumentationnach § 64 Satz 2 vor dem Abschluss des Vertrags in Textform klar und verständlichin deutscher Sprache oder in der von den Parteien vereinbarten Sprache zu- 516 -

- 517 -übermitteln.(2) 1 Die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden,wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherervorläufige Deckung gewährt. 2 In diesen Fällen sind die Mitteilungen und Angaben unverzüglichnach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügungzu stellen.§ 66 Schadensersatzpflicht1 Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmerdurch die schuldhafte Verletzung einer Pflicht nach § 63 oder § 64entsteht. 2 Dies gilt nicht im Falle des § 64, soweit der Versicherungsnehmer vor Vertragsschlussin Textform auf eine Beratung verzichtet.§ 67 Nicht eingetragene VermittlerAuf Personen, die selbständig Versicherungsverträge vermitteln, ohne in ein Registernach § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 1 eingetragen zu sein, sind die Vorschriften der §§ 61 bis66 entsprechend anzuwenden.§ 68 GroßrisikenDie §§ 60 bis 67 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne des Artikels10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 nichtanzuwenden.Untertitel 2 Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters§ 69 Gesetzliche Vollmacht(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, indem er mit Versicherungsvermittlungsgeschäften betraut ist,1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, undderen Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen undsonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegen zu nehmen,2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags undderen Widerruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnisbetreffende Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisseszu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzu nehmen,3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheinedem Versicherungsnehmer auszuhändigen,4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er im Besitz einer vomVersicherer unterzeichneten Prämienrechnung ist; zur Unterzeichnung genügteine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.(2) 1 Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt einesAntrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. 2 Die Beweislastfür die Nichtabgabe einer auf Grund einer Obliegenheit gebotenen Anzeigedurch den Versicherungsnehmer trifft den Versicherer.§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters1 Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblichist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherersgleich. 2 Dies gilt nicht für Kenntnisse des Versicherungsvertreters, die er außerhalb§ 43 (Vollmacht des Versicherungsagenten)Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestelltist,1. Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertragssowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;2. die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, sowie KündigungsundRücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungenvon dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheineauszuhändigen;4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vomVersicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügteine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.§ 44 (Kenntniszurechnung)Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeitist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.

- 517 -übermitteln.(2) 1 Die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dies wünscht o<strong>der</strong> wenn und soweit <strong>der</strong> Versicherervorläufige Deckung gewährt. 2 In diesen Fällen sind die Mitteilungen und Angaben unverzüglichnach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform <strong>zur</strong> Verfügungzu stellen.§ 66 Schadensersatzpflicht1 Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz <strong>des</strong> Schadens verpflichtet, <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmerdurch die schuldhafte Verletzung einer Pflicht nach § 63 o<strong>der</strong> § 64entsteht. 2 Dies gilt nicht im Falle <strong>des</strong> § 64, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vor Vertragsschlussin Textform auf eine Beratung verzichtet.§ 67 Nicht eingetragene VermittlerAuf Personen, die selbständig Versicherungsverträge vermitteln, ohne in ein Registernach § 60 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 Satz 1 eingetragen zu sein, sind die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 61 bis66 entsprechend anzuwenden.§ 68 GroßrisikenDie §§ 60 bis 67 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne <strong>des</strong> Artikels10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 nichtanzuwenden.Untertitel 2 Vertretungsmacht <strong>des</strong> Versicherungsvertreters§ 69 Gesetzliche Vollmacht(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, indem er mit Versicherungsvermittlungsgeschäften betraut ist,1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und<strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>ruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen undsonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegen zu nehmen,2. Anträge auf Verlängerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Versicherungsvertrags und<strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>ruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnisbetreffende Erklärungen sowie die während <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisseszu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzu nehmen,3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine o<strong>der</strong> Verlängerungsscheinedem Versicherungsnehmer auszuhändigen,4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er im Besitz einer vomVersicherer unterzeichneten Prämienrechnung ist; <strong>zur</strong> Unterzeichnung genügteine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift.(2) 1 Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für die Abgabe o<strong>der</strong> den Inhalt einesAntrags o<strong>der</strong> einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. 2 Die Beweislastfür die Nichtabgabe einer auf Grund einer Obliegenheit gebotenen Anzeigedurch den Versicherungsnehmer trifft den Versicherer.§ 70 Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsvertreters1 Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers erheblichist, steht die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsvertreters <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherersgleich. 2 Dies gilt nicht für Kenntnisse <strong>des</strong> Versicherungsvertreters, die er außerhalb§ 43 (Vollmacht <strong>des</strong> Versicherungsagenten)Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit <strong>der</strong> Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestelltist,1. Anträge auf Schließung, Verlängerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Versicherungsvertragssowie den Wi<strong>der</strong>ruf solcher Anträge entgegenzunehmen;2. die Anzeigen, welche während <strong>der</strong> Versicherung zu machen sind, sowie KündigungsundRücktrittserklärungen o<strong>der</strong> sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungenvon dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine o<strong>der</strong> Verlängerungsscheineauszuhändigen;4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vomVersicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; <strong>zur</strong> Unterzeichnung genügteine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift.§ 44 (Kenntnis<strong>zur</strong>echnung)Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers von Erheblichkeitist, steht die Kenntnis eines nur mit <strong>der</strong> Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetrauten Agenten <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers nicht gleich.

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