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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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mittlers halten,5. Angaben, die es den Versicherungsnehmern und an<strong>der</strong>en Betroffenen ermöglichen,Beschwerden über Versicherungsvermittler ein<strong>zur</strong>eichen, sowie Angabenüber die Möglichkeiten <strong>der</strong> außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.(2) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer ferner mitzuteilen, ob erseinen Rat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt.(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind nicht erfor<strong>der</strong>lich, soweit sie <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbereits bei einem früheren Versicherungsvertrag vom Versicherungsvermittlero<strong>der</strong> in einem Vertrag mit einem Versicherungsmakler in <strong>der</strong> in § 65 vorgeschriebenenForm erhalten hat und die Mitteilungen unverän<strong>der</strong>t richtig sind.§ 62 Zusätzliche Mitteilungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsvertreters1 Der Versicherungsvertreter hat dem Versicherungsnehmer in Bezug auf den angebotenenVersicherungsvertrag mitzuteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfteausschließlich o<strong>der</strong> nicht ausschließlich für einen o<strong>der</strong> mehrere Versichererzu tätigen. 2 Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmer die Namen <strong>der</strong> vonihm vertretenen Versicherer anzugeben; auf das Recht, diese Angabe zu verlangen,hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuweisen.§ 63 Beratungsgrundlage(1) 1 Teilt <strong>der</strong> Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer mit, dass er seinenRat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet,seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgenund von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterieneine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, dieBedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu erfüllen. 2 Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmerdie Namen <strong>der</strong> seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben;auf das Recht, diese Angabe zu verlangen, hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklichhinzuweisen.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Versicherungsvermittler,<strong>der</strong> dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass er seinen Rat nicht auf eine Marktuntersuchungim Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 stützt.§ 64 Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers1 Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu erfragen, soweit nach <strong>der</strong> Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zubeurteilen, sowie nach <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und <strong>des</strong>sen Situationhierfür Anlass besteht, und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherungerteilten Rat anzugeben. 2 Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnissesowie die Gründe für den erteilten Rat unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Schwierigkeitsgrads<strong>des</strong> angebotenen Versicherungsvertrags nach Maßgabe <strong>des</strong> § 65 zu dokumentieren.§ 65 Zeitpunkt und Form <strong>der</strong> Informationen(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Mitteilungen und Angaben nach den §§ 61 bis63 vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, die Dokumentationnach § 64 Satz 2 vor dem Abschluss <strong>des</strong> Vertrags in Textform klar und verständlichin deutscher Sprache o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> von den Parteien vereinbarten Sprache zu- 516 -

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