Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 38 -- Vorsätzliche Verstöße führen - vorbehaltlich des zweiten Grundsatzes - immer zurLeistungsfreiheit.- Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheitenkann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldenskürzen.- Der Versicherungsnehmer soll nicht von der Leistungsfreiheit überrascht werden: Eswerden Belehrungspflichten des Versicherers vorgesehen, die den Versicherungsnehmerwarnen und ihn zu richtigem Verhalten anhalten sollen.- Die Beweislast wird klar und einheitlich geregelt: Bei objektiver Tatbestandsverwirklichungwird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, d.h. die Beweislast für Vorsatzträgt der Versicherer, von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmerentlasten. Die Beweislast für Kausalität soll dagegen unverändert bleiben; Obliegenheitsverletzungenbleiben folgenlos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dasssein Verhalten nicht kausal war.1.2.2.10.1 Anzeige von Gefahrumständen durch den VersicherungsnehmerDer Versicherer übernimmt in aller Regel ein konkretes Risiko, dessen Einschätzung ihm nurauf der Grundlage von zutreffenden Angaben des Versicherungsnehmers möglich ist. Deshalbsind Anzeigepflichten ebenso erforderlich wie u. U. weit reichende Rechtsfolgen für denFall unzutreffender Angaben des Versicherungsnehmers. Daran hält der Entwurf fest. Gegenüberder bisherigen Regelung der §§ 16, 17 VVG sieht er in §§ 21 bis 23 E jedoch folgendeÄnderungen vor:Der Versicherungsnehmer ist nur noch für solche ihm bekannten Umstände anzeigepflichtig,nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat; er hat den Versicherungsnehmer dabeiauf die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen (§ 21 Abs. 6 Satz 1 E). DasRisiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegt danach nicht mehrbeim Versicherungsnehmer. Die Nachfrage nach einem bestimmten Umstand spricht dafür,dass dieser Umstand für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbartenInhalt zu schließen, erheblich ist; diese Bewertung liegt daher zunächst ausschließlich beimVersicherer. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes, den der Versicherernicht nachgefragt hat, stellt lediglich bei Arglist des Versicherungsnehmers eine Pflichtverletzungdar (vgl. § 21 Abs. 5 E).
- 39 -Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Anzeigepflicht ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Enicht mehr der Vertragsschluss, sondern die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungdes Versicherungsnehmers. Dies ist in der Praxis meist sein Antrag, in anderen Fällenseine Annahmeerklärung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen,dass er seiner Pflicht gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist, wenn er dieihm vorgelegten Fragen zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zutreffend beantwortet hat. Einebloße Belehrung durch den Versicherer, dass er auch solche nachgefragten Umständenoch anzuzeigen hat, die erst nach der Antragstellung entstanden oder bekannt gewordensind, erscheint angesichts des Umfanges der vom Versicherungsnehmer vor Vertragsschlusszur Kenntnis zu nehmenden Informationen des Versicherers nicht ausreichend. Daherist diese erweiterte Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 E davon abhängig, dass derVersicherer vor seiner Annahmeerklärung die in Satz 1 umschriebenen Fragen in Textformnoch einmal oder erstmals stellt.Verletzt der Versicherungsnehmer seine so definierte Anzeigepflicht, muss der Versicherergrundsätzlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, der ein anderes als das bei Vertragsschlussvorausgesetzte Risiko betrifft (§ 21 Abs. 2 E). Da der Versicherungsnehmerdamit aber den Versicherungsschutz rückwirkend (§ 23 Abs. 2 E) verliert und deshalb einenschwer wiegenden Nachteil zu tragen hat, sieht § 21 Abs. 3 und 4 E zwei wesentliche Einschränkungengegenüber dem geltenden Recht vor.- Nach § 21 Abs. 3 E ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wennder Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht allenfalls einfach fahrlässig verletzthat; er hat die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.Um sich trotzdem von dem Vertrag mit Wirkung für die Zukunft trennen zu können,hat der Versicherer in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht (§ 21 Abs. 3 Satz2 E).- Nach § 21 Abs. 4 E ist das Rücktrittsrecht des Versicherers und sein Sonderkündigungsrechtnach § 21 Abs. 3 Satz 2 E außer bei Vorsatz ausgeschlossen, wenn derVersicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht richtig angezeigten Umständeabgeschlossen hätte - wenn auch zu anderen Bedingungen; diese werden dann aufVerlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsinhalt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 E), verbundenmit einem Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 21Abs. 7 E.
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- 39 -Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung <strong>der</strong> Anzeigepflicht ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Enicht mehr <strong>der</strong> Vertragsschluss, son<strong>der</strong>n die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Dies ist in <strong>der</strong> Praxis meist sein Antrag, in an<strong>der</strong>en Fällenseine Annahmeerklärung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen,dass er seiner Pflicht gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist, wenn er dieihm vorgelegten Fragen zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zutreffend beantwortet hat. Einebloße Belehrung durch den Versicherer, dass er auch solche nachgefragten Umständenoch anzuzeigen hat, die erst nach <strong>der</strong> Antragstellung entstanden o<strong>der</strong> bekannt gewordensind, erscheint angesichts <strong>des</strong> Umfanges <strong>der</strong> vom Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss<strong>zur</strong> Kenntnis zu nehmenden Informationen <strong>des</strong> Versicherers nicht ausreichend. Daherist diese erweiterte Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 E davon abhängig, dass <strong>der</strong>Versicherer vor seiner Annahmeerklärung die in Satz 1 umschriebenen Fragen in Textformnoch einmal o<strong>der</strong> erstmals stellt.Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine so definierte Anzeigepflicht, muss <strong>der</strong> Versicherergrundsätzlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, <strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es als das bei Vertragsschlussvorausgesetzte Risiko betrifft (§ 21 Abs. 2 E). Da <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdamit aber den Versicherungsschutz rückwirkend (§ 23 Abs. 2 E) verliert und <strong>des</strong>halb einenschwer wiegenden Nachteil zu tragen hat, sieht § 21 Abs. 3 und 4 E zwei wesentliche Einschränkungengegenüber dem geltenden Recht vor.- Nach § 21 Abs. 3 E ist das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers ausgeschlossen, wenn<strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht allenfalls einfach fahrlässig verletzthat; er hat die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.Um sich trotzdem von dem Vertrag mit Wirkung für die Zukunft trennen zu können,hat <strong>der</strong> Versicherer in diesem Fall ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht (§ 21 Abs. 3 Satz2 E).- Nach § 21 Abs. 4 E ist das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers und sein Son<strong>der</strong>kündigungsrechtnach § 21 Abs. 3 Satz 2 E außer bei Vorsatz ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong>Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis <strong>der</strong> nicht richtig angezeigten Umständeabgeschlossen hätte - wenn auch zu an<strong>der</strong>en Bedingungen; diese werden dann aufVerlangen <strong>des</strong> Versicherers rückwirkend Vertragsinhalt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 E), verbundenmit einem Son<strong>der</strong>kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach § 21Abs. 7 E.