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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 515 -<strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt o<strong>der</strong> Sicherheit geleistetist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. 2 Das gleiche gilt von <strong>der</strong>Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Ausstellung einer Ersat<strong>zur</strong>kunde.(3) 1 Der Inhalt <strong>der</strong> Einzelpolice o<strong>der</strong> eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von§ 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach <strong>der</strong>Aushändigung wi<strong>der</strong>spricht. 2 Das Recht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, die Genehmigungwegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.§ 59 Obliegenheitsverletzung(1) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft einevor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, so ist <strong>der</strong> Versicherer inBezug auf ein versichertes Einzelrisiko, auf das sich die verletzte Obliegenheit bezieht,nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann <strong>der</strong> Versicherer den Vertraginnerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von <strong>der</strong> Verletzung erlangt hat, mit einerFrist von einem Monat kündigen.Titel 7 Versicherungsvermittler Vierter Titel. VersicherungsagentenUntertitel 1 Mitteilungspflichten, Beratung§ 60 Begriffsbestimmungen(1) Versicherungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter undVersicherungsmakler.(2) Versicherungsvertreter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherero<strong>der</strong> einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermittelno<strong>der</strong> abzuschließen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong>en Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken (Versicherungsvermittlungsgeschäfte),und in das Register nach § X <strong>der</strong> Gewerbeordnungeingetragen ist.(3) 1 Versicherungsmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne von einem Versichererdamit betraut zu sein, für den Auftraggeber Versicherungsvermittlungsgeschäfteübernimmt und in das Register nach § Y <strong>der</strong> Gewerbeordnung eingetragen ist. 2 AlsVersicherungsmakler gilt, wer sich im Geschäftsverkehr als Versicherungsmakler bezeichnet,obwohl er als Versicherungsvertreter in das in Absatz 2 bezeichnete Registereingetragen ist; eine Haftung <strong>des</strong> Versicherers für seinen Versicherungsvertreter bleibtunberührt.§ 61 Mitteilungspflichten(1) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer folgen<strong>des</strong>mitzuteilen:1. Name und Anschrift <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers,2. Bezeichnung <strong>des</strong> Registers, in das er eingetragen ist sowie Angabe, ob er alsVersicherungsvertreter o<strong>der</strong> als Versicherungsmakler eingetragen ist, und aufwelche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt,3. Angabe <strong>der</strong> Versicherer, an denen <strong>der</strong> Versicherungsvermittler unmittelbar o<strong>der</strong>mittelbar eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent <strong>der</strong> Stimmrechte o<strong>der</strong> <strong>des</strong>Kapitals hält,4. Angabe <strong>der</strong> Versicherer, die unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar eine Beteiligung vonmehr als 10 Prozent <strong>der</strong> Stimmrechte o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kapitals <strong>des</strong> Versicherungsver-

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