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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 52 Inhalt <strong>des</strong> Vertrags(1) 1 Bei einem Versicherungsvertrag, <strong>des</strong>sen wesentlicher Inhalt die Gewährung einervorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anfor<strong>der</strong>ung spätestensmit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. 2 Die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 60 bis 68 über die Informationspflichten <strong>der</strong> Versicherungsvermittlerbleiben unberührt. 3 Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong>Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.(2) 1 Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für denvorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlensolcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungenauch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil <strong>des</strong> Vertrags. 2 BestehenZweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunkt<strong>des</strong> Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für denVersicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen <strong>des</strong> HauptvertragsIst <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle <strong>des</strong> Nichtzustandekommens <strong>des</strong>Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versichererein Anspruch auf einen <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> vorläufigen Deckung entsprechendenTeil <strong>der</strong> Prämie zu, die beim Zustandekommen <strong>des</strong> Hauptvertrags für diesen zu zahlenwäre.§ 54 Prämienzahlung(1) Der Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes kann von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie abhängiggemacht werden, sofern <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>eMitteilung in Textform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein aufdiese Voraussetzung hinweist.(2) 1 Eine Vereinbarung, nach <strong>der</strong> bei einem Vertrag über vorläufige Deckung bei Verzug<strong>des</strong> Versicherungsnehmers mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie für die vorläufige Deckungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erstprämie für den Hauptvertrag die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt,ist unwirksam. 2 § 40 ist insoweit nicht anzuwenden.(3) Von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 55 Beendigung <strong>des</strong> Vertrags(1) 1 Der Vertrag über vorläufige Deckung endet, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem nach einem vomVersicherungsnehmer abgeschlossenen Hauptvertrag o<strong>der</strong> einem weiteren Vertragüber vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. 2 Ist <strong>der</strong> Beginn<strong>des</strong> Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag o<strong>der</strong> einem weiteren Vertrag übervorläufige Deckung von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig,so endet <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung o<strong>der</strong> verspäteterZahlung <strong>der</strong> Prämie abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmermit <strong>der</strong> Prämienzahlung in Verzug ist, sofern <strong>der</strong> Versicherer den- 513 -

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