Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 512 -(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann überseine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitzdes Versicherungsscheins ist.§ 48 Rechte des Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus demVersicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmungdes Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragungder Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheinsist.(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenndieser nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilthat.§ 49 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem1 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessenVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten inBezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. 2 Er kann sich für diese Ansprüche ausder Entschädigungsforderung und nach der Einziehung aus der Entschädigungssummevor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.§ 50 Kenntnis und Verhalten des Versicherten(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicherBedeutung sind, ist bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis unddas Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.(2) 1 Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohnesein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung desVersicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 2 Der Versichererbraucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossenworden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer denVertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherernicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versichertenschließt.§ 51 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag insonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdesInteresse versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dassfremdes Interesse versichert ist.Titel 5Vorläufige Deckung(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seineRechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitzeines Versicherungsscheins ist.§ 76 (Rechte des Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus demVersicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmungdes Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung derRechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist.(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenndieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherungerteilt hat.§ 77 (Auslieferung des Versicherungsscheins)1 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dasVermögen des Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasseden Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versichertenin bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. 2 Er kann sichfür diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer undnach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.§ 78(aufgehoben)§ 79 (Kenntnis- und Verhaltenszurechnung)(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten desVersicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung fürfremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht.(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne seinWissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmersnicht tunlich war.(3) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossenund bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt,so braucht dieser den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossenist, nicht gegen sich gelten zu lassen.§ 80 (Versicherung für Rechnung „wen es angeht“)(1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen anderen genommenwerden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.(2) Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst ausdem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oderfremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften der §§ 75 bis 79 zur Anwendung,wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

§ 52 Inhalt des Vertrags(1) 1 Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einervorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung spätestensmit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. 2 Die Vorschriftender §§ 60 bis 68 über die Informationspflichten der Versicherungsvermittlerbleiben unberührt. 3 Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 desBürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.(2) 1 Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für denvorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlensolcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungenauch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil des Vertrags. 2 BestehenZweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunktdes Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für denVersicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen des HauptvertragsIst der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle des Nichtzustandekommens desHauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versichererein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechendenTeil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlenwäre.§ 54 Prämienzahlung(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängiggemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondereMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein aufdiese Voraussetzung hinweist.(2) 1 Eine Vereinbarung, nach der bei einem Vertrag über vorläufige Deckung bei Verzugdes Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckungoder der Erstprämie für den Hauptvertrag die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt,ist unwirksam. 2 § 40 ist insoweit nicht anzuwenden.(3) Von der Vorschrift des Absatzes 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 55 Beendigung des Vertrags(1) 1 Der Vertrag über vorläufige Deckung endet, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem nach einem vomVersicherungsnehmer abgeschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertragüber vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. 2 Ist der Beginndes Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag übervorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig,so endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteterZahlung der Prämie abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmermit der Prämienzahlung in Verzug ist, sofern der Versicherer den- 513 -

- 512 -(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nur dann überseine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz<strong>des</strong> Versicherungsscheins ist.§ 48 Rechte <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus demVersicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ohne Zustimmung<strong>des</strong> Versicherten <strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers und <strong>zur</strong> Übertragung<strong>der</strong> Rechte <strong>des</strong> Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz <strong>des</strong> Versicherungsscheinsist.(3) Der Versicherer ist <strong>zur</strong> Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenndieser nachweist, dass <strong>der</strong> Versicherte seine Zustimmung zu <strong>der</strong> Versicherung erteilthat.§ 49 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem1 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten o<strong>der</strong>, falls über <strong>des</strong>senVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, <strong>der</strong> Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten inBezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. 2 Er kann sich für diese Ansprüche aus<strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung und nach <strong>der</strong> Einziehung aus <strong>der</strong> Entschädigungssummevor dem Versicherten und <strong>des</strong>sen Gläubigern befriedigen.§ 50 Kenntnis und Verhalten <strong>des</strong> Versicherten(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicherBedeutung sind, ist bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis unddas Verhalten <strong>des</strong> Versicherten zu berücksichtigen.(2) 1 Die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn <strong>der</strong> Vertrag ohnesein Wissen geschlossen worden ist o<strong>der</strong> ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zumutbar war. 2 Der Versichererbraucht den Einwand, dass <strong>der</strong> Vertrag ohne Wissen <strong>des</strong> Versicherten geschlossenworden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denVertrag ohne Auftrag <strong>des</strong> Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherernicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag <strong>des</strong> Versichertenschließt.§ 51 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen o<strong>der</strong> ist dem Vertrag insonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes o<strong>der</strong> frem<strong>des</strong>Interesse versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dassfrem<strong>des</strong> Interesse versichert ist.Titel 5Vorläufige Deckung(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über seineRechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitzeines Versicherungsscheins ist.§ 76 (Rechte <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus demVersicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ohne Zustimmung<strong>des</strong> Versicherten <strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong> Zahlung sowie <strong>zur</strong> Übertragung <strong>der</strong>Rechte <strong>des</strong> Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz <strong>des</strong> Scheines ist.(3) Der Versicherer ist <strong>zur</strong> Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenndieser ihm gegenüber nachweist, dass <strong>der</strong> Versicherte seine Zustimmung zu <strong>der</strong> Versicherungerteilt hat.§ 77 (Auslieferung <strong>des</strong> Versicherungsscheins)1 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten o<strong>der</strong>, falls über dasVermögen <strong>des</strong> Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, <strong>der</strong> Insolvenzmasseden Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen <strong>der</strong> ihm gegen den Versichertenin bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. 2 Er kann sichfür diese Ansprüche aus <strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung gegen den Versicherer undnach <strong>der</strong> Einziehung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Entschädigungssumme vor dem Versichertenund <strong>des</strong>sen Gläubigern befriedigen.§ 78(aufgehoben)§ 79 (Kenntnis- und Verhaltens<strong>zur</strong>echnung)(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei <strong>der</strong> Versicherung fürfremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherten in Betracht.(2) Auf die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherten kommt es nicht an, wenn <strong>der</strong> Vertrag ohne seinWissen geschlossen worden ist o<strong>der</strong> eine rechtzeitige Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnicht tunlich war.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag <strong>des</strong> Versicherten geschlossenund bei <strong>der</strong> Schließung den Mangel <strong>des</strong> Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt,so braucht dieser den Einwand, dass <strong>der</strong> Vertrag ohne Wissen <strong>des</strong> Versicherten geschlossenist, nicht gegen sich gelten zu lassen.§ 80 (Versicherung für Rechnung „wen es angeht“)(1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen an<strong>der</strong>en genommenwerden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.(2) Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen o<strong>der</strong> ist sonst ausdem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes o<strong>der</strong>frem<strong>des</strong> Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 75 bis 79 <strong>zur</strong> Anwendung,wenn sich ergibt, dass frem<strong>des</strong> Interesse versichert ist.

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