Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 510 -men, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, derOrt der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.§ 40 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, essei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) 1 Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nichtgezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2 Ist die Zahlung der Prämie Voraussetzungfür den Beginn des Versicherungsschutzes, so tritt die Leistungsfreiheit nurein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung inTextform oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf dieseRechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie hingewiesen hat.§ 41 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmerauf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, diemindestens zwei Wochen betragen muss. 2 Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn siedie rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert unddie Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbundensind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer beiEintritt mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten in Verzug,so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) 1 Der Versicherer kann nach Fristablauf das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldetenBeträge in Verzug ist. 2 Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfristso verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmerbei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kündigung wirdunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigungoder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb einesMonats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 42 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) 1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiodesteht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teilder Prämie zu, der dem anteilig getragenen Risiko entspricht. 2 Wird das Versicherungsverhältnisauf Grund des § 21 Abs. 2 durch Rücktritt des Versicherers beendet, so stehtdem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. 3 Trittder Versicherer nach § 40 Abs. 1 zurück, so kann er eine angemessene Geschäftsgebührverlangen.men, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, derOrt der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.§ 38 (Verspätete Zahlung der ersten Prämie)(1) 1 Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2 Esgilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monatenvom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so istder Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.§ 39 (Verspätete Zahlung der Folgeprämie)(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmerauf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestenszwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigenUnterschrift. 2 Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2,3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtungdieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmerzur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsenoder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.(3) 1 Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmermit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einerKündigungsfrist kündigen. 2 Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfristdergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerin diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmerbei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Wirkungen derKündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach derKündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofernnicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dassZinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmungdie Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.§ 40 (Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses)(1) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegenGefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigungoder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versichererangefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß derVersicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhungoder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2 Wird die Kündigung erst inder folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Been-

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 17 oder wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 18 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil derPrämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.§ 43 Kündigung bei Prämienerhöhung1 Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sichder Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, dasVersicherungsverhältnis kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn der Versicherer auf Grundeiner Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne diePrämie entsprechend zu senken. 3 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in derMitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.§ 44 Herabsetzung der Prämie1 Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart undsind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschlussweggefallen oder bedeutungslos geworden, so kann der Versicherungsnehmerverlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessenherabgesetzt wird. 2 Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämiedurch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angabenüber einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 45 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 36 Abs.2 und der §§ 40 bis 44 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers abgewichen werden.- 511 -Titel 4 Versicherung für fremde Rechnung III. Versicherung für fremde Rechnung§ 46 Begriffsbestimmung(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen füreinen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen(Versicherung für fremde Rechnung).(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, so ist, auch wenndieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht alsVertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderengeschlossen werden soll, so gilt dieser als für eigene Rechnung geschlossen.§ 47 Rechte des Versicherten(1) 1 Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. 2 Die Übermittlung eines Versicherungsscheins kannjedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.digung des Versicherungsverhältnisses.(2) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämienach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung derlaufenden Versicherungsperiode. 2 Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, sokann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil derPrämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.§ 31 (Kündigungsrecht bei Anpassungsklausel)Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sichder Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung dasVersicherungsverhältnis kündigen.§ 41a (Prämienherabsenkung)(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart,so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischenStellung und Annahme des Antrags oder nach Abschluss des Vertrags wegfallen oderihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperiodenangemessen herabgesetzt wird.(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angabendes Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 42 (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zumNachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nichtberufen.§ 74 (Begriff)(1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versichererschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Persondes Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung).(2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der anderebenannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter,sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.§ 75 (Rechte des Versicherten)(1) 1 Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. 2 Die Aushändigung eines Versicherungsscheinskann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 17 o<strong>der</strong> wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 18 gekündigt, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil <strong>der</strong>Prämie unter Abzug <strong>der</strong> für diese Zeit aufgewendeten Kosten <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n.§ 43 Kündigung bei Prämienerhöhung1 Erhöht <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich<strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes än<strong>der</strong>t, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens <strong>der</strong> Erhöhung, dasVersicherungsverhältnis kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Versicherer auf Grundeiner Anpassungsklausel den Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes vermin<strong>der</strong>t, ohne diePrämie entsprechend zu senken. 3 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in <strong>der</strong>Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.§ 44 Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie1 Ist wegen bestimmter gefahrerhöhen<strong>der</strong> Umstände eine höhere Prämie vereinbart undsind diese Umstände nach Antragstellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> nach Vertragsschlussweggefallen o<strong>der</strong> bedeutungslos geworden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverlangen, dass die Prämie ab Zugang <strong>des</strong> Verlangens beim Versicherer angemessenherabgesetzt wird. 2 Dies gilt auch, wenn die Bemessung <strong>der</strong> höheren Prämiedurch unrichtige, auf einem Irrtum <strong>des</strong> Versicherungsnehmers beruhende Angabenüber einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 45 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 36 Abs.2 und <strong>der</strong> §§ 40 bis 44 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers abgewichen werden.- 511 -Titel 4 Versicherung für fremde Rechnung III. Versicherung für fremde Rechnung§ 46 Begriffsbestimmung(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen füreinen an<strong>der</strong>en, mit o<strong>der</strong> ohne Benennung <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherten, schließen(Versicherung für fremde Rechnung).(2) Wird <strong>der</strong> Versicherungsvertrag für einen an<strong>der</strong>en geschlossen, so ist, auch wenndieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht alsVertreter, son<strong>der</strong>n im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass <strong>der</strong> Versicherungsvertrag für einen an<strong>der</strong>engeschlossen werden soll, so gilt dieser als für eigene Rechnung geschlossen.§ 47 Rechte <strong>des</strong> Versicherten(1) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. 2 Die Übermittlung eines Versicherungsscheins kannjedoch nur <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen.digung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses.(2) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung <strong>der</strong> Prämienach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis <strong>zur</strong> Beendigung <strong>der</strong>laufenden Versicherungsperiode. 2 Tritt <strong>der</strong> Versicherer nach § 38 Abs. 1 <strong>zur</strong>ück, sokann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 o<strong>der</strong> wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil <strong>der</strong>Prämie unter Abzug <strong>der</strong> für diese Zeit aufgewendeten Kosten <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n.§ 31 (Kündigungsrecht bei Anpassungsklausel)Erhöht <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich<strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes än<strong>der</strong>t, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens <strong>der</strong> Erhöhung dasVersicherungsverhältnis kündigen.§ 41a (Prämienherabsenkung)(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhen<strong>der</strong> Umstände eine höhere Prämie vereinbart,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in <strong>der</strong> Zeit zwischenStellung und Annahme <strong>des</strong> Antrags o<strong>der</strong> nach Abschluss <strong>des</strong> Vertrags wegfallen o<strong>der</strong>ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperiodenangemessen herabgesetzt wird.(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung <strong>der</strong> höheren Prämie durch irrtümliche Angaben<strong>des</strong> Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 42 (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 37 bis 41a zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nichtberufen.§ 74 (Begriff)(1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versichererschließt, im eigenen Namen für einen an<strong>der</strong>en, mit o<strong>der</strong> ohne Benennung <strong>der</strong> Person<strong>des</strong> Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung).(2) Wird die Versicherung für einen an<strong>der</strong>en genommen, so ist, auch wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>ebenannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass <strong>der</strong> Vertragschließende nicht als Vertreter,son<strong>der</strong>n im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.§ 75 (Rechte <strong>des</strong> Versicherten)(1) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. 2 Die Aushändigung eines Versicherungsscheinskann jedoch nur <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen.

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