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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 510 -men, so tritt, wenn er seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung an einem an<strong>der</strong>en Ort hat, <strong>der</strong>Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes.§ 40 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige o<strong>der</strong> die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, essei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) 1 Ist die einmalige o<strong>der</strong> die erste Prämie bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nichtgezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2 Ist die Zahlung <strong>der</strong> Prämie Voraussetzungfür den Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes, so tritt die Leistungsfreiheit nurein, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung inTextform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf dieseRechtsfolge <strong>der</strong> Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämie hingewiesen hat.§ 41 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerauf <strong>des</strong>sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, diemin<strong>des</strong>tens zwei Wochen betragen muss. 2 Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn siedie rückständigen Beträge <strong>der</strong> Prämie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert unddie Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbundensind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer beiEintritt mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschuldeten Zinsen o<strong>der</strong> Kosten in Verzug,so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(3) 1 Der Versicherer kann nach Fristablauf das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> geschuldetenBeträge in Verzug ist. 2 Die Kündigung kann mit <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsfristso verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit <strong>der</strong> Zahlung in Verzug ist; hierauf ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbei <strong>der</strong> Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kündigung wirdunwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong> Kündigungo<strong>der</strong>, wenn sie mit <strong>der</strong> Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb einesMonats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 42 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) 1 Im Falle <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses vor Ablauf <strong>der</strong> Versicherungsperio<strong>des</strong>teht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur <strong>der</strong>jenige Teil<strong>der</strong> Prämie zu, <strong>der</strong> dem anteilig getragenen Risiko entspricht. 2 Wird das Versicherungsverhältnisauf Grund <strong>des</strong> § 21 Abs. 2 durch Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers beendet, so stehtdem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden <strong>der</strong> Rücktrittserklärung zu. 3 Tritt<strong>der</strong> Versicherer nach § 40 Abs. 1 <strong>zur</strong>ück, so kann er eine angemessene Geschäftsgebührverlangen.men, so tritt, wenn er seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung an einem an<strong>der</strong>en Ort hat, <strong>der</strong>Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes.§ 38 (Verspätete Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie)(1) 1 Wird die erste o<strong>der</strong> einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten. 2 Esgilt als Rücktritt, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monatenvom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die Prämie <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist<strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.§ 39 (Verspätete Zahlung <strong>der</strong> Folgeprämie)(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerauf <strong>des</strong>sen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min<strong>des</strong>tenszwei Wochen bestimmen; <strong>zur</strong> Unterzeichnung genügt eine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigenUnterschrift. 2 Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2,3 mit dem Ablauf <strong>der</strong> Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtungdieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.(2) Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach dem Ablauf <strong>der</strong> Frist ein und ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschuldeten Zinseno<strong>der</strong> Kosten im Verzuge, so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.(3) 1 Der Versicherer kann nach dem Ablauf <strong>der</strong> Frist, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmermit <strong>der</strong> Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einerKündigungsfrist kündigen. 2 Die Kündigung kann bereits bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsfrist<strong>der</strong>gestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerin diesem Zeitpunkt mit <strong>der</strong> Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbei <strong>der</strong> Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Wirkungen <strong>der</strong>Kündigung fallen fort, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong>Kündigung o<strong>der</strong>, falls die Kündigung mit <strong>der</strong> Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach dem Ablauf <strong>der</strong> Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofernnicht <strong>der</strong> Versicherungsfall bereits eingetreten ist.(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dassZinsen o<strong>der</strong> Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmungdie Höhe <strong>der</strong> Zinsen o<strong>der</strong> den Betrag <strong>der</strong> Kosten angibt.§ 40 (Prämie trotz Aufhebung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses)(1) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit o<strong>der</strong> wegenGefahrerhöhung auf Grund <strong>der</strong> Vorschriften <strong>des</strong> zweiten Titels durch Kündigungo<strong>der</strong> Rücktritt aufgehoben o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Versicherungsvertrag durch den Versichererangefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß <strong>der</strong>Versicherungsperiode, in <strong>der</strong> er von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit, <strong>der</strong> Gefahrerhöhungo<strong>der</strong> von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2 Wird die Kündigung erst in<strong>der</strong> folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis <strong>zur</strong> Been-

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