Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitnur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung inTextform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichenObliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.§ 31 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriftendieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teilesder Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so stehtdem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nurzu, wenn anzunehmen ist, das für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter dengleichen Bedingungen nicht geschlossen haben würde.(2) 1 Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglicheines Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmerberechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen.2 Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden,in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird.(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzungder Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise von seiner Pflicht zurLeistung frei ist, nur bezüglich eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf diesich die Versicherung bezieht, vor, so findet auf die Befreiung Absatz 1 entsprechendeAnwendung.§ 32 Kenntnis anderer VersichererDer Versicherer muss sich die Kenntnis eines anderen Versicherers von Daten desVersicherungsnehmers zurechnen lassen, wenn er Veranlassung hatte und in der Lagewar, die bei dem anderen Versicherer gespeicherten Daten abzurufen.§ 33 Anzeige des Versicherungsfalles(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfallesunverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. 2 Steht das Recht auf die vertraglicheLeistung des Versicherers einem Dritten zu, so ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Falle der Verletzung derAnzeigepflicht nach Absatz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherernicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitigKenntnis erlangt hat.- 508 -stellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der demVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheitzum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.(5) (aufgehoben)§ 32 (Obliegenheitsvereinbarung)Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheitenzum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Gefahrerhöhungübernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.§ 30 (Teilrücktritt; Teilkündigung)(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriftendieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teilsder Gegenstände oder Personen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, sosteht dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den übrigen Teilnur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unterden gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktritts oder der Kündigung in Ansehungeines Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmerberechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung des übrigen Teileszu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß derVersicherungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seineKündigung wirksam wird.(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche sichdie Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegeneiner Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zurLeistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechendeAnwendung.§ 33 (Anzeige des Versicherungsfalls)(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald ervon dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistungfrei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügtwird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintrittdes Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

§ 34 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dassder Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfallesoder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.2 Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmerbilligerweise zugemutet werden kann.(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, sohat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.§ 35 Abweichende Vereinbarungen1 Von den Vorschriften der §§ 21 bis 30 Abs. 4 und der §§ 32 und 34 Abs.1 Satz 2 kannnicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2 Für Anzeigen, zudenen der Versicherungsnehmer nach diesem Titel verpflichtet ist, kann jedoch dieSchriftform oder Textform vereinbart werden.- 509 -Titel 3 Prämie Dritter Titel. Prämie§ 36 Fälligkeit(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämienvereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugangdes Versicherungsscheins zu zahlen.(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, so ist der Versicherungsnehmerzur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versichererhierzu in Textform aufgefordert worden ist.§ 37 Zahlung durch Dritte(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertragszustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung,von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworbenhat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlungnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an der Forderung aus der Versicherung kann auch wegen der Beträgeeinschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zurZahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehendenZahlungen verwendet hat.§ 38 Aufrechnung durch den VersichererDer Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus demVertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auchdann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sonderneinem Dritten zusteht.§ 39 Leistungsort(1) 1 Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.2 Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kostendie Prämie dem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genom-§ 34 (Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers)(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass derVersicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfallsoder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.(2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmerbilligerweise zugemutet werden kann.§ 34a (Halbzwingende Vorschriften)1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 16 bis 29a, des § 31und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kannsich der Versicherer nicht berufen. 2 Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmerobliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.§ 35 (Fälligkeit der Prämie)1 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind,die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrags zu zahlen. 2 Er ist zur Zahlungnur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass dieAusstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.§ 37 (Regelmäßige Einziehung der Prämie)Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so istdieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigtwird, dass die Übermittlung verlangt werde.§ 35a (Prämienzahlung durch Dritte)(1) Fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags gebührende Zahlungenmuß der Versicherer vom Versicherten bei der Versicherung für fremde Rechnung,ferner vom Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworbenhat, sowie vom Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriftendes bürgerlichen Rechts die Zahlung zurückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge undihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Entrichtung von Prämienoder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags gebührenden Zahlungenverwendet hat.§ 35b AufrechnungsrechtDer Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderenihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegendenLeistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer,sondern einem Dritten schuldet.§ 36 (Leistungsort)(1) Leistungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers;der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kostendie Prämie dem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genom-

§ 34 Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer kann nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles verlangen, dass<strong>der</strong> Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfalleso<strong>der</strong> <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>lich ist.2 Belege kann <strong>der</strong> Versicherer insoweit verlangen, als <strong>der</strong>en Beschaffung dem Versicherungsnehmerbilligerweise zugemutet werden kann.(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>des</strong> Versicherers einem Dritten zu, sohat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.§ 35 Abweichende Vereinbarungen1 Von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 21 bis 30 Abs. 4 und <strong>der</strong> §§ 32 und 34 Abs.1 Satz 2 kannnicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2 Für Anzeigen, zudenen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach diesem Titel verpflichtet ist, kann jedoch dieSchriftform o<strong>der</strong> Textform vereinbart werden.- 509 -Titel 3 Prämie Dritter Titel. Prämie§ 36 Fälligkeit(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie o<strong>der</strong>, wenn laufende Prämienvereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<strong>des</strong> Versicherungsscheins zu zahlen.(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versichererhierzu in Textform aufgefor<strong>der</strong>t worden ist.§ 37 Zahlung durch Dritte(1) Der Versicherer muss fällige Prämien o<strong>der</strong> sonstige ihm auf Grund <strong>des</strong> Vertragszustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung,von einem Bezugsberechtigten, <strong>der</strong> ein Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erworbenhat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlungnach den Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>zur</strong>ückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Versicherung kann auch wegen <strong>der</strong> Beträgeeinschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die <strong>der</strong> Pfandgläubiger <strong>zur</strong>Zahlung von Prämien o<strong>der</strong> zu sonstigen dem Versicherer auf Grund <strong>des</strong> Vertrags zustehendenZahlungen verwendet hat.§ 38 Aufrechnung durch den VersichererDer Versicherer kann eine fällige Prämienfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e ihm aus demVertrag zustehende fällige For<strong>der</strong>ung gegen eine For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Versicherung auchdann aufrechnen, wenn diese For<strong>der</strong>ung nicht dem Versicherungsnehmer, son<strong>der</strong>neinem Dritten zusteht.§ 39 Leistungsort(1) 1 Leistungsort für die Zahlung <strong>der</strong> Prämie ist <strong>der</strong> jeweilige Wohnsitz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.2 Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kostendie Prämie dem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genom-§ 34 (Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls verlangen, dass <strong>der</strong>Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallso<strong>der</strong> <strong>des</strong> Umfanges <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>lich ist.(2) Belege kann <strong>der</strong> Versicherer insoweit for<strong>der</strong>n, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmerbilligerweise zugemutet werden kann.§ 34a (Halbzwingende Vorschriften)1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 16 bis 29a, <strong>des</strong> § 31und <strong>des</strong> § 34 Abs. 2 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kannsich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen. 2 Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmerobliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.§ 35 (Fälligkeit <strong>der</strong> Prämie)1 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind,die erste Prämie sofort nach dem Abschluß <strong>des</strong> Vertrags zu zahlen. 2 Er ist <strong>zur</strong> Zahlungnur gegen Aushändigung <strong>des</strong> Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass dieAusstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.§ 37 (Regelmäßige Einziehung <strong>der</strong> Prämie)Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so istdieser <strong>zur</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigtwird, dass die Übermittlung verlangt werde.§ 35a (Prämienzahlung durch Dritte)(1) Fällige Prämien o<strong>der</strong> sonstige ihm auf Grund <strong>des</strong> Vertrags gebührende Zahlungenmuß <strong>der</strong> Versicherer vom Versicherten bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung,ferner vom Bezugsberechtigten, <strong>der</strong> ein Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erworbenhat, sowie vom Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften<strong>des</strong> bürgerlichen Rechts die Zahlung <strong>zur</strong>ückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an <strong>der</strong> Versicherungsfor<strong>der</strong>ung kann auch wegen <strong>der</strong> Beträge undihrer Zinsen geltend gemacht werden, die <strong>der</strong> Pfandgläubiger <strong>zur</strong> Entrichtung von Prämieno<strong>der</strong> sonstigen dem Versicherer auf Grund <strong>des</strong> Vertrags gebührenden Zahlungenverwendet hat.§ 35b AufrechnungsrechtDer Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>enihm aus dem Vertrag zustehenden For<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> ihm nach diesem Vertrag obliegendenLeistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer,son<strong>der</strong>n einem Dritten schuldet.§ 36 (Leistungsort)(1) Leistungsort für die Entrichtung <strong>der</strong> Prämie ist <strong>der</strong> jeweilige Wohnsitz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers;<strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kostendie Prämie dem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genom-

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