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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- o<strong>der</strong> Aufklärungsobliegenheitnur ein, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung inTextform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer vertraglichenObliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.§ 31 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer nach den Vorschriftendieses Titels zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teiles<strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so stehtdem Versicherer das Recht zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung für den übrigen Teil nurzu, wenn anzunehmen ist, das für diesen allein <strong>der</strong> Versicherer den Vertrag unter dengleichen Bedingungen nicht geschlossen haben würde.(2) 1 Macht <strong>der</strong> Versicherer von dem Recht zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung bezüglicheines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen Gebrauch, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerberechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich <strong>des</strong> übrigen Teils zu kündigen.2 Die Kündigung muss spätestens zum Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiode erklärt werden,in welcher <strong>der</strong> Rücktritt o<strong>der</strong> die Kündigung <strong>des</strong> Versicherers wirksam wird.(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer wegen einer Verletzung<strong>der</strong> Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz o<strong>der</strong> teilweise von seiner Pflicht <strong>zur</strong>Leistung frei ist, nur bezüglich eines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen, auf diesich die Versicherung bezieht, vor, so findet auf die Befreiung Absatz 1 entsprechendeAnwendung.§ 32 Kenntnis an<strong>der</strong>er VersichererDer Versicherer muss sich die Kenntnis eines an<strong>der</strong>en Versicherers von Daten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers <strong>zur</strong>echnen lassen, wenn er Veranlassung hatte und in <strong>der</strong> Lagewar, die bei dem an<strong>der</strong>en Versicherer gespeicherten Daten ab<strong>zur</strong>ufen.§ 33 Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesunverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. 2 Steht das Recht auf die vertraglicheLeistung <strong>des</strong> Versicherers einem Dritten zu, so ist auch dieser <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer im Falle <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong>Anzeigepflicht nach Absatz 1 nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, kann sich <strong>der</strong> Versicherernicht berufen, wenn er auf an<strong>der</strong>e Weise vom Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles rechtzeitigKenntnis erlangt hat.- 508 -stellung <strong>des</strong> Versicherungsfalls noch auf die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> demVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheitzum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.(5) (aufgehoben)§ 32 (Obliegenheitsvereinbarung)Eine Vereinbarung, durch welche <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheitenzum Zweck <strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Verhütung einer Gefahrerhöhungübernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.§ 30 (Teilrücktritt; Teilkündigung)(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer nach den Vorschriftendieses Titels zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils<strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, sosteht dem Versicherer das Recht <strong>des</strong> Rücktritts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung für den übrigen Teilnur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein <strong>der</strong> Versicherer den Vertrag unterden gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.(2) Macht <strong>der</strong> Versicherer von dem Recht <strong>des</strong> Rücktritts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung in Ansehungeines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen Gebrauch, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerberechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung <strong>des</strong> übrigen Teileszu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß <strong>der</strong>Versicherungsperiode geschehen, in welcher <strong>der</strong> Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers o<strong>der</strong> seineKündigung wirksam wird.(3) Liegen in Ansehung eines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen, auf welche sichdie Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen <strong>der</strong> Versicherer wegeneiner Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften über die Gefahrerhöhung von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 entsprechendeAnwendung.§ 33 (Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls)(1) Nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, sobald ervon dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistungfrei sein soll, wenn <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls nicht genügtwird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen, sofern er in an<strong>der</strong>er Weise von dem Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

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